Burda Digital SE übermittelt konkretisiertes Squeeze-out-Verlangen und legt Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der New Work SE auf EUR 105,65 fest

Burda Digital SE übermittelt konkretisiertes Squeeze-out-Verlangen und legt Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der New Work SE auf EUR 105,65 fest

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Burda Digital SE übermittelt konkretisiertes Squeeze-out-Verlangen und legt

Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der New

Work SE auf EUR 105,65 fest

08.05.2025 / 10:57 CET/CEST

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Hamburg, 8. Mai 2025

Die Burda Digital SE hat dem Vorstand der New Work SE („Gesellschaft“) am 7.

Mai 2025 ein konkretisiertes Verlangen gerichtet auf die Übertragung der

Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Burda Digital SE

als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §

327a Abs. 1 Satz 1 AktG (aktienrechtlicher Squeeze-out) übermittelt.

In diesem Zusammenhang hat die Burda Digital SE dem Vorstand der

Gesellschaft mitgeteilt, dass sie circa 97,07 % des Grundkapitals der

Gesellschaft hält und die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der

Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf sie auf EUR 105,65 je auf den

Namen lautender Stückaktie der Gesellschaft festgelegt hat. Der gerichtlich

bestellte sachverständige Prüfer hat am 7. Mai 2025 die Angemessenheit der

von der Burda Digital SE festgelegten Barabfindung bestätigt.

Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die

Burda Digital SE als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung von

EUR 105,65 je auf den Namen lautender Stückaktie der Gesellschaft soll in

der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossen werden, die

voraussichtlich am 23. Juni 2025 stattfinden wird.

Der aktienrechtliche Squeeze-out wird erst mit der Eintragung de

zustimmenden Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft im

Handelsregister wirksam.

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