CompuGroup Medical veröffentlicht begründete Stellungnahme - und empfiehlt Aktionären die Annahme des öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots von CVC
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CompuGroup Medical veröffentlicht begründete Stellungnahme - und empfiehlt
Aktionären die Annahme des öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots von CVC
06.06.2025 / 14:48 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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CompuGroup Medical veröffentlicht begründete Stellungnahme - und empfiehlt
Aktionären die Annahme des öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots von CVC
* Angebotspreis von EUR 22,00 pro Aktie wird als fair und angemessen
bewertet; Geschäftsführende Direktoren, Verwaltungsrat und Aufsichtsrat
empfehlen jeweils die Annahme des öffentlichen Delisting-Erwerbsangebot
* Annahmefrist endet am 24. Juni 2025 um 24:00 Uhr MESZ
* Delisting von CGM erfolgt unabhängig von der Anzahl der angedienten
Aktien
Koblenz - Die Geschäftsführenden Direktoren, der Verwaltungsrat und der
Aufsichtsrat der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA („CompuGroup Medical“ oder
„CGM“) haben heute ihre gemeinsame begründete Stellungnahme gemäß § 27 de
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“) veröffentlicht. Die
Stellungnahme bezieht sich auf das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot der
Caesar BidCo GmbH, einer Holdinggesellschaft im Besitz von Investmentfonds,
die von CVC Capital Partners („CVC“) beraten und verwaltet werden, vom 23.
Mai 2025 an alle CGM-Aktionäre.
Nach unabhängiger und sorgfältiger Prüfung der von CVC veröffentlichten
Angebotsunterlage bekräftigen die Geschäftsführenden Direktoren, der
Verwaltungsrat und der Aufsichtsrat von CompuGroup Medical ihre
Unterstützung und empfehlen den Aktionären von CGM, das öffentliche
Delisting-Erwerbsangebot anzunehmen. Die Parteien sind zudem davon
überzeugt, dass sich die langfristige Investitions- und Wachstumsstrategie
von CGM nach dem Rückzug von der Börse noch effektiver umsetzen lässt.
Gemeinsam wollen CompuGroup Medical und CVC Innovationen im Gesundheitswesen
vorantreiben, von denen Patientinnen und Patienten sowie
Gesundheitsdienstleister weltweit profitieren. Damit unterstützt da
Delisting den Fokus von CGM auf signifikante Investitionen in moderne
cloud-basierte Software-Lösungen, datenbasierte KI-Technologien und einen
verbesserten Kundenservice.
Daniela Hommel, CFO von CompuGroup Medical, sagte: "Nach eingehender Prüfung
der Angebotsunterlage bekräftigen wir als Geschäftsführende Direktoren
unsere Unterstützung für das geplante Delisting von CompuGroup Medical. Wir
sind der Ansicht, dass der Angebotspreis von 22,00 EUR pro Aktie fair ist
und unseren Aktionären die Möglichkeit bietet, sofort und mit hoher
Sicherheit Wert zu realisieren. Zudem sind wir überzeugt, dass sich die
langfristige Investitions- und Wachstumsstrategie von CGM abseits der
kurzfristigen Erwartungen des Kapitalmarkts noch effektiver umsetzen lässt."
Philipp von Ilberg, Vorsitzender des Aufsichtsrats von CompuGroup Medical,
sagte: "Das Delisting ist ein weiterer wichtiger Schritt für die
erfolgreiche Strategieumsetzung. Daher empfiehlt der Aufsichtsrat
ausdrücklich die Annahme des Angebots. Wir sind davon überzeugt, dass es im
besten Interesse des Unternehmens und seiner Stakeholder ist."
Die Geschäftsführenden Direktoren, der Verwaltungsrat und der Aufsichtsrat
halten den Angebotspreis von EUR 22,00 je Aktie für fair und angemessen. Sie
haben die Angebotsunterlage unabhängig voneinander geprüft.
Nach Abschluss des Delistings vom regulierten Markt der Frankfurter
Wertpapierbörse (XETRA) und dem Segment des regulierten Marktes mit
zusätzlichen Zulassungserfordernissen (Prime Standard) der Frankfurter
Wertpapierbörse beabsichtigt die Geschäftsführung von CompuGroup Medical,
unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Notierung der CGM-Aktien im
Freiverkehr der Wertpapierbörsen in Berlin (Zweiter Regulierter Markt),
Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart sowie über die Tradegate
Exchange zu beenden. Aktionäre, die investiert bleiben, gehen das Risiko
ein, ihre Aktien nicht mehr im gewohnten Umfang handeln zu können. Darüber
hinaus sehen die gesetzlichen Regelungen zur Finanzberichterstattung einen
deutlich geringeren Umfang an offenzulegenden Informationen vor.
Die Annahmefrist für das Angebot, in der die Aktionäre der CompuGroup
Medical ihre Aktien andienen können, hat mit der Veröffentlichung der
Angebotsunterlage am 23. Mai 2025 begonnen und endet am 24. Juni 2025, 24:00
Uhr MESZ. Es wird keine weitere Annahmefrist geben und da
Delisting-Erwerbsangebot wird keinen Vollzugsbedingungen unterliegen. Da
Delisting von CGM wird unabhängig von der Anzahl der angebotenen Aktien
durchgeführt. Der Abschluss des Delistings wird vor der für den 1. August
2025 angesetzten ordentlichen Hauptversammlung von CompuGroup Medical
erwartet.
Einzelheiten über die Annahme des Angebots sind der Angebotsunterlage zu
entnehmen. Den Aktionären wird empfohlen, sich hierfür mit ihrer jeweiligen
Depotbank in Verbindung zu setzen, um ihre Aktien anzudienen und sich über
etwaige relevante Fristen zu erkundigen, die von ihrer Depotbank festgelegt
wurden und die ein Handeln vor dem formellen Ende der Annahmefrist
erforderlich machen können. Das detaillierte Angebot ist in der von CVC
herausgegebenen Angebotsunterlage unter www.practice-public-offer.com zu
finden.
Die gemeinsame begründete Stellungnahme der Geschäftsführenden Direktoren,
des Verwaltungs- und des Aufsichtsrats der CompuGroup Medical zum
öffentlichen Delisting-Angebot von CVC ist auf der Website der CompuGroup
Medical verfügbar:
https://www.cgm.com/corp_de/unternehmen/investor-relations/publikationen.html
Die gemeinsame begründete Stellungnahme, etwaige Ergänzungen und/oder
zusätzliche Erklärungen zu möglichen Änderungen des Übernahmeangebots werden
in deutscher Sprache und in einer unverbindlichen englischen Übersetzung
veröffentlicht. Maßgeblich sind ausschließlich die deutschen Fassungen.
Über CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
CompuGroup Medical ist eines der führenden E-Health Unternehmen weltweit und
erwirtschaftete im Jahr 2024 einen Jahresumsatz von 1,15 Mrd. Euro. Die
Softwareprodukte des Unternehmens zur Unterstützung aller ärztlichen und
organisatorischen Tätigkeiten in Arztpraxen, Apotheken, Laboren,
Krankenhäusern und sozialen Einrichtungen, die Informationsdienstleistungen
für alle Beteiligten im Gesundheitswesen und die webbasierten persönlichen
Gesundheitsakten dienen einem sichereren und effizienteren Gesundheitswesen.
Grundlage der CompuGroup Medical-Leistungen ist die einzigartige
Kundenbasis, darunter Ärzte, Zahnärzte, Apotheken, weitere Gesundheitsprofi
in ambulanten und stationären Einrichtungen sowie Versicherungs- und
Pharma-Unternehmen. CompuGroup Medical unterhält eigene Standorte in 19
Ländern und vertreibt Produkte in 60 Ländern weltweit. Mehr als 8.700
hochqualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen für nachhaltige
Lösungen bei ständig wachsenden Anforderungen im Gesundheitswesen.
Wichtige Hinweise
Diese Pressemitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der CompuGroup
Medical SE & Co. KGaA (die „CGM-Aktien“) dar. Die endgültigen Bedingungen
des Delisting-Erwerbsangebots sowie weitere das Delisting-Erwerbsangebot
betreffende Bestimmungen sind ausschließlich in der von der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Veröffentlichung gestatteten
Angebotsunterlage mitgeteilt. Caesar BidCo GmbH (die „Bieterin“) behält sich
vor, in den endgültigen Bedingungen des Delisting-Erwerbsangebots von den
hier dargestellten Eckpunkten abzuweichen, soweit dies rechtlich zulässig
ist. Anlegern und Inhabern von CGM-Aktien wird dringend empfohlen, die
Angebotsunterlage und alle sonstigen mit dem Delisting-Erwerbsangebot
zusammenhängenden Dokumente zu lesen, da sie wichtige Informationen
enthalten werden. Die Angebotsunterlage für das Delisting-Erwerbsangebot (in
deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) mit den
detaillierten Bedingungen und sonstigen Angaben zum Delisting-Erwerbsangebot
ist neben weiteren Informationen im Internet unter
www.practice-public-offer.com veröffentlicht.
Das Delisting-Erwerbsangebot wird ausschließlich auf der Grundlage der
anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere de
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), des Börsengesetzes (BörsG)
und bestimmter wertpapierrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Staaten
von Amerika („Vereinigte Staaten“) über grenzüberschreitende
Delisting-Erwerbsangebote durchgeführt. Das Delisting-Erwerbsangebot wird
nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen anderer
Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland oder den Vereinigten
Staaten (soweit anwendbar) durchgeführt. Dementsprechend wurden außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Vereinigten Staaten (soweit
anwendbar) keine Bekanntmachungen, Anmeldungen, Genehmigungen oder
Zulassungen für das Delisting-Erwerbsangebot eingereicht, veranlasst oder
erteilt. Anleger und Inhaber von CGM-Aktien können sich nicht darauf
berufen, durch die Anlegerschutzgesetze einer anderen Rechtsordnung als der
Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten (soweit anwendbar)
geschützt zu sein. Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen
Ausnahmen und gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu
erteilenden Befreiungen wird kein Delisting-Erwerbsangebot, weder direkt
noch indirekt, in denjenigen Rechtsordnungen unterbreitet, in denen die
einen Verstoß gegen das jeweilige nationale Recht darstellen würde. Diese
Pressemitteilung darf weder ganz noch teilweise in einer Rechtsordnung
veröffentlicht oder anderweitig verbreitet werden, in der da
Delisting-Erwerbsangebot nach dem jeweils geltenden nationalen Recht
untersagt wäre.
Die Bieterin und/oder mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne
des § 2 Abs. 5 WpÜG und/oder deren Tochterunternehmen im Sinne des § 2 Abs.
6 WpÜG können während der Laufzeit des Delisting-Erwerbsangebots CGM-Aktien
in anderer Weise als gemäß dem Delisting-Erwerbsangebot über die Börse oder
außerbörslich erwerben oder entsprechende Erwerbsvereinbarungen schließen,
sofern dies außerhalb der Vereinigten Staaten und im Einklang mit den
anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere dem WpÜG, erfolgt und
mit der Maßgabe, dass der Delisting-Erwerbsangebotspreis dergestalt erhöht
wird, dass dieser einer etwaig außerhalb des Delisting-Erwerbsangebot
gezahlten höheren Gegenleistung entspricht. Informationen über entsprechende
Erwerbe oder Erwerbsvereinbarungen werden gemäß § 23 Abs. 2 WpÜG im
Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Informationen werden auch in einer
unverbindlichen englischen Übersetzung auf der Internetseite der Bieterin
unter www.practice-public-offer.de veröffentlicht.
Das mit dieser Pressemitteilung bekanntgegebene Delisting-Erwerbsangebot
bezieht sich auf Aktien einer deutschen Gesellschaft, die zum Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind und unterliegt den
Veröffentlichungspflichten und -vorschriften und der
Veröffentlichungspraxis, die in der Bundesrepublik Deutschland für
börsennotierte Unternehmen gelten und sich in bestimmten wesentlichen
Aspekten von denen in den Vereinigten Staaten und anderen Rechtsordnungen
unterscheiden. Diese Pressemitteilung wurde nach deutscher Art und Praxi
verfasst, um den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu entsprechen. Die
an anderer Stelle, u. a. in der Angebotsunterlage, enthaltenen, sich auf die
Bieterin und die CGM beziehenden Finanzkennzahlen sind in Übereinstimmung
mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften und nicht
in Übereinstimmung mit den in den Vereinigten Staaten allgemein anerkannten
Bilanzierungsgrundsätzen erstellt; sie sind daher möglicherweise nicht mit
Finanzkennzahlen vergleichbar, die sich auf US-amerikanische Unternehmen
oder Unternehmen aus anderen Rechtsordnungen als der Bundesrepublik
Deutschland beziehen.
Das Delisting-Erwerbsangebot wird in den Vereinigten Staaten auf der
Grundlage der so genannten grenzüberschreitenden Tier-2 Ausnahme von
bestimmten Vorschriften des U.S. Securities Exchange Act von 1934 in seiner
jeweils gültigen Fassung (der „Exchange Act“) unterbreitet. Diese Ausnahme
ermöglicht es dem Bieter, bestimmte materielle und verfahrensrechtliche
Vorschriften des Exchange Act für Delisting-Erwerbsangebote dadurch zu
erfüllen, dass er das Recht oder die Praxis seiner Heimatrechtsordnung
befolgt, und befreit den Bieter von der Einhaltung bestimmter anderer
Vorschriften des Exchange Act. Aktionäre aus den Vereinigten Staaten werden
darauf hingewiesen, dass die CGM nicht an einer US-amerikanischen
Wertpapierbörse gelistet ist, nicht den regelmäßigen Anforderungen de
US-Börsengesetzes unterliegt und auch keine Berichte bei der
US-Börsenaufsichtsbehörde einreicht bzw. einreichen muss.
CGM-Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in den
Vereinigten Staaten, sollten beachten, dass sich da
Delisting-Erwerbsangebot auf Wertpapiere einer Gesellschaft bezieht, die ein
ausländischer privater Emittent (foreign private issuer) im Sinne de
Exchange Act ist und deren Aktien nicht gemäß Section 12 des Exchange Act
registriert sind. Das Delisting-Erwerbsangebot erfolgt in den Vereinigten
Staaten auf Grundlage der sogenannten grenzüberschreitenden Tier-2-Ausnahme
von bestimmten Anforderungen des Exchange Act und unterliegt grundsätzlich
den Offenlegungs- und sonstigen Vorschriften und Verfahren in der
Bundesrepublik Deutschland, die sich von den Vorschriften und Verfahren in
den Vereinigten Staaten unterscheiden. Soweit das Delisting-Erwerbsangebot
den US-Wertpapiergesetzen unterliegt, finden diese Gesetze ausschließlich
auf CGM-Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in den
Vereinigten Staaten Anwendung, und es stehen keiner anderen Person Ansprüche
aus diesen Gesetzen zu.
Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Delisting-Erwerbsangebots mit der
Bieterin geschlossen wird, unterliegt ausschließlich den Gesetzen der
Bundesrepublik Deutschland und ist entsprechend auszulegen. Für Aktionäre
aus den Vereinigten Staaten (oder aus anderen Rechtsordnungen al
Deutschland) kann es schwierig sein, Rechte und Ansprüche, die sich im
Zusammenhang mit dem Delisting-Erwerbsangebot ergeben, nach den Vorschriften
des US- Wertpapiergesetzes (oder anderen ihnen bekannten Gesetzen)
durchzusetzen, da die Bieterin und die CGM sich außerhalb der Vereinigten
Staaten (oder der Rechtsordnung, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat)
befinden, und ihre jeweiligen Führungskräfte und Organmitglieder ihren
Wohnsitz außerhalb der Vereinigten Staaten (oder der Rechtsordnung, in der
der Aktionär seinen Wohnsitz hat) haben. Es könnte unmöglich sein, ein
Nicht-US-Unternehmen oder dessen Führungskräfte und Organmitglieder vor
einem Nicht-US-Gericht aufgrund von Verstößen gegen US-Wertpapiergesetze zu
verklagen. Es ist möglicherweise auch unmöglich, ein Nicht-US-Unternehmen
oder seine Tochterunternehmen zu zwingen, sich dem Urteil eine
US-amerikanischen Gerichts zu unterwerfen.
Soweit diese Pressemitteilung zukunftsgerichtete Aussagen enthält, sind
diese keine Tatsachenbehauptungen und werden durch die Worte
„beabsichtigen“, „werden“ und ähnliche Ausdrücke gekennzeichnet. Diese
Aussagen geben die Absichten, Annahmen oder gegenwärtigen Erwartungen und
Annahmen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen wieder.
Solche zukunftsgerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen, nach bestem
Wissen vorgenommenen Planungen, Schätzungen und Prognosen der Bieterin und
der mit ihr gemeinsam handelnden Personen, stellen jedoch keine Garantie für
deren zukünftige Richtigkeit dar (dies gilt insbesondere für Umstände, die
außerhalb des Einflussbereichs der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam
handelnden Personen liegen). Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken
und Ungewissheiten, von denen die meisten schwer vorhersehbar sind und in
der Regel außerhalb der Kontrolle der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam
handelnden Personen liegen. Es sollte berücksichtigt werden, dass die
tatsächlichen Ergebnisse oder Folgen in der Zukunft wesentlich von den in
den zukunftsgerichteten Aussagen angegebenen oder enthaltenen abweichen
können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bieterin und die mit
ihr gemeinsam handelnden Personen ihre in Dokumenten oder Mitteilungen oder
in der Angebotsunterlage geäußerten Absichten und Einschätzungen ändern
werden.
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06.06.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
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2152198 06.06.2025 CET/CEST
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