CVC schließt öffentliches Delisting-Angebot für CompuGroup Medical erfolgreich ab

CVC schließt öffentliches Delisting-Angebot für CompuGroup Medical erfolgreich ab

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EQS-News: CompuGroup Medical SE & Co. KGaA / Schlagwort(e): Delisting

CVC schließt öffentliches Delisting-Angebot für CompuGroup Medical

erfolgreich ab

27.06.2025 / 15:35 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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* CVC hat sich insgesamt 27,78 % des Grundkapitals und der Stimmrechte an

CompuGroup Medical gesichert; Gründerfamilie Gotthardt bleibt

Mehrheitseigentümer mit 50,12 %

* Mit CVC als zweitem Ankeraktionär kann CompuGroup Medical ihre

langfristige Investitions- und Wachstumsstrategie noch besser umsetzen

* Delisting vom regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime

Standard) wurde zum Ende des 24. Juni 2025 wirksam

* Nach Abschluss des Delisting erhält CVC drei Sitze im erweiterten

Verwaltungsrat von CompuGroup Medical; Gründerfamilie Gotthardt behält

weiterhin die Kontrolle

Koblenz, Frankfurt - Caesar BidCo GmbH, eine Holdinggesellschaft im Besitz

von Investmentfonds, die von CVC Capital Partners („CVC“) beraten und

verwaltet werden, hat heute die finalen Ergebnisse des öffentlichen

Delisting-Erwerbsangebots an alle Aktionäre der CompuGroup Medical SE & Co.

KGaA („CompuGroup Medical“ oder „CGM“) bekanntgegeben. Zum Ende der

Annahmefrist am 24. Juni 2025 wurde das Delisting-Erwerbsangebot für rund

3,39 % aller Aktien der CompuGroup Medical angenommen. Insgesamt hat sich

CVC bis zum heutigen Tag damit einen Anteil von rund 27,78 % de

Grundkapitals CGM über die Bieterin gesichert. Die Aktionäre um die

Gründerfamilie Gotthardt behalten ihre Mehrheitsbeteiligung an CompuGroup

Medical und halten weiterhin rund 50,12 % aller Aktien. Es wird keine

weitere Annahmefrist geben, und das Delisting-Erwerbsangebot unterliegt

keinen Vollzugsbedingungen.

Das Delisting der CompuGroup Medical von der Frankfurter Wertpapierbörse

wurde mit Ende des 24. Juni 2025 wirksam. Nach Abschluss des Delistings vom

regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) und dem Segment

des regulierten Marktes mit zusätzlichen Zulassungserfordernissen (Prime

Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse hat die Geschäftsführung von

CompuGroup Medical unverzüglich Maßnahmen ergriffen, um die Notierung der

CGM-Aktien im Freiverkehr der Wertpapierbörsen in Berlin (Zweiter

Regulierter Markt), Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart sowie

über die Tradegate Exchange zu beenden.

Gemäß den Bestimmungen der Investorenvereinbarung mit CVC wird der

Verwaltungsrat von CompuGroup Medical ab Juli von fünf auf sechs Mitglieder

erweitert. Im Rahmen dieser Vereinbarung erhält CVC drei Sitze im

Verwaltungsrat. Die Gründerfamilie Gotthardt behält weiterhin die Kontrolle

über den Verwaltungsrat und wird durch drei Vertreter repräsentiert: Frank

Gotthardt als Vorsitzender, Prof. (apl.) Dr. Daniel Gotthardt und Dr. Klau

Esser. CVC wird durch Dr. Daniel Pindur, Can Toygar und Christoph Röttele im

Verwaltungsrat vertreten. Gemeinsam werden die Familie Gotthardt und CVC

ihre Expertise einbringen, um die langfristige Wachstums- und

Innovationsstrategie von CGM weiter voranzutreiben.

Frank Gotthardt, Vorsitzender des Verwaltungsrats der CompuGroup Medical,

sagte: "Ich möchte Stefanie Peters und Prof. (apl.) Dr. med. Karl Heinz

Weiss meinen herzlichen Dank für ihre wertvolle Unterstützung von CGM

während ihrer Amtszeit im Verwaltungsrat aussprechen. Ich freue mich darauf,

in den kommenden Jahren gemeinsam mit CVC Innovationen und Wachstum

voranzutreiben. Denn niemand soll leiden oder sterben, nur weil einmal

irgendwann, irgendwo eine medizinische Information fehlt."

Dr. Daniel Pindur, Managing Partner bei CVC, sagte: "Mit unserer

strategischen Partnerschaft und dem erfolgreichen Delisting schlagen wir da

nächste Kapitel in der Erfolgsgeschichte von CompuGroup Medical auf.

Gemeinsam haben wir die Möglichkeit, langfristig und gezielt zu investieren,

um die führende Marktposition von CGM weiter zu stärken." Can Toygar,

Partner bei CVC, ergänzte: "In enger Zusammenarbeit mit der Familie

Gotthardt werden wir uns darauf konzentrieren, in die Zukunft de

Unternehmens zu investieren, die Produktentwicklung voranzutreiben und

herausragende Lösungen für die Kunden von CGM zu liefern."

Bereits am 9. Dezember 2024 haben CGM und CVC ihre strategische

Partnerschaft und Pläne für ein anschließendes Delisting von CGM

angekündigt. CVC hat in diesem Zusammenhang ein öffentliche

Übernahmeangebot an alle CGM-Aktionäre veröffentlicht. Am 17. April 2025

wurde der Erhalt der finalen regulatorischen Freigabe für das freiwillige

öffentliche Übernahmeangebot durch die Bieterin bekanntgegeben. Die

strategische Partnerschaft zwischen CVC und CGM ist mit Vollzug des Angebot

am 2. Mai 2025 offiziell in Kraft getreten. Anschließend gaben CompuGroup

Medical und CVC am 8. Mai 2025 die Unterzeichnung einer Vereinbarung

bekannt, um CGM von der Börse zu nehmen. Zu diesem Zweck hat CVC am 23. Mai

2025 ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot an alle Aktionäre von

CompuGroup Medical abgegeben.

Das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot wird innerhalb der nächsten acht

Bankarbeitstage vollzogen (d.h. spätestens am 9. Juli 2025). Aktionären von

CompuGroup Medical, die ihre Aktien im Rahmen des öffentlichen

Delisting-Erwerbsangebots angedient haben, wird der Angebotspreis von 22,00

Euro je Aktie ausgezahlt. Weitere Informationen zur Abwicklung und

Übertragung der angedienten Aktien sind auf der folgenden Website abrufbar:

https://www.practice-public-offer.com/

Über CompuGroup Medical SE & Co. KGaA

CompuGroup Medical ist eines der führenden E-Health Unternehmen weltweit und

erwirtschaftete im Jahr 2024 einen Jahresumsatz von 1,15 Mrd. Euro. Die

Softwareprodukte des Unternehmens zur Unterstützung aller ärztlichen und

organisatorischen Tätigkeiten in Arztpraxen, Apotheken, Laboren,

Krankenhäusern und sozialen Einrichtungen, die Informationsdienstleistungen

für alle Beteiligten im Gesundheitswesen und die webbasierten persönlichen

Gesundheitsakten dienen einem sichereren und effizienteren Gesundheitswesen.

Grundlage der CompuGroup Medical-Leistungen ist die einzigartige

Kundenbasis, darunter Ärzte, Zahnärzte, Apotheken, weitere Gesundheitsprofi

in ambulanten und stationären Einrichtungen sowie Versicherungs- und

Pharma-Unternehmen. CompuGroup Medical unterhält eigene Standorte in 19

Ländern und vertreibt Produkte in 60 Ländern weltweit. Mehr als 8.700

hochqualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen für nachhaltige

Lösungen bei ständig wachsenden Anforderungen im Gesundheitswesen.

Über CVC Capital Partner

CVC verfügt als führender weltweit tätiger Private-Markets-Manager über ein

Netzwerk von 30 Standorten im EMEA-Raum, Nord- und Südamerika sowie Asien

mit einem verwalteten Vermögen von derzeit rund 200 Mrd. Euro. CVC verfügt

über sieben komplementäre Strategien in den Bereichen Private Equity,

Secondaries, Credit und Infrastructure, für die das Unternehmen

Kapitalzusagen von weltweit führenden Pensionsfonds und institutionellen

Investoren in Höhe von rund 260 Mrd. Euro erhalten hat. Die im Rahmen der

CVC-Private-Equity-Strategie verwalteten oder beratenen Fonds sind weltweit

in rund 140 Unternehmen investiert, die einen Gesamtumsatz von über 168 Mrd.

Euro erzielen und mehr als 600.000 Mitarbeitende beschäftigen. Im

deutschsprachigen Raum ist CVC seit über 30 Jahren eine feste Größe und

betreibt erfolgreiche Partnerschaften mit grunder- und familiengefuhrten

Unternehmen, darunter Douglas, Europas führender Omnichannel-Anbieter für

Premium-Beauty, sowie bis vor Kurzem DKV Mobility, ein führender

Dienstleister für internationale Mobilität, und Messer Industries, ein

global führender Spezialist für Industriegase.

Wichtige Hinweise:

Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung

zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der CompuGroup Medical SE &

Co. KGaA („CGM-Aktien“) dar. Die endgültigen Bedingungen de

Delisting-Angebots der Caesar BidCo GmbH (die „Bieterin“) sowie weitere da

Delisting-Angebot betreffende Bestimmungen sind in der Angebotsunterlage

enthalten, deren Veröffentlichung die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht gestattet hat. Anlegern und Inhabern von

CGM-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage und alle sonstigen

mit dem Delisting-Angebot zusammenhängenden Dokumente zu lesen, da sie

wichtige Informationen enthalten. Die Angebotsunterlage für da

Delisting-Angebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen

Übersetzung) mit den detaillierten Bedingungen und sonstigen Angaben zum

Delisting-Angebot ist neben weiteren Informationen, unter anderem, im

Internet unter www.practicepublic-offer.com veröffentlicht.

Das Delisting-Angebot wurde ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren

Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und

Übernahmegesetzes (WpÜG), des Börsengesetzes (BörsG), und bestimmter

wertpapierrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika

("Vereinigte

Staaten") über grenzüberschreitende Delisting-Angebote durchgeführt. Da

Delisting-Angebot wurde nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen

Anforderungen anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland

oder den Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) durchgeführt.

Dementsprechend wurden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. der

Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) keine Bekanntmachungen, Anmeldungen,

Genehmigungen oder Zulassungen für das Delisting-Angebot eingereicht,

veranlasst oder erteilt. Anleger und Inhaber von CGM-Aktien können sich

nicht darauf berufen, durch die Anlegerschutzgesetze einer anderen

Rechtsordnung als der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten

Staaten (soweit anwendbar) geschützt zu sein. Vorbehaltlich der in der

Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen und gegebenenfalls von den

jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden Befreiungen wird und wurde kein

Delisting-Angebot, weder direkt noch indirekt, in denjenigen Rechtsordnungen

unterbreitet, in denen dies einen Verstoß gegen das jeweilige nationale

Recht darstellen würde. Diese Mitteilung darf weder ganz noch teilweise in

einer Rechtsordnung veröffentlicht oder anderweitig verbreitet werden, in

der das Delisting-Angebot nach dem jeweils geltenden nationalen Recht

untersagt wäre.

Die Bieterin und/oder mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne

des § 2 Abs. 5 WpÜG und/oder deren Tochterunternehmen im Sinne des § 2 Abs.

6 WpÜG können CGM-Aktien in anderer Weise als gemäß dem Delisting-Angebot

über die Börse oder außerbörslich erwerben oder entsprechende

Erwerbsvereinbarungen schließen, sofern dies außerhalb der Vereinigten

Staaten und im Einklang mit den anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften,

insbesondere diejenigen des WpÜG, erfolgt und mit der Maßgabe, dass der

Angebotspreis für das Delisting-Angebot dergestalt erhöht wird, dass dieser

einer etwaig außerhalb des Delisting-Angebots gezahlten höheren

Gegenleistung entspricht. Informationen über solche Erwerbe oder

Erwerbsvereinbarungen werden gemäß § 23 Abs. 2 WpÜG im Bundesanzeiger

veröffentlicht und in einer deutschen und unverbindlichen englischen

Übersetzung auf der Internetseite der Bieterin unter

www.practice-public-offer.de veröffentlicht.

Das in dieser Mitteilung in Bezug genommene Delisting-Angebot bezieht sich

auf Aktien einer deutschen Gesellschaft, die zum Handel an der Frankfurter

Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des Regulierten

Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der

Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind. Darüber hinaus sind sie in den

Handel in den Teilbereich Berlin Second Regulated Market der Berliner

Wertpapierbörse einbezogen. Ferner sind die CGM-Aktien auch in den Handel im

Freiverkehr an den Börsen in Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München,

Stuttgart und über Tradegate Exchange einbezogen. Das Delisting-Angebot

unterliegt den Veröffentlichungspflichten und -vorschriften und der

Veröffentlichungspraxis, die in der Bundesrepublik Deutschland für

börsennotierte Unternehmen gelten und sich in bestimmten wesentlichen

Aspekten von denen in den Vereinigten Staaten und anderen Rechtsordnungen

unterscheiden. Diese Mitteilung wurde nach deutscher Art und Praxi

verfasst, um den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu entsprechen. Die

an anderer Stelle, u. a. in der Angebotsunterlage enthaltenen, sich auf die

Bieterin und die CGM beziehenden Finanzkennzahlen werden in Übereinstimmung

mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften und nicht

in Übereinstimmung mit den in den Vereinigten Staaten allgemein anerkannten

Bilanzierungsgrundsätzen erstellt; sie sind daher möglicherweise nicht mit

Finanzkennzahlen vergleichbar, die sich auf US-amerikanische Unternehmen

oder Unternehmen aus anderen Rechtsordnungen als der Bundesrepublik

Deutschland beziehen.

Das Delisting-Angebot wurde in den Vereinigten Staaten auf der Grundlage der

so genannten grenzüberschreitenden Tier II-Ausnahme von bestimmten

Vorschriften des U.S. Securities Exchange Act von 1934 in seiner jeweil

gültigen Fassung (der „Exchange Act“) unterbreitet. Diese Ausnahme

ermöglicht es der Bieterin, bestimmte materielle und verfahrensrechtliche

Vorschriften des Exchange Act für Delisting- oder Übernahmeangebote dadurch

zu erfüllen, dass sie das Recht oder die Praxis ihrer Heimatrechtsordnung

befolgt, und befreit die Bieterin von der Einhaltung bestimmter anderer

Vorschriften des Exchange Act. Aktionäre aus den Vereinigten Staaten werden

darauf hingewiesen, dass die CGM nicht an einer US-amerikanischen

Wertpapierbörse gelistet ist, nicht den regelmäßigen Anforderungen de

US-Börsengesetzes unterliegt und auch keine Berichte bei der

US-Börsenaufsichtsbehörde einreicht bzw. einreichen muss.

CGM-Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in den

Vereinigten Staaten, sollten beachten, dass sich das Delisting-Angebot auf

Wertpapiere einer Gesellschaft bezieht, die ein ausländischer privater

Emittent (foreign private issuer) im Sinne des Exchange Act ist und deren

Aktien nicht gemäß Section 12 des Exchange Act registriert sind. Da

Delisting-Angebot erfolgt in den Vereinigten Staaten auf Grundlage der

sogenannten grenzüberschreitenden Tier II-Ausnahme von bestimmten

Anforderungen des Exchange Act und unterliegt grundsätzlich den

Offenlegungs- und sonstigen Vorschriften und Verfahren in der Bundesrepublik

Deutschland, die sich von den Vorschriften und Verfahren in den Vereinigten

Staaten unterscheiden. Soweit das Delisting-Angebot den

US-Wertpapiergesetzen unterliegt, finden diese Gesetze ausschließlich auf

CGM-Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in den

Vereinigten Staaten Anwendung, und es stehen keiner anderen Person Ansprüche

aus diesen Gesetzen zu.

Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Delisting-Angebots mit der

Bieterin geschlossen wurde, unterliegt ausschließlich den Gesetzen der

Bundesrepublik Deutschland und ist entsprechend auszulegen. Für Aktionäre

aus den Vereinigten Staaten (oder aus anderen Rechtsordnungen al

Deutschland) kann es schwierig sein, Rechte und Ansprüche, die sich im

Zusammenhang mit dem Delisting-Angebot ergeben, nach den Vorschriften de

US-Wertpapiergesetzes (oder anderen ihnen bekannten Gesetzen) durchzusetzen,

da die Bieterin und die CGM sich außerhalb der Vereinigten Staaten (oder der

Rechtsordnung, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat) befinden, und ihre

jeweiligen Führungskräfte und Organmitglieder ihren Wohnsitz außerhalb der

Vereinigten Staaten (oder der Rechtsordnung, in der der Aktionär seinen

Wohnsitz hat) haben. Es könnte unmöglich sein, ein Nicht-US-Unternehmen oder

dessen Führungskräfte und Organmitglieder vor einem Nicht-US-Gericht

aufgrund von Verstößen gegen US-Wertpapiergesetze zu verklagen. Es ist

möglicherweise auch unmöglich, ein Nicht-US-Unternehmen oder seine

Tochterunternehmen zu zwingen, sich dem Urteil eines US-amerikanischen

Gerichts zu unterwerfen.

Soweit dieses Dokument zukunftsgerichtete Aussagen enthält, sind diese keine

Tatsachenbehauptungen und werden durch die Worte „beabsichtigen“, „werden“

und ähnliche Ausdrücke gekennzeichnet. Diese Aussagen geben die Absichten,

Annahmen oder gegenwärtigen Erwartungen und Annahmen der Bieterin und der

mit ihr gemeinsam handelnden Personen wieder. Solche zukunftsgerichteten

Aussagen beruhen auf gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen

Planungen, Schätzungen und Prognosen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam

handelnden Personen, stellen jedoch keine Garantie für deren zukünftige

Richtigkeit dar (dies gilt insbesondere für Umstände, die außerhalb de

Einflussbereichs der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen

liegen). Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten,

von denen die meisten schwer vorhersehbar sind und in der Regel außerhalb

der Kontrolle der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen

liegen. Es sollte berücksichtigt werden, dass die tatsächlichen Ergebnisse

oder Folgen in der Zukunft wesentlich von den in den zukunftsgerichteten

Aussagen angegebenen oder enthaltenen abweichen können. Es kann nicht

ausgeschlossen werden, dass die Bieterin und die mit ihr gemeinsam

handelnden Personen ihre in Dokumenten oder Mitteilungen oder in der

veröffentlichten Angebotsunterlage geäußerten Absichten und Einschätzungen

künftig ändern werden.

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