EQS-Adhoc: Redcare Pharmacy N.V. begibt EUR 300 m Wandelschuldverschreibungen und lädt Inhaber ihrer ausstehenden EUR 225 m Wandelschuldverschreibungen 2021/2028 zum Verkauf gegen Barzahlung ein (deutsch)

EQS-Adhoc: Redcare Pharmacy N.V. begibt EUR 300 m Wandelschuldverschreibungen und lädt Inhaber ihrer ausstehenden EUR 225 m Wandelschuldverschreibungen 2021/2028 zum Verkauf gegen Barzahlung ein (deutsch)

Redcare Pharmacy N.V. begibt EUR 300 m Wandelschuldverschreibungen und lädt Inhaber ihrer ausstehenden EUR 225 m Wandelschuldverschreibungen 2021/2028 zum Verkauf gegen Barzahlung ein

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EQS-Ad-hoc: Redcare Pharmacy N.V. / Schlagwort(e):

Anleiheemission/Finanzierung

Redcare Pharmacy N.V. begibt EUR 300 m Wandelschuldverschreibungen und lädt

Inhaber ihrer ausstehenden EUR 225 m Wandelschuldverschreibungen 2021/2028

zum Verkauf gegen Barzahlung ein

08.04.2025 / 17:49 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung

(EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.

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VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, JAPAN, SÜDAFRIKA ODER EINER

ANDEREN RECHTSORDNUNG, IN DER ODER AN PERSONEN IN RECHTSORDNUNGEN, FÜR DIE

EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG, VERTEILUNG ODER WEITERGABE RECHTSWIDRIG WÄRE.

DIESE MITTEILUNG DIENT AUSSCHLIESSLICH ZU INFORMATIONSZWECKEN UND STELLT IN

KEINER RECHTSORDNUNG EIN ANGEBOT VON WERTPAPIEREN DAR.

Redcare Pharmacy N.V. begibt EUR 300 m Wandelschuldverschreibungen und lädt

Inhaber ihrer ausstehenden EUR 225 m Wandelschuldverschreibungen 2021/2028

zum Verkauf gegen Barzahlung ein

* Gesamtnennbetrag: EUR 300 Mio.

* Kupon: 1,750 - 2,250 % per annum, zahlbar halbjährlich

* Wandlungsprämie: 40,0 - 45,0 %

* Rückzahlungsbetrag: Aufgezinster Rückzahlungsbetrag

* Laufzeit: 7 Jahre

* Der erzielte Nettoerlös soll für den Rückkauf der ausstehenden

Wandelschuldverschreibungen mit Fälligkeit im Jahr 2028 und für

allgemeine Unternehmenszwecke verwendet werden.

Sevenum, Niederlande, 08. April 2025. Der Vorstand der Redcare Pharmacy N.V.

(die „Gesellschaft“) hat, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft,

heute beschlossen, dass die Gesellschaft

* ein Angebot nicht nachrangiger, unbesicherter

Wandelschuldverschreibungen (die „Wandelschuldverschreibungen“) im

Gesamtnennbetrag von EUR 300 Mio. durchführen wird. Die

Wandelschuldverschreibungen werden in neue, auf den Inhaber lautende

Stammaktien der Gesellschaft (die „Neuen Aktien“) oder in bestehende

Aktien gleicher Gattung, die von der Gesellschaft zum jeweiligen

Wandlungstag als eigene Aktien, direkt oder indirekt, gehalten werden,

wandelbar sein (die Neuen Aktien zusammen mit diesen bestehenden Aktien

die „Lieferaktien“). Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die

Wandelschuldverschreibungen und somit auch das Recht auf Bezug der

Lieferaktien wird ausgeschlossen; und zeitgleich

* die Inhaber der ausstehenden nicht nachrangigen, unbesicherten

Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 225 Mio. mit

einem Kupon von 0,00 % und Fälligkeit im Jahr 2028 (ISIN DE000A287RE9)

(die „Ausstehenden Wandelschuldverschreibungen“) einladen wird, Angebote

zum Verkauf ihrer Ausstehenden Wandelschuldverschreibungen gegen

Barzahlung in einem Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 225 Mio. im Wege

eines sogenannten Modified Dutch Auction Procedures zu verkaufen (die

„Einladung zum Verkauf“).

Die Wandelschuldverschreibungen mit einer Stückelung von je EUR 100.000

werden zu ihrem Nennbetrag begeben, und, sofern sie nicht zuvor gewandelt,

zurückgezahlt oder zurückgekauft und eingezogen wurden, am16. April 2032 zu

ihrem aufgezinsten Rückzahlungsbetrag (Nennbetrag plus Rücknahmeprämie),

welcher bei 110 % des Nennbetrags festgelegt wird (der "Aufgezinste

Rückzahlungsbetrag"), zurückgezahlt. Die Wandelschuldverschreibungen werden

mit einem Kupon zwischen 1,750 % und 2,250 % per annum ausgestattet sein, der

halbjährlich zahlbar ist, und es wird erwartet, dass sie eine Wandelprämie

zwischen 40,0 % und 45,0 % über dem Referenzpreis aufweisen, wobei es sich um

den Xetra Schlusspreis am 08. April 2025 minus einem Abschlag von 7 %

handelt.

Die endgültigen Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen werden

voraussichtlich im Laufe des heutigen Tages durch eine Ad-hoc Mitteilung

(die „Pricing Ad-hoc“) bekannt gegeben und der Valutatag wird

voraussichtlich am oder um den 16. April 2025 sein.

Die Gesellschaft wird die die Möglichkeit haben, die

Wandelschuldverschreibungen vollständig, aber nicht teilweise, zu ihrem

Aufgezinsten Rückzahlungsbetrag gemäß den Emissionsbedingungen (i) an oder

nach dem07. Mai 2030, wenn der Wert der den Anleihen zugrunde liegenden

Aktien über einen bestimmten Zeitraum mindestens 170 % des dann geltenden

Aufgezinsten Rückzahlungsbetrags beträgt oder (ii) wenn 15 % oder weniger de

Gesamtnennbetrags der Wandelschuldverschreibungen ausstehen, zurückzuzahlen.

Die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen haben das Recht, am fünften

Jahrestag der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen eine vorzeitige

Rückzahlung ihrer Wandelschuldverschreibungen zum Aufgezinsten

Rückzahlungsbetrag zu verlangen.

Sofern nicht zuvor zurückgezahlt oder gekauft und eingezogen, werden die

Wandelschuldverschreibungen nach Wahl des Wandelanleihegläubigers in

Lieferaktien umgewandelt.

Die Gesellschaft ist berechtigt, im Falle einer Wandlung eine Barzahlung

vorzunehmen, statt Lieferaktien zu liefern, wenn und soweit sie am Liefertag

nicht in der Lage ist, börsennotierte Lieferaktien an die Anleihegläubiger

zu liefern.

Die Gesellschaft ist zudem berechtigt, ihre Verpflichtung zur Rückzahlung

der Wandelschuldverschreibungen durch die Lieferung von Lieferaktien und

ggf. die Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags zu erfüllen.

Die Gesellschaft beabsichtigt, die Wandelschuldverschreibungen innerhalb von

zwei Wochen nach dem Valutatag in den Handel im Freiverkehr an der

Frankfurter Wertpapierbörse einbeziehen zu lassen.

Die Gesellschaft plant, den Nettoerlös für den Rückkauf der Ausstehenden

Wandelschuldverschreibungen mit Fälligkeit im Jahr 2028 und für allgemeine

Unternehmenszwecke zu verwenden.

Die Wandelschuldverschreibungen werden in einem beschleunigten

Bookbuilding-Verfahren nur institutionellen Anlegern außerhalb der

Vereinigten Staaten unter Berufung auf Regulation S (Kategorie 1) gemäß dem

United States Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung sowie

außerhalb Australiens, Japans, Südafrika und jeder anderen Jurisdiktion, in

der das Anbieten oder Verkaufen der Wandelschuldverschreibung nach geltendem

Recht verboten wäre, angeboten. In Kanada wird das Angebot nur an

institutionelle Investoren in Ontario, Québec, Britisch-Kolumbien oder

Alberta gerichtet, welche nach anwendbaren kanadischen Wertpapiergesetzen

gleichzeitig akkreditierte Investoren und kanadische zugelassene Investoren

sind.

Gemäß den Bedingungen des Angebots der Wandelschuldverschreibungen wird sich

die Gesellschaft verpflichten, während einer Lock-up Periode, die 90

Kalendertage nach dem Valutatag endet, vorbehaltlich bestimmter üblicher

Ausnahmen, keine Wertpapiere zu verkaufen, die den

Wandelschuldverschreibungen oder den Aktien der Gesellschaft im Wesentlichen

ähnlich sind.

Verkaufseinladung

Zusätzlich zum geplanten Angebot der Wandelschuldverschreibungen lädt die

Gesellschaft berechtigte Inhaber der Ausstehenden

Wandelschuldverschreibungen ein, ihre Wandelschuldverschreibungen gegen

Barzahlung zum Kauf anzubieten. Die Gesellschaft beabsichtigt,

Verkaufsangebote bis zu einem Gesamtnennbetrag der Ausstehenden

Wandelschuldverschreibungen von EUR 225 Mio. anzunehmen. Der Kaufpreis pro

EUR 100.000 Nominalwert der Ausstehenden Wandelschuldverschreibungen wird

zwischen EUR 99.000 und EUR 99.500 liegen.

Die Verkaufseinladung beginnt am08. April 2025 um 17:45 Uhr MESZ und endet

am08. April 2025 gegen 21:00 Uhr MESZ, sofern sie nicht von der Gesellschaft

geändert, verlängert, wiedereröffnet oder beendet wird (der Zeitpunkt und

das Datum, das möglicherweise verlängert werden könnte, die

„Einladungsfrist“).

Der endgültige Kaufpreis und die Gesamtzahl der voraussichtlich zu

erwerbenden Wandelschuldverschreibungen werden so bald wie möglich nach

Ablauf der Einladungsfrist in der Pricing Ad-hoc bekannt gegeben. Die

Gesellschaft behält sich das Recht vor, nach Ablauf der Einladungsfrist

weitere Verkaufsangebote nach freiem Ermessen anzunehmen und wird die

Gesamtzahl etwaig zusätzlich erworbener Wandelschuldverschreibungen in einer

Pressemitteilung veröffentlichen, sofern relevant. Die Abwicklung de

Rückkaufs der Ausstehenden Wandelschuldverschreibungen erfolgt

voraussichtlich am oder um den 22. April 2025.

Die Gesellschaft entscheidet nach eigenem Ermessen, ob, in welchem Umfang

und zu welchem Preis, sie Angebote zum Verkauf Ausstehender

Wandelschuldverschreibungen annimmt oder ob sie die Verkaufseinladung

verlängert und/oder beendet.

Die Verkaufseinladung richtet sich nicht an Personen mit Sitz oder Wohnsitz

in den Vereinigten Staaten oder die anderweitig US-Personen (wie im

Securities Act definiert) sind, oder an Personen, die auf Rechnung oder zu

Gunsten solcher Personen handeln, oder an Personen in anderen Rechtsräumen,

in denen die Verkaufseinladung oder die Teilnahme daran rechtswidrig wäre.

Die Verkaufseinladung erfolgt weder direkt noch indirekt in den oder hinein

in die Vereinigten Staaten per Post oder durch sonstige Mittel oder

Instrumente (einschließlich, aber nicht beschränkt auf E-Mail, Fax, Telefon,

Internet und andere Formen elektronischer Kommunikation) de

zwischenstaatlichen oder ausländischen Handels oder über eine Einrichtung

einer nationalen Wertpapierbörse der Vereinigten Staaten, und die

Verkaufseinladung kann nicht angenommen werden, und es dürfen keine Anleihen

durch derartige Verwendung, Mittel, Instrumente oder Einrichtungen oder au

den Vereinigten Staaten heraus zum Verkauf angeboten werden. Die

Verkaufseinladung richtet sich nicht an Personen mit Sitz oder Wohnsitz in

den Vereinigten Staaten oder die anderweitig US-Personen (im Sinne der

Regulation S gemäß dem Securities Act) sind, oder an Personen, die auf

Rechnung oder zu Gunsten solcher Personen handeln, oder an Personen in

anderen Rechtsräumen, in denen die Verkaufseinladung oder die Teilnahme

daran rechtswidrig wäre.

Kontakt: rikutis consulting

Thomas Schnorrenberg

Mobil: + 49 151 46 53 13 17

E-Mail: press@redcare-pharmacy.com

Ende der Insiderinformation

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Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:

Über Redcare Pharmacy

Im Jahr 2001 gegründet, ist Redcare Pharmacy (vormals Shop Apotheke Europe)

heute die führende Online-Apotheke in Europa und aktuell in sieben Ländern

aktiv: Deutschland, Österreich, Frankreich, Belgien, Italien, den

Niederlanden und der Schweiz.

Das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in Sevenum, NL im Herzen Europas, mit

weiteren Standorten in Köln, Berlin, München, Tongeren, Warschau, Mailand,

Lille und Eindhoven.

Als die One-Stop-Pharmacy der Zukunft bietet Redcare Pharmacy über 13

Millionen aktiven Kund:innen ein vielseitiges Sortiment von mehr als 250.000

Produkten zu fairen Preisen. Neben rezeptfreien Medikamenten,

Nahrungsergänzungsmitteln, Beauty- und Körperpflegeprodukten sowie einer

umfangreichen Auswahl an gesundheitsbezogenen Artikeln in allen Märkten,

bietet das Unternehmen auch verschreibungspflichtige Medikamente für

Kund:innen in Deutschland, der Schweiz und in den Niederlanden an.

Pharmazeutische Sicherheit hat immer oberste Priorität. Im Herzen eine

Apotheke, steht die fundierte pharmazeutische Beratung klar im Fokus von

Redcare. Dabei steht Care im Namen für ein vielseitiges Angebot von

Dienstleistungen für alle Lebensphasen und Gesundheits-themen: Von

Marktplätzen über einzigartige Lieferoptionen bis hin zu

Medikations-management.

ANSPRECHPARTNER

Investor Relations Kontakt und verantwortliche Person für diese

Veröffentlichung:

Monica Ambrosi (Associate Director, Investor Relations)

investors@redcare-pharmacy.com

Presse Kontakt:

Sven Schirmer (Director, Corporate Communications)

press@redcare-pharmacy.com

Wichtige Hinweise

DIESE MITTEILUNG IST NICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG, WEDER

DIREKT NOCH INDIREKT, IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

(EINSCHLIESSLICH IHRER TERRITORIEN UND BESITZUNGEN, JEDES BUNDESSTAATS DER

VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA UND DES DISTRICT OF COLUMBIA) ODER IN EINER

ANDEREN RECHTSORDNUNG, IN DER ANGEBOTE ODER VERKÄUFE DER WERTPAPIERE NACH

GELTENDEM RECHT VERBOTEN WÄREN.

DIESE MITTEILUNG DARF NICHT AN ANDERE PERSONEN WEITERGELEITET ODER VERTEILT

WERDEN UND DARF IN KEINER WEISE VERVIELFÄLTIGT WERDEN. JEGLICHE

WEITERLEITUNG, VERTEILUNG ODER VERVIELFÄLTIGUNG DIESER MITTEILUNG, GANZ ODER

TEILWEISE, IST UNERLAUBT. DIE NICHTBEACHTUNG DIESER ANWEISUNG KANN ZU EINEM

VERSTOSS GEGEN DEN UNITED STATES SECURITIES ACT VON 1933 IN DER JEWEIL

GELTENDEN FASSUNG („SECURITIES ACT“) ODER DIE GELTENDEN GESETZE EINER

ANDEREN RECHTSORDNUNG FÜHREN.

DIESE MITTEILUNG STELLT WEDER EIN ANGEBOT ZUM VERKAUF VON WERTPAPIEREN NOCH

EINE AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS ZUM KAUF ODER VERKAUF VON

WERTPAPIEREN IN DEN VEREINIGTEN STAATEN ODER EINER ANDEREN RECHTSORDNUNG

DAR, IN DER EIN SOLCHES ANGEBOT ODER EINE SOLCHE AUFFORDERUNG RECHTSWIDRIG

WÄRE. DIE WANDELSCHULDVERSCHREIBUNGEN UND DIE BEI DER WANDLUNG DER IN DIESER

MITTEILUNG GENANNTEN WANDELSCHULDVERSCHREIBUNGEN ZU LIEFERNDEN AKTIEN SIND

NICHT UND WERDEN NICHT GEMÄSS DEM SECURITIES ACT ODER BEI EINER

WERTPAPIERAUFSICHTSBEHÖRDE ODER EINER STAATLICHEN ODER ANDEREN

GERICHTSBARKEIT DER VEREINIGTEN STAATEN REGISTRIERT UND DÜRFEN IN DEN

VEREINIGTEN STAATEN OHNE REGISTRIERUNG NICHT ANGEBOTEN ODER VERKAUFT WERDEN,

AUSGENOMMEN IM RAHMEN EINER VERFÜGBAREN AUSNAHMEREGELUNG VON DEN

REGISTRIERUNGSANFORDERUNGEN DES SECURITIES ACT UND DER GELTENDEN

BUNDESSTAATLICHEN ODER ANDEREN WERTPAPIERGESETZE ODER IM RAHMEN EINER

TRANSAKTION, DIE NICHT UNTER DIESE REGISTRIERUNGSANFORDERUNGEN FÄLLT. E

WIRD KEIN ÖFFENTLICHES ANGEBOT VON WERTPAPIEREN IN DEN VEREINIGTEN STAATEN

GEBEN.

IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH WIRD DIESE MITTEILUNG NUR AN (I) PROFESSIONELLE

ANLEGER, DIE UNTER ARTIKEL 19(5) DES FINANCIAL SERVICES AND MARKETS ACT 2000

(FINANCIAL PROMOTION) ORDER 2005 IN DER JEWEILS GELTENDEN FASSUNG (DIE

„ORDER“)

FALLEN, UND (II) PERSONEN, DIE UNTER ARTIKEL 49(2) DER ORDER FALLEN UND

(III) PERSONEN, AN DIE ODER AN DIE SIE ANDERWEITIG RECHTMÄSSIG VERTEILT ODER

GERICHTET WERDEN KÖNNEN (ALLE DIESE PERSONEN WERDEN ZUSAMMENFASSEND AL

"RELEVANTE

PERSONEN" BEZEICHNET). DIE WERTPAPIERE SIND NUR FÜR RELEVANTE PERSONEN

ZUGÄNGLICH, UND JEGLICHE EINLADUNG, JEGLICHES ANGEBOT ODER JEGLICHE

VEREINBARUNG ZUR ZEICHNUNG, ZUM KAUF ODER ZUM SONSTIGEN ERWERB SOLCHER

WERTPAPIERE WIRD NUR MIT RELEVANTEN PERSONEN UNTERNOMMEN. PERSONEN, DIE

KEINE RELEVANTEN PERSONEN SIND, SOLLTEN NICHT AUF DER GRUNDLAGE DIESER

MITTEILUNG ODER IHRES INHALTS HANDELN ODER SICH DARAUF VERLASSEN.

DIESE MITTEILUNG IST EINE WERBUNG UND KEIN PROSPEKT IM SINNE DER VERORDNUNG

(EU) 2017/1129 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 14. JUNI 2017

ÜBER DEN ZU VERÖFFENTLICHENDEN PROSPEKT BEI ÖFFENTLICHEM ANGEBOT ODER

ZULASSUNG VON WERTPAPIEREN ZUM HANDEL AN EINEM GEREGELTEN MARKT (DIE

„PROSPEKTVERORDNUNG“).

DIE ENDGÜLTIGEN BEDINGUNGEN DER HIERIN BESCHRIEBENEN TRANSAKTION WERDEN IN

DER ENDGÜLTIGEN FASSUNG DER BEDINGUNGEN DER WANDELSCHULDVERSCHREIBUNGEN

BESCHRIEBEN. ANLEGER SOLLTEN DIE HIERIN BESCHRIEBENEN

WANDELSCHULDVERSCHREIBUNGEN NUR AUF DER GRUNDLAGE DER INFORMATIONEN IN DER

ENDGÜLTIGEN VERSION DER EMISSIONSBEDINGUNGEN (SOFERN VERFÜGBAR) ZEICHNEN.

DIE EMITTENTIN, DER MANAGER ODER EINES IHRER JEWEILIGEN VERBUNDENEN

UNTERNEHMEN HABEN KEINERLEI MASSNAHMEN ERGRIFFEN ODER WERDEN KEINERLEI

MASSNAHMEN ERGREIFEN, DIE EIN ÖFFENTLICHES ANGEBOT DER

WANDELSCHULDVERSCHREIBUNGEN ODER DEN BESITZ ODER DIE VERTEILUNG VON

JEGLICHEN ANGEBOTSUNTERLAGEN IN DIESEM ZUSAMMENHANG IN EINER RECHTSORDNUNG,

IN DER EINE SOLCHE MASSNAHME ERFORDERLICH IST, ZULASSEN WÜRDEN. KÄUFER UND

PERSONEN, DIE DIESE MITTEILUNG ERHALTEN, SIND DURCH DIE EMITTENTIN, DIE

MANAGER ODER EINER IHRER JEWEILIGEN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN, DIE EIN

ÖFFENTLICHES ANGEBOT ZULASSEN WÜRDEN, UND IHREN JEWEILIGEN VERBUNDENEN

UNTERNEHMEN, AUF EIGENE KOSTEN (UND ES WIRD DAVON AUSGEGANGEN, DASS SIE DIE

TUN WERDEN) VERPFLICHTET ALLE GELTENDEN GESETZE UND VORSCHRIFTEN IN JEDER

RECHTSORDNUNG EINZUHALTEN, IN DER SIE DIE WANDELSCHULDVERSCHREIBUNGEN

KAUFEN, ANBIETEN, VERKAUFEN ODER LIEFERN ODER DIESE MITTEILUNG IN IHREM

BESITZ HABEN.

MIFID II PRODUKTÜBERWACHUNGSPFLICHTEN / ZIELMARKT PROFESSIONELLE INVESTOREN

UND GEEIGNETE GEGENPARTEIEN - Die Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die

Wandelschuldverschreibungen hat - ausschließlich für den Zweck de

Produktgenehmigungsverfahrens jedes Konzepteurs - zu dem Ergebnis geführt,

dass: (i) der Zielmarkt für die Wandelschuldverschreibungen ausschließlich

geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden, jeweils im Sinne der

Richtlinie 2014/65/EU (in der jeweils gültigen Fassung, „MiFID II“), umfasst

und (ii) alle Kanäle für den Vertrieb der Wandelschuldverschreibungen an

geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden angemessen sind. Jede

Person, die in der Folge die Wandelschuldverschreibungen anbietet, verkauft

oder empfiehlt (ein „Vertriebsunternehmen“) soll die Beurteilung de

Zielmarkts der Konzepteure berücksichtigen; ein Vertriebsunternehmen,

welches MiFID II unterliegt, ist indes dafür verantwortlich, seine eigene

Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Wandelschuldverschreibungen

durchzuführen (entweder durch die Übernahme oder durch die Präzisierung der

Zielmarktbestimmung der Konzepteure) und angemessene Vertriebskanäle zu

bestimmen.

UK MIFIR PRODUKTÜBERWACHUNGSPFLICHTEN / ZIELMARKT PROFESSIONELLE INVESTOREN

UND GEEIGNETE GEGENPARTEIEN - Die Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die

Wandelschuldverschreibungen hat - ausschließlich für den Zweck de

Produktgenehmigungsverfahrens des Konzepteurs - zu dem Ergebnis geführt,

dass: (i) der Zielmarkt für die Wandelschuldverschreibungen ausschließlich

geeignete Gegenparteien im Sinne des FCA-Handbuchs Conduct of Busine

Sourcebook („COBS“) und professionelle Kunden im Sinne der Verordnung (EU)

Nr. 600/2014, wie sie aufgrund des European Union (Withdrawal) Act 2018 ("UK

MiFIR") Teil des nationalen Rechts ist, umfasst und (ii) alle Kanäle für den

Vertrieb der Wandelschuldverschreibungen an geeignete Gegenparteien und

professionelle Kunden angemessen sind. Jede Person, die in der Folge die

Wandelschuldverschreibungen anbietet, verkauft oder empfiehlt (ein

„Vertriebsunternehmen“)

soll die Beurteilung des Zielmarkts des Konzepteurs berücksichtigen; ein

Vertriebsunternehmen, welches dem FCA-Handbuch Product Intervention and

Product Governance Sourcebook (die „UK MiFIR Product Governance Rules“)

unterliegt, ist indes dafür verantwortlich, seine eigene Zielmarktbestimmung

im Hinblick auf die Wandelschuldverschreibungen durchzuführen (entweder

durch die Übernahme oder durch die Präzisierung der Zielmarktbestimmung de

Konzepteurs) und angemessene Vertriebskanäle zu bestimmen.

PROSPEKTVERORDNUNG / VERBOT VON VERKÄUFEN AN PRIVATANLEGER IM EWR UND IM

VEREINIGTEN KÖNIGREICH / EWR UND GB-PRIIPS-VERORDNUNGEN

Wenn Ihnen als Finanzintermediär im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der

Prospektverordnung Wertpapiere angeboten werden, wird davon ausgegangen,

dass Sie auch zugesichert und zugestimmt haben, dass die von Ihnen im Rahmen

des Angebots erworbenen Wertpapiere nicht im Auftrag von Personen im EWR,

die Kleinanleger sind (wie oben definiert), oder von Personen in anderen

Mitgliedstaaten (in denen es eine entsprechende Gesetzgebung gibt), für die

Sie befugt sind, Entscheidungen auf vollständig diskretionärer Basis zu

treffen, erworben wurden, noch die Wertpapiere mit der Absicht erworben

wurden, sie im EWR anzubieten oder weiterzuverkaufen, wenn dies zu einer

Prospektpflicht der Emittentin, der Manager oder eines anderen Manager

gemäß Artikel 3 der Prospektverordnung führen würde oder wenn die vorherige

Zustimmung der Manager zu einem solchen Angebot oder Weiterverkauf eingeholt

wurde.

VERBOT DES VERKAUFS AN KLEINANLEGER IM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM - Die

Wandelschuldverschreibungen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur

sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im Europäischen

Wirtschaftsraum („EWR“) bestimmt und sollten Kleinanlegern im EWR nicht

angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise

zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet

der Begriff Kleinanleger eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden

Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs.

1 Nr. 11 der Richtlinie 2014/65/EU (in ihrer jeweils gültigen Fassung, "MiFID

II"); (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Richtlinie 2016/97/EU (in ihrer

jeweils gültigen Fassung, die „Versicherungsvertriebsrichtlinie“), soweit

dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1

Nr. 10 MiFID II gilt; oder (iii) sie ist kein qualifizierter Anleger im

Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und de

Rates vom 14. Juni 2017 (wie von Zeit zu Zeit ergänzt, die

„Prospektverordnung“).

Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (in ihrer

jeweils gültigen oder ersetzten Fassung, die „PRIIPs-Verordnung“)

erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder den Verkauf oder

die sonstige Zurverfügungstellung der Wandelschuldverschreibungen an

Kleinanleger im EWR erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder

die sonstige Zurverfügungstellung der Wandelschuldverschreibungen an

Kleinanleger im EWR nach der PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.

VERBOT DES VERKAUFS AN KLEINANLEGER IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH - Die

Wandelschuldverschreibungen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur

sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im Vereinigten Königreich

(„GB“)

bestimmt und sollten Kleinanlegern in GB nicht angeboten, nicht an diese

verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt

werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger

eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i)

ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 2 Punkt (8) der Verordnung (EU) Nr.

2017/565, wie sie aufgrund des European Union (Withdrawal) Act 2018 („EUWA“)

Teil des nationalen Rechts ist; oder (ii) ein Kunde im Sinne der

Bestimmungen des Financial Services and Markets Act 2000, in seiner

jeweiligen Fassung (der „FSMA“) und jeglicher Vorschriften oder

Verordnungen, die im Rahmen des FSMA zur Umsetzung der Richtlinie (EU)

2016/97 erlassen wurden, wenn dieser Kunde nicht als professioneller Kunde

im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Punkt (8) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

wie sie durch das EUWA Teil des nationalen Rechts ist, qualifiziert wäre;

oder (iii) kein qualifizierter Anleger im Sinne von Artikel 2 der

Prospektverordnung ist, wie sie aufgrund des EUWA Teil des nationalen Recht

ist. Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, wie sie

aufgrund des EUWA Teil des nationalen Rechts ist (die "UK

PRIIPs-Verordnung"),

erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder den Verkauf oder

die sonstige Zurverfügungstellung der Schuldverschreibungen an Kleinanleger

in GB erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder die sonstige

Zurverfügungstellung der Wandelschuldverschreibungen an Kleinanleger in GB

nach der UK PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.

Diese Bekanntmachung kann zukunftsgerichtete Aussagen, Schätzungen,

Meinungen und Prognosen in Bezug auf die erwarteten zukünftigen Ergebnisse

des Unternehmens enthalten („zukunftsgerichtete Aussagen“). Diese

zukunftsgerichteten Aussagen können durch die Verwendung von

zukunftsgerichteter Terminologie identifiziert werden, einschließlich der

Begriffe „glaubt“, „schätzt“, „geht davon aus“, „erwartet“, „beabsichtigt“,

„kann“, „wird“ oder „sollte“ oder jeweils deren negative oder andere

Abweichungen oder vergleichbare Terminologien. Diese zukunftsgerichteten

Aussagen umfassen alle Angelegenheiten, die keine historischen Fakten sind.

Zukunftsgerichtete Aussagen basieren auf den aktuellen Ansichten,

Erwartungen und Annahmen der Führung des Unternehmens und sind mit

bedeutenden bekannten und unbekannten Risiken und Unsicherheiten verbunden,

die dazu führen könnten, dass die tatsächlichen Ergebnisse, Leistungen oder

Ereignisse erheblich von den in solchen Aussagen ausgedrückten oder

implizierten Ergebnissen, Leistungen oder Ereignissen abweichen.

Zukunftsgerichtete Aussagen sollten nicht als Garantien für zukünftige

Leistungen oder Ergebnisse gelesen werden und sind nicht notwendigerweise

genaue Angaben darüber, ob solche Ergebnisse erzielt werden oder nicht. Alle

hierin enthaltenen zukunftsgerichteten Aussagen gelten nur zum Zeitpunkt der

Veröffentlichung dieser Pressemitteilung. Wir übernehmen keine Verpflichtung

und erwarten auch nicht, die hierin enthaltenen Informationen,

zukunftsgerichteten Aussagen oder Schlussfolgerungen öffentlich zu

aktualisieren oder zu revidieren oder neue Ereignisse oder Umstände

widerzuspiegeln oder Ungenauigkeiten zu korrigieren, die nach dem Datum

dieser Bekanntmachung offensichtlich werden, sei es aufgrund neuer

Informationen, zukünftiger Ereignisse oder aus anderen Gründen. Wir

übernehmen keinerlei Haftung in Bezug auf das Erreichen solcher

zukunftsgerichteter Aussagen und Annahmen.

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rikutis consulting

Thomas Schnorrenberg

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Sprache: Deutsch

Unternehmen: Redcare Pharmacy N.V.

Erik de Rodeweg 11-13

5975 WD Sevenum

Niederlande

Telefon: 0800 - 200 800 300

Fax: 0800 - 90 70 90 20

E-Mail: investors@redcare-pharmacy.com

Internet: www.redcare-pharmacy.com

ISIN: NL0012044747, DE000A19Y072

WKN: A2AR94, A19Y072

Indizes: MDAX

Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard);

Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover,

München, Stuttgart, Tradegate Exchange

EQS News ID: 2113514

Ende der Mitteilung EQS News-Service

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2113514 08.04.2025 CET/CEST

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