Sedlmayr Grund und Immobilien AG: Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung vom 13. Mai 2025
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Dividende/Ausschüttungen
Sedlmayr Grund und Immobilien AG: Gewinnverwendungsbeschluss der
Hauptversammlung vom 13. Mai 2025
15.05.2025 / 10:55 CET/CEST
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Sedlmayr Grund und Immobilien AG: Gewinnverwendungsbeschluss der
Hauptversammlung vom 13. Mai 2025
München, 15. Mai 2025 - Die ordentliche Hauptversammlung der Sedlmayr Grund
und Immobilien AG (ISIN DE0007224008 / WKN 722400) hat am 13. Mai 2025 die
Beschlussvorschläge der Verwaltung in geänderter Fassung mit der
erforderlichen Mehrheit angenommen.
Die Verwaltung hat die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkt 2 bis 6
der im Bundesanzeiger am 1. April 2025 veröffentlichten Einberufung der
Hauptversammlung mit der Änderung zur Abstimmung gestellt, dass die
Wirksamkeit des jeweiligen Beschlusses unter der aufschiebenden Bedingung
steht, dass gegen den Beschluss nicht fristgerecht Anfechtungsklage erhoben
wird. Dies betrifft auch den Beschluss zur Verwendung des Bilanzgewinn
unter Tagesordnungspunkt 2, der wie folgt lautet:
"Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023/24 in Höhe von EUR
24.762.730,08 wird eine Dividende von EUR 29,00 je dividendenberechtigter
Stückaktie, insgesamt somit EUR 21.294.497,00 ausgeschüttet und der
Restbetrag in Höhe von EUR 3.468.233,08 auf neue Rechnung vorgetragen, mit
der Maßgabe, dass die Wirksamkeit des vorstehenden Beschlusses unter der
aufschiebenden Bedingung stehe, dass gegen den Beschluss nicht fristgerecht
Anfechtungsklage erhoben werde."
Für die Dividendenzahlung gelten folgende Termine:
* Ex-Tag: 14. Mai 2025
* Record Date: 15. Mai 2025
* Payment Date: voraussichtlich 18. Juni 2025
Unter dem Vorbehalt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung erfolgt die
Auszahlung der Dividende unter Abzug von 25% Kapitalertragsteuer und 5,5%
Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,375%) sowie
ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer voraussichtlich am 18. Juni
2025 durch die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, über die
Depotbanken.
Der Abzug der Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlags und ggf.
der Kirchensteuer entfällt bei Aktionären, die ihrer Depotbank eine
„Nichtveranlagungsbescheinigung“ des für sie zuständigen Finanzamt
eingereicht haben. Das Gleiche gilt ganz oder teilweise für Aktionäre, die
ihrer Depotbank einen „Freistellungsauftrag“ erteilt haben, soweit das in
diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge
aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.
Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer
einschließlich des Solidaritätszuschlags nach Maßgabe bestehender Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem betreffenden Staat ermäßigen.
Sedlmayr Grund und Immobilien AG
Der Vorstand
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