The Payments Group Holding - Update zu den Finanzforderungen gegen die SGT Capital-Gruppe von 5,4 bzw. 7,2 Mio. Euro
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Rechtssache
The Payments Group Holding - Update zu den Finanzforderungen gegen die SGT
Capital-Gruppe von 5,4 bzw. 7,2 Mio. Euro
13.05.2025 / 19:21 CET/CEST
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+++ Pressemitteilung +++
The Payments Group Holding - Update zu den Finanzforderungen gegen die SGT
Capital-Gruppe von 5,4 bzw. 7,2 Mio. Euro
Frankfurt am Main, 13. Mai 2025 - Zwischen der The Payments Group Holding
(PGH), einer 2012 gegründeten und im August 2024 umfirmierten
Holdinggesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main, und der SGT Capital
LLC-Gruppe (SGT-Gruppe) bestehen Rechtstreitigkeiten unter anderem über
Forderungen der PGH von nunmehr 5,4 bzw. 7,2 Mio. EUR, denen sich die in
vielerlei Rechtsauseinandersetzungen verwickelte, von Joseph Pacini und
Carsten Geyer gesteuerte SGT-Gruppe mithilfe ihrer Anwälte Willkie Farr
Gallagher LLP auf fragwürdige Weise zu entziehen versucht. Wir berichten
über den aktuellen Stand.
Entstehung der Forderungen gegen die SGT-Gruppe
Die TGS24 Capital Pte. Ltd. (TGS24), ehemalige SGT Capital Pte. Ltd. mit
Sitz in Singapur, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der PGH, hat in
2022 bis 2024 unter ihren damaligen Direktoren Marianne Rajic, Marcel
Normann, Dino Steinborn und Paul Wong, die drei Erstgenannten zugleich bi
heute Partner des Private Equity-Unternehmens SGT Capital LLC (SGTLLC) auf
den Kaiman-Inseln, im Wesentlichen drei Finanzforderungen gegen verschiedene
Entitäten der SGT-Gruppe begründet -
* 3,8 Mio. EUR gegenüber der SGTLLC aus einem am 31.12.27 zu tilgenden,
mit 9% p.a. verzinslichen und besicherten Darlehen vom 31.05.22 samt 1
Mio. EUR überfälliger Zinsen,
* 200 TEUR gegenüber der SGT Beteiligungsberatung GmbH, Frankfurt (SGTBB)
aus einem am 31.12.24 fällig gewordenen Darlehen vom 24.02.24, und 41
TEUR aus einer seit Juni 2024 fälligen Auslagenrechnung betreffend die
Boni 2023 für von der PGH an die SGTBB ausgeliehene Mitarbeiter, die die
SGTBB diesen Mitarbeitern und der PGH fest zugesagt hatte, und
* 1,4 Mio. EUR gegenüber zwei Entitäten des SGT-Flaggschiff-Fonds SGT
Capital Fund II (SGT Fund II) und andere mit ihm verbundene
Gesellschaften aus der Tätigung von Auslagen seitens der TGS24 in 2022
und 2023.
Die TGS24 hat diese Forderungen in 2024 an ihre Muttergesellschaft PGH
abgetreten.
Daneben hat die PGH nach Rechtsauffassung ihrer Anwälte inzwischen weitere
Zins- und Schadenersatzforderungen von 1,8 Mio. EUR erworben.
Fortbestand der Forderungen der TGS24 gegen die SGT-Gruppe
Die SGT-Gruppe hat sich am 14.10.24 aus heiterem Himmel plötzlich abwegiger
und rechtlich haltloser Gegenforderungen von 9,9 Mio. EUR gegen die TGS24
berühmt, die der Buchhaltung und Dokumentenlage der TGS24 widersprechen und
die sie während der monatelangen Verhandlungen zur Trennung zwischen der
SGT- und der PGH-Sphäre zwischen Ende 2023 bis 24. Februar 2024 zu keinem
Zeitpunkt auch nur erwähnt hat. Mit diesen behaupteten Gegenforderungen hat
sie die Aufrechnung gegenüber den Forderungen der PGH-Gruppe erklärt, aber
sie ungeachtet der wiederholten Aufforderungen durch Anwälte der PGH bi
dato rechtlich nicht substantiiert, auch nicht in ihrer Klageschrift vom
13.01.25 in Luxemburg betreffend einen Teilbetrag von 3,8 Mio. EUR.
Eine Aufrechnung ist nach Rechtsauffassung der Anwälte der PGH schon allein
deshalb unmöglich, weil sich die Gegenforderungen gegen die TGS24 richten,
nicht gegen die PGH als Gläubigerin der drei genannten Forderungen der PGH
gegen die SGT-Gruppe. Betreffend die Darlehensforderungen in Höhe von 3,8
Mio. EUR gegen die SGTLLC und von 200 TEUR gegen die SGTBB ist eine
Aufrechnung zusätzlich auch auf Grund eines Aufrechnungsverbots in den
jeweiligen Darlehensverträgen unzulässig.
Mithin bestehen nach Überzeugung der PGH die Forderungen der PGH gegen die
SGT-Gruppe in Höhe von 5,4 Mio. EUR fort. Die SGTLLC und ihr
Fondsadministrator CSC Intertrust haben insoweit nach Überzeugung der PGH
unzutreffende Auskünfte an die Wirtschaftsprüfer der PGH erteilt und sich
möglicherweise für damit verursachte Schäden haftbar gemacht.
Die Behauptung von Gegenforderungen und deren Aufrechnung dient der
SGT-Gruppe nach Vermutung der PGH hauptsächlich dazu, für die Begleichung
der Forderungen der PGH Zeit zu gewinnen und den Fondsadministrator CSC
Intertrust und den Fonds-Wirtschaftsprüfer Forvis Mazars da
Nicht-Fortbestehen der Forderungen der PGH vorzuspiegeln, um eine Ausbuchung
ihrer korrespondierenden Verbindlichkeiten ggü. der PGH und deren Umbuchung
zu Gunsten einer eigenen Gesellschaft durchführen zu können, nämlich zu
Gunsten eines sog. General Partners des SGT Fund II.
Selbst im Falle des Bestehens der von der SGT-Gruppe behaupteten
Clawback-Forderungen wäre dies nicht von wesentlicher wirtschaftlicher
Bedeutung für die PGH-Gruppe, weil die TGS24 dann nach ihrer Ansicht
Schadenersatzansprüche gegen ihre damaligen Direktoren hätte und andernfall
ohne Auswirkung auf die PGH-Gruppe liquidiert werden würde.
Der CEO der PGH, Christoph Gerlinger, hält es für nicht ausgeschlossen, da
die SGT-Gruppe bei CSC Intertrust bereits bewirkt haben könnte, den nach
Ansicht der PGH ihr geschuldeten, unrechtmäßig auf einen General Partner de
SGT Fund II umgebuchten Betrag an denselben auszuzahlen. In diesem Fall
hätte die SGT-Gruppe unter der Führung von Joseph Pacini und Carsten Geyer
möglicherweise ihre eigenen Fondsinvestoren substantiell geschädigt, da die
Zahlungspflicht des SGT Fund II et al gegenüber der PGH mit der Auszahlung
an ihre verbundene Gesellschaft nicht erloschen sein dürfte.
Überfälligkeit der Forderungen und Zahlungsverzug der SGT-Gruppe
Betreffend die 3,8 Mio. EUR Darlehensforderung der PGH gegen die SGTLLC
wurden laut Darlehensvertrag bei jeder erfolgten Teiltilgungsleistung Zinsen
fällig. Diese Zinszahlungspflichten blieben bis dato aber seitens der SGTLLC
unbedient. Die SGTLLC hat indessen lediglich versucht, Teilbeträge von
erfolgten Tilgungsleistungen nachträglich in Zinsleistungen umzuwidmen. Nach
Ansicht der PGH ist ein Zinsbetrag von 957 TEUR überfällig.
Die 1,4 Mio. EUR Forderungen der PGH gegen den SGT Fund II et al aus für ihn
getätigten Auslagen sind mangels anderweitiger Vereinbarungen nach Ansicht
der PGH jeweils sofort nach Verauslagung von Teilbeträgen zur Rückzahlung
fällig geworden, wie das bei Auslagen auch üblich erscheint. Im dazu
geführten rechtlichen Diskurs hat die Gegenseite nach dem Verständnis der
PGH ihren Fokus zuletzt vom Bestreiten der Forderungen hin zu der Behauptung
einer angeblich zur Zeit ihrer Beherrschung der TGS24 getroffenen
Stundungsvereinbarung gelegt. Diese Vereinbarung hat sie indessen trotz
wiederholter anwaltlicher Aufforderung und Nachfristsetzung nicht vorgelegt,
obwohl das sowohl in der materiellen als auch in einer äußerungsrechtlichen
Auseinandersetzung darüber in ihrem dringenden Interesse liegen dürfte.
Die 200 TEUR Darlehensforderung gegen die SGTBB wurde laut Darlehensvertrag
mit Ablauf des 31.12.24 zur Rückzahlung fällig und ist von der SGTBB bi
dato nicht geleistet.
Insgesamt ist nach Überzeugung der PGH ein Teilbetrag ihrer Forderungen
gegen die SGT-Gruppe von 5,4 Mio. EUR in Höhe von 2,6 Mio. EUR überfällig
und befinden sich die jeweiligen SGT-Schuldner im Zahlungsverzug. Hinzu
kommen fällige weitere Zins- und Schadenersatzforderungen von 1,8 Mio. EUR.
Werthaltigkeit der Forderungen gegen die SGT-Gruppe
Die am 31.05.22 in Höhe von 6,4 Mio. EUR vertraglich begründete, infolge von
Teiltilgungen und Zinslauf nunmehr mit 3,8 Mio. EUR valutierende
Darlehensforderung gegen die SGTLLC ist durch eine Sicherheitsvereinbarung
an Auszahlungsansprüchen besichert, die der SGTLLC seitens des SGT Fund II
aus ihrer am 1.06.22 erfolgten Einzahlung in den SGT Fund II zustehen. Die
Forderungen von 1,4 Mio. EUR richten sich überwiegend gegen den SGT Fund II,
der vermögend ist, und gegen verschiedene SGT Capital General Partner, deren
Insolvenz die SGT-Seite tunlichst vermeiden wollen dürfte. Zu der am
24.02.24 vertraglich begründeten Darlehensforderung von 200 TEUR gegen die
SGTBB haben beide Seiten in dem am Landgericht Frankfurt anhängigen
Urkundenverfahren weiter vorgetragen und wird am 21. Mai 2025 die mündliche
Verhandlung stattfinden.
Die Werthaltigkeit der erwähnten Sicherheit für die Darlehensforderung der
PGH in Höhe von 3,8 Mio. EUR könnte durch eine Darlehnslinieneinräumung in
Millionenhöhe seitens des SGT Fund II an eine Zweckgesellschaft namens SGT
ELT BidCo GmbH zum Zwecke der Begleichung von "Zahlungsverpflichtungen für
den ELATEC-Rechtsstreit" geschmälert worden sein. Inwieweit es im Interesse
des SGT Fund II gelegen hat, diese Darlehenslinie zu gewähren und damit wohl
das gesamte Rechtsauseinandersetzungskostenrisiko der gescheiterten
Transaktion zu übernehmen, obwohl der SGT Fund II beim Kaufvertragsabschlu
- soweit der PGH aus der Erörterung in ihren Aufsichtsratssitzungen im
Herbst 2024 bekannt - bei weitem finanziell nicht dazu in der Lage gewesen
wäre, den Erwerb der Zielgesellschaft allein vorzunehmen, ist der PGH
unklar. Sie vertraut indessen darauf, dass der Fondsadministrator CSC
Intertrust verhindert, dass dem Fondvermögen kein Schaden entsteht, und
andernfalls gegenüber den Fondsinvestoren haftet.
Rechtsstreit um Äußerungen der PGH zu ihren Forderungen gegen die SGT-Gruppe
Die SGT-Gruppe vertreten durch Rechtsanwälte KNPZ hat die PGH wegen ihrer
öffentlichen Äußerungen zu ihren Forderungen - wie denen vom 13.02., 10.03.,
21.03. und 25.03.25 sowie in ihrem Geschäftsbericht 2023 - wiederholt
abgemahnt und zu ihrer Äußerung vom 13.02.25 zwischenzeitlich eine Klage am
Landgericht Hamburg eingereicht. Es gelang ihr jedoch bisher nicht,
gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die Äußerungen der PGH zu erlangen. Mit
weiteren Abmahnungen hat die SGT-Gruppe versucht, die Wiedergabe der
Pressemitteilungen der PGH auf den Webseiten der Deutschen Börse, de
führenden Kapitalmarktnachrichtenverbreiters EQS und verschiedener namhafter
Finanzportale zu unterbinden, um die Aussagen der PGH vor der breiteren
Öffentlichkeit zu verbergen. Die Deutsche Börse und EQS haben die beiden für
die Dauer der Prüfung von ihren Webseiten entfernten Pressemitteilungen der
PGH vom 13.02. und 10.03.25 nach eigehender Prüfung und Auseinandersetzung
mit den Anwälten der SGT-Gruppe am 8.05.25 wieder hochgeladen.
Haftung der ehemaligen Geschäftsführer der PGH-Tochter für Schäden au
Gegenforderungen der SGT-Gruppe und für Forderungsausfälle
Nach Rechtseinschätzung der Anwälte der PGH würden die damaligen Direktoren
der TGS24 für den Fall des Bestehens der von der SGT-Gruppe behaupteten
Clawback-Forderungen der TGS24 aufgrund deren Verursachung zu Lasten der
TGS24 und ihren eigenen Gunsten als mittelbar wirtschaftlich Begünstigte
jeweils persönlich und gesamtschuldnerisch für die der TGS24 entstandenen
direkten und indirekten Schäden haften. Dasselbe dürfte im Falle de
Ausbleibens der Rückzahlung der vorstehenden Forderungen von 200 TEUR und
1,4 Mio. EUR gelten, da diese Forderungen durch die Tätigung von Auslagen
ohne Rechtsgrund gegen das Interesse der TGS24 verursacht wurden. Betreffend
die 1,4 Mio. EUR Forderungen dürfte das erst recht im Falle des Bestehen
einer Stundungsvereinbarung zu Lasten der TGS24 und zu Gunsten der damaligen
Direktoren als mittelbar wirtschaftlich Begünstigte gelten, da deren
Abschluss nach Auffassung der Anwälte der PGH eine Untreuehandlung der
damaligen Direktoren verkörpern würde.
Resumé
Unter dem Strich rechnet die PGH damit, dass sie ihre Forderungen gegen die
SGT-Gruppe wird realisieren können. Möglicherweise stehen ihr auch
ersatzweise Ansprüche gegen die damaligen Direktoren der TGS24 und/oder den
Fondsadministrator CSC Intertust zu.
Seitens der SGTBB versuchte Inanspruchnahme des Aufsichtsrats und der
Geschäftsführung der PGH
Die SGTBB vertreten durch Willkie Farr Gallagher hat den Aufsichtsrat der
PGH unter Fristsetzung aufgefordert, die Komplementärin der PGH und den
Geschäftsführer derselben auf Schadenersatz für die Verursachung von
Anwaltskosten insb. für die Durchsetzung der Forderungen der PGH gegen die
SGT-Gruppe zu verklagen. Gleichermaßen hat sie den Geschäftsführer der
Komplementärin der PGH unter Fristsetzung aufgefordert, den Aufsichtsrat der
PGH auf Schadenersatz dafür zu verklagen, dass er die Komplementärin der PGH
und den Geschäftsführer derselben im Rahmen seiner Überwachungspflicht der
Komplementärin der PGH bis dato nicht auf Schadenersatz verklagt hat.
Dass das vermeintliche Aktionärsinteresse der SGTBB dabei nur vorgeschoben
ist, liegt auf der Hand, da die SGT-Gruppe zugleich Großschuldnerin und
Beklagte der PGH ist, wobei das Volumen ihrer Schulden bei der PGH ein
Vielfaches des Werts ihrer PGH-Aktien ausmacht.
Über The Payments Group Holding
Die The Payments Group Holding (PGH) ist eine 2012 gegründete und im August
2024 umfirmierte Holdinggesellschaft und ein Venture Capital-Anbieter mit
Sitz in Frankfurt am Main.
Im August 2024 hat die PGH einen Kaufvertrag über den Erwerb von vier
PayTech-Unternehmen unterzeichnet, dessen Closing nach dem Eintreten
bestimmter aufschiebender Bedingungen im Sommer 2025 erwartet wird. Nach
Vollzug der Transaktion wird die PGH eine Gruppe aus vier operativen
PayTech-Unternehmen bilden:
Funanga AG, Campamocha Ltd. mit ihren 100%igen Tochtergesellschaften TBW
Ltd. und Calida Financial Ltd. sowie Surfer Rosa Ltd. bilden eine
wachstumsstarke, vertikal integrierte eMoney-PayTech-Unternehmensgruppe -
The Payments Group (TPG). TPG bietet eigene geschlossene und offene (Marken-
und White-Label-)Prepaid-Zahlungsdienste für Hunderte von Online-Händlern
weltweit an. Die Synergie zwischen diesen Unternehmen positioniert die TPG
als künftigen Marktführer in den Bereichen Embedded Financial Products und
Prepaidlösungen. Die Calida Financial Ltd. ist das regulierte Unternehmen
innerhalb der TPG, nachdem sie im August 2024 eine E-Geld-Lizenz von der
maltesischen Finanzaufsicht (MFSA) erhalten hat. Diese Lizenz erlaubt e
Calida Financial Ltd. innovative E-Geld-Dienstleistungen und -Produkte in
ganz Europa anzubieten.
TPG beschäftigt über 50 Mitarbeiter und ist global tätig. Kunden von TPG
nutzen die mehr als 550.000 POS-Bargeldzahlstellen sowie das globale
Online-Prepaid-Kartennetzwerk zur Abwicklung von Bargeld- und bargeldlosen
Online-Zahlungen.
Des Weiteren betreibt die PGH mit ihrer künftig 25%igen Beteiligung German
AI Projects GmbH gemeinsam mit AI-Experten einen auf AI fokussierten Company
Builder namens ,Softmax AI'. Daneben hält die PGH aus ihrer Historie als ein
führender deutscher Venture Capital-Anbieter unter der Marke German Startup
Group ein Heritage VC-Portfolio an Minderheitsbeteiligungen an teil
aussichtsreichen deutschen Startups über ihre 100%ige Tochtergesellschaft
German Startups Group VC GmbH.
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