EUGH-Entscheidung

Airlines müssen auch bei Streik entschädigen

Luftfahrtunternehmen müssen unter Umständen auch dann Passagieren Entschädigung zahlen, wenn Flüge wegen Streik annulliert worden sind. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Streikmaßnahmen, bei denen die Anforderungen des...

Airlines müssen auch bei Streik entschädigen

fed Frankfurt

Luftfahrtunternehmen müssen unter Umständen auch dann Passagieren Entschädigung zahlen, wenn Flüge wegen Streik annulliert worden sind. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Streikmaßnahmen, bei denen die Anforderungen des nationalen Rechts beachtet werden und die dazu dienen, Forderungen der Beschäftigten der Fluglinie – etwa nach mehr Lohn – durchzusetzen, fallen nach dem Urteil nicht unter den Begriff des „außergewöhnlichen Umstands“, der Flugunternehmen von Ausgleichszahlungen freistellt. Vielmehr handele es sich bei einem Streik „um ein Vorkommnis, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit dieses Unternehmens ist“. Zudem sind Europas oberste Richter nicht der Ansicht, ein Streik sei unbeherrschbar. Denn ein Streik stelle für den Arbeitgeber ein vorhersehbares Ereignis dar. Er verfüge über die Mittel, sich vorzubereiten und damit Folgen gegebenenfalls abzufangen.