Atomkonzerne erhalten Chance auf Entschädigung

Verfassungsgericht spricht Unternehmen "angemessenen" Ausgleich zu

Atomkonzerne erhalten Chance auf Entschädigung

cru Düsseldorf – Eon, RWE und Vattenfall können auf staatliche Ausgleichszahlungen hoffen. Den Energiekonzernen steht wegen des beschleunigten Atomausstiegs nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima 2011 eine “angemessene” Entschädigung zu. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag entschieden. Die Essener Versorger Eon und RWE sowie der schwedische Staatskonzern Vattenfall hatten Verfassungsbeschwerde eingelegt.Der Schaden der Unternehmen liegt bei addiert rund 19 Mrd. Euro. “Doch die Entschädigung wird am Ende wohl nicht so hoch ausfallen, wie die Konzerne ihren Schaden beziffern”, sagte Peter Rosin von der Kanzlei White & Case der Börsen-Zeitung. Für Reststrommengen in den Kernkraftwerken Mülheim-Kärlich und Krümmel, die von den Betreiberkonzernen RWE und Vattenfall nicht mehr in anderen Kernkraftwerken verstromt werden können, und für wertlos gewordene Investitionen zwischen Dezember 2010 und März 2011 gesteht das Gericht den Betreibern laut Kanzlei Becker Büttner Held einen Ausgleich zu, der einem mittleren dreistelligen Millionenbetrag entsprechen dürfte.Investoren reagierten am Dienstag zunächst begeistert. Die Aktienkurse von Eon und RWE legten um zeitweise mehr als 6 % zu, doch später schmolz das Plus deutlich zusammen. Der Börsenwert beider Konzerne hat sich auch so noch seit Frühsommer 2015 halbiert – wegen der Ökostromschwemme des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und wegen der Milliardenkosten für die Entsorgung des Atommülls. Bei Eon schrumpfte die Marktkapitalisierung von einst 106 Mrd. Euro zu Beginn des Jahres 2008 auf heute 13 Mrd. Euro. Bei RWE blieben 7 Mrd. Euro übrig.Dem aktuellen Urteil zufolge wurden die Unternehmen durch die politische Kehrtwende 2011 zwar nicht enteignet. Der Atomausstieg stellt laut Urteil lediglich eine “Inhalts- und Schrankenbestimmung” des von Artikel 14 Grundgesetz geschützten Eigentums dar. Einzelne Vorschriften sind aber mit der Eigentumsfreiheit unvereinbar. Der Gesetzgeber muss deshalb nun bis Ende Juni 2018 nachbessern – wenngleich die 13. Novelle des Atomgesetzes nicht für nichtig erklärt wurde.—– Nebenstehender Kommentar- Bericht Seite 9