RECHT UND KAPITALMARKT

Banken müssen Buchführung frühzeitig umstellen

Aufteilung von Betriebsstättengewinnen neu geregelt

Banken müssen Buchführung frühzeitig umstellen

Von Lars Haverkamp *)Mitte Oktober ist die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber regelt damit erstmals verbindlich die Gewinnbesteuerung von Betriebsstätten ausländischer Investoren im Inland und deutscher Investoren im Ausland. Für international tätige Unternehmen, insbesondere auch Banken und Versicherer, hat die Neuregelung besondere Bedeutung. Sie birgt vor allem Mehraufwand bei der Erstellung ihrer Verrechnungspreisdokumentation.Die Verordnung geht auf eine Änderung des Außensteuergesetzes zurück, das den Leistungsaustausch zwischen Stammhaus und Betriebsstätte einheitlich regeln soll. Unternehmen waren bislang relativ frei in der Aufteilung von Gewinnen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte, zum Ärger von Hochsteuerländern wie Deutschland. Auf der anderen Seite machte der pauschale Charakter der Gewinnaufteilung die Betriebsstätte zu einem beliebten Vehikel für Auslandsinvestitionen. Insbesondere Banken und Versicherer greifen im EU-Ausland gerne auf Betriebsstätten zurück, um oft langwierige erneute Zulassungsverfahren durch die BaFin bzw. deren Pendants im Ausland zu vermeiden.Bislang konnten Unternehmen ihre Auslandsbetriebsstätten wie separate Unternehmen behandeln oder Gewinne und Aufwendungen indirekt zwischen Stammhaus und Betriebsstätte aufschlüsseln. Letzteres ermöglichte, durch Gestaltung des Aufteilungsschlüssels Steuersubstrat zu verschieben. Gängige Schlüssel waren bei Versicherern die Prämien, bei Banken der Anteil am Betriebskapital. Jetzt ist nur noch die direkte Gewinnaufteilungsmethode zulässig, sofern in Doppelbesteuerungsabkommen nicht anderes vereinbart ist. Die Verordnung behandelt die Betriebsstätte für Steuerzwecke als eine eigenständige und unabhängige Einheit. Der Gesetzgeber versucht hiermit, Entwicklungen auf OECD-Ebene umzusetzen. Nach internationalem Konsens sollen für eine leistungsgerechte Besteuerung auch Geschäftsvorfälle zwischen den einzelnen Unternehmensteilen möglich sein und sich am Fremdvergleichsmaßstab messen lassen müssen. Man spricht von einer Selbständigkeitsfiktion. Wie bei allen Gruppenbeziehungen sehen die OECD und der deutsche Gesetzgeber daher vor, dass Geschäftsbeziehungen so bepreist werden, wie es unter unabhängigen Unternehmen üblich wäre. Schwachstellen dieses Ansatzes zeigen sich bereits darin, dass beispielsweise Darlehen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte auch in Zukunft nicht zulässig sind.Zwar ist die Verordnung keine Gewinnermittlungs-, sondern nur eine Einkünftekorrekturvorschrift, dennoch verlangt der Gesetzgeber im Ergebnis, dass eine Art Bilanz nebst Gewinn-und-Verlust-Rechnung für die Betriebsstätte erstellt wird, die fortlaufend fortzuführen und spätestens im Zeitpunkt der Steuererklärung vorliegen muss. Steuerpflichtige Unternehmen sollten daher separate Buchungskreise für ihre Betriebsstätten einführen. Der Betriebsstätte sind zunächst zuzuordnen: die Funktionen, die durch ihr Personal ausgeübt werden; die Vermögenswerte, die sie zur Ausübung der ihr zugeordneten Funktionen benötigt; die Chancen und Risiken, die sie aufgrund der ausgeübten Funktionen und zugeordneten Vermögenswerte übernimmt; sowie ein angemessenes Eigenkapital.Anhand dieser Zuordnungen sind dann fremdübliche Geschäftsbeziehungen zu fingieren und zu vergüten. Der Steuerpflichtige muss seine Betriebsstätte wie ein separates Gruppenunternehmen behandeln und ihr gruppeninterne sowie externe Geschäftsbeziehungen zuweisen.Abweichungen zu den einschlägigen Gewinnermittlungsvorschriften im Ausland, aber auch zu deutschen Steuerbilanzregelungen sind vorhersehbar. Doppelbesteuerungen drohen, weil der Gesetzgeber zum Teil an entscheidenden Stellen vom OECD-Ansatz abweicht. Ein Beispiel sind Bankbetriebsstätten, bei denen die Verordnung Kreditforderungen der Unternehmenseinheit zuordnet, die den Kreditvergabeprozess verantwortet. Die OECD lässt hingegen auch die Zuordnung zu der Einheit zu, die das anschließende Risikomanagement übernimmt. Wie diese Abweichungen in der Praxis zu lösen sein werden, bleibt abzuwarten.Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, die Zuordnung nach formalen Maßstäben zu dokumentieren. Dabei sind auch Besonderheiten wie Sicherungsgeschäfte zu berücksichtigen. Die Uhr ticktDie BsGaV gilt für alle Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2015. Gespräche mit Vertretern der Finanzverwaltung haben gezeigt, dass man sich dort der Schwierigkeiten nicht bewusst ist. Insbesondere den unterschiedlichen Bewertungsfragen zwischen der lokalen Buchhaltung und der Neuregelung scheint man sich zu verschließen. Unternehmen müssen ihre Hoffnung wohl auf das ergänzende Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen setzen. Bis dahin sollten Unternehmen Vorarbeit leisten und auf Grundlage der verfügbaren Informationen mit der Erstellung der Hilfs- und Nebenrechnung und der Verrechnungspreisdokumentation beginnen.—-*) Dr.Lars Haverkamp ist Rechtsanwalt von Osborne Clarke in Köln.