Rheinmetall vergleicht sich mit Ex-Vorständen

Hauptversammlung muss Vereinbarung zustimmen

Rheinmetall vergleicht sich mit Ex-Vorständen

ab Düsseldorf – Rheinmetall will in der Hauptversammlung am 28. Mai einen Schlussstrich unter die Bestechungsaffäre der Tochter Rheinmetall Electronics (RME) in Griechenland ziehen. Ende März verständigte sich der Rüstungskonzern mit den ehemaligen Vorstandsmitgliedern Klaus Eberhardt, Gerd Kleinert und Herbert Müller sowie den D&O-Versicherern Axa und HDI auf einen Vergleich, wie aus der Einladung zum Aktionärstreffen hervorgeht. Die Vereinbarung tritt allerdings nur in Kraft, wenn die Hauptversammlung zustimmt.Es geht um Vorgänge aus den Jahren 2000 bis 2010, die Strafverfahren nach sich zogen. Im Dezember 2014 verhängte die Staatsanwaltschaft Bremen eine Geldbuße von 37 Mill. Euro gegen die Rheinmetall-Tochter und erhob später Anklage gegen ehemalige Angestellte der RME und den griechischen Vertriebsvermittler. Vor diesem Hintergrund untersuchte die Rheinmetall-Verwaltung, wer für den Schaden verantwortlich war und ob die Geltendmachung von Ersatzansprüchen auch unter Berücksichtigung der bestehenden Managerhaftpflichtversicherung rechtlich und wirtschaftlich Aussicht auf Erfolg hätte. Geprüft wurde dabei auch, ob die zur fraglichen Zeit amtierenden Vorstandsmitglieder ihren Organisations- und Überwachungspflichten ausreichend nachgekommen waren.Die betroffenen Ex-Vorstände bestritten eine Pflichtverletzung, und auch die D&O-Versicherer lehnten eine Einstandspflicht für den entstandenen Schaden ab. Gleichwohl begab sich Rheinmetall in Vergleichsverhandlungen und erwirkte eine Zahlung von 6,75 Mill. Euro, die sich die beiden Versicherer teilen. Mit dem Wirksamwerden der Vergleichsvereinbarung wären alle Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder wie auch gegen die D&O-Versicherer in dieser Sache abgegolten, heißt es.Wenngleich die Verwaltung einräumt, dass die Zahlungen der Versicherer den tatsächlich entstandenen Vermögensschaden nicht annähernd ausgleichen, wird dennoch empfohlen, dem Vergleich zuzustimmen. Zur Begründung wird unter anderem auf das Prozessrisiko, die Länge eines gerichtlichen Verfahrens sowie den Reputationsschaden, der mit einem öffentlichen Verfahren einherginge, verwiesen. Zu bedenken sei zudem, dass den ehemaligen Vorstandsmitgliedern lediglich Organisationsversäumnisse vorgeworfen würden und “keine aktive Involvierung in rechtswidriges Verhalten”.