Lange Wunschliste der Sparkassen Europas
Lange Wunschliste der Sparkassen Europas
Dachverband ESBG präsentiert Fahrplan für regulatorische Neuausrichtung
Europas Sparkassen und Retail-Banken hadern mit europäischer Regulierung. Die Institute haben Beispiele zusammengetragen, was sie konkret stört. Der europäische Dachverband ESGB hat daraus einen Fahrplan zusammengestellt, um aufzuzeigen, wie sie die Regulierung neu ausrichten würden.
fed Frankfurt
Europas Sparkassen haben sich in einer ausführlichen Analyse mit einzelnen Elementen europäischer Finanzmarktregulierung auseinandergesetzt und dabei aus ihrer Sicht zahlreiche Schwachpunkte identifiziert. Auf dieser Basis hat der europäische Dachverband, die European Savings and Retail Banking Group (ESBG), einen umfangreichen Fahrplan zusammengestellt, der eine Neuausrichtung der Banken- und Finanzmarktregulierung vorschlägt.
Einseitiger Fokus auf Stabilität
„Die bestehende europäische Bankenregulierung war nur darauf ausgelegt, die finanzielle Stabilität zu gewährleisten“, sagt der Präsident des Dachverbands, Nicolas Namias. „Heute müssen unsere Ziele darin bestehen, die Souveränität zu stärken und gleichzeitig die strategische Autonomie zu fördern“, fordert der Franzose, der im Erstberuf Vorstandsvorsitzender der Groupe BPCE ist, der zweitgrößten Bankengruppe in seinem Heimatland.
Die Dachorganisation bringt einen sogenannten Finanzierung-der-Wirtschaft-Test ins Gespräch. Jede neue Vorschrift im Rahmen der Banken- und Finanzmarktregulierung der EU sollte dahingehend überprüft werden, ob sie die Kreditvergabe an Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen erleichtert oder beeinträchtigt.
Kein „One Size fits all“
Zudem macht sich die ESBG dafür stark, einen Ansatz zu wählen, bei dem die Regulierung die Vielfalt der europäischen Bankensysteme berücksichtige, also keine „One size fits all“-Vorgaben. Übersetzt bedeutet das im Verständnis der europäischen Vereinigung, dass Sparkassen und Retailbanken angepassten Kapital-, Liquiditäts- und Berichtsanforderungen unterliegen sollten, die auf ihr Risikoprofil und ihr Geschäftsmodell abgestimmt sein sollten. Auch plädiert der Verband dafür, Wettbewerbsfähigkeit als Ziel der Aufsicht formell anzuerkennen.
Die ESBG spricht sich dafür aus, europäische Gesetze wie EU-Verordnungen oder EU-Richtlinien, also den sogenannten Level 1, stärker an Prinzipien zu orientieren – und zugleich Durchführungsverordnungen, technische Standards und delegierte Rechtsakte, also den Level 2, eng zu fassen und auf das absolut Notwendige zu beschränken.
Vorbehalte gegenüber FiDA
Sehr konkret wird die ESBG mit Blick auf die geplanten Regeln über den Zugang zu Finanzdaten, besser bekannt unter dem Akronym FiDA. Diese EU-Vorgaben, die derzeit von den EU-Gesetzgebern im Rat und im EU-Parlament beraten werden, dürften „keine unverhältnismäßigen Belastungen für die Banken mit sich bringen“ und auch nicht die ohnehin schon bestehende Dominanz außereuropäischer Bigtechs noch zusätzlich verstärken. Der Dachverband wünscht sich deshalb die Begrenzung des Anwendungsbereichs von FiDA „auf einen freiwilligen, gezielten Datenaustausch“ sowie längere und gestaffelte Umsetzungsfristen. Die ESBG macht im Übrigen keinen Hehl daraus, dass sie auch gut mit einem kompletten Verzicht auf FiDA leben könnte. „Eine weitere Option besteht darin, den Vorschlag zurückzuziehen“, heißt es im Papier. In der Sorge, dass der digitale Euro private Lösungen nicht ergänzen, sondern ersetzen könnte, plädiert die Interessensvertretung der Sparkassen daneben für eine „Rekalibrierung des Vorschlags für den digitalen Euro“.
Von MiFiD bis Priips
Änderungswünsche äußert die ESBG daneben unter anderem mit Blick auf die Kapitalanforderungen in der Capital Requirement Regulation CRR, den Pflichten in der Marktrichtlinie MiFiD II und den Regeln für Produktinformationsblätter (Priips) – und zugleich mahnt der Verband, durch die gerade im Gesetzgebungsprozess befindlichen Privatanlegerregeln (Retail Investment Strategy) neue Anforderungen hinzuzufügen. Auch spricht sich die europäische Sparkassengruppe für Ausnahmen von der Net Stable Funding Ratio und Vereinfachungen bei der Liquidity Coverage Ratio aus.