Prämiensparen

Schriftliches BGH-Urteil lässt im Zinsstreit Raum

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zur Zinsberechnung in alten Prämiensparverträgen zeigt sich die klagende Verbraucherzentrale Sachsen über die schriftliche Begründung enttäuscht: Eine wesentliche Detailfrage bleibe unerwähnt.

Schriftliches BGH-Urteil lässt im Zinsstreit Raum

jsc Frankfurt

Sechs Wochen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Zinsstreit rund um uralte Prämiensparverträge zeigt sich die klagende Verbraucherzentrale Sachsen über das nun veröffentlichte schriftliche Urteil enttäuscht: Zu der Methodik der „gleitenden Durchschnitte“, die bei der Zinsberechnung das Zinsniveau der Vorjahre mit einbezieht, äußert sich der BGH nicht, wie Rechtsreferent Michael Hummel erklärt. „Wir hatten uns noch eine Positionierung des BGH zu der Frage erhofft, ob der gleitende Durchschnitt anzuwenden ist. Das ist leider unterblieben.“

Das Oberlandesgericht Dresden muss sich bekanntlich erneut mit der Zinsberechnung befassen, nachdem der BGH den Fall im Oktober zurückverwiesen hat (Az. XI ZR 234/20). Der Sparkassenverband DSGV erklärte, das schriftliche Urteil enthalte keine Überraschungen mehr.

Im Kern dreht sich der Streit um die Frage, wie Sparkassen und Banken die Zinsen hätten festsetzen müssen, nachdem sie in den Altverträgen – anders als heute üblich – keine konkrete Methodik zur Zinsanpassung festgehalten hatten. Bereits 2004 hatte der BGH diese Praxis für unzulässig erklärt und die Kopplung an einen Referenzzinssatz verlangt. Der Streit dreht sich daher um Verträge aus der Zeit davor. Im Streitfall hatte die Sparkasse Leipzig ab dem Jahr 1994 Prämiensparverträge angeboten. Ähnliche Verträge waren auch von vielen weiteren Sparkassen und einigen Genossenschaftsbanken vertrieben worden.

Fingerzeig fehlt

Grundsätzlich hat der BGH die Position der Verbraucherzentralen gestärkt. Wie sich aus dem Urteil ergibt, haben die meisten Institute falsch gerechnet, indem sie Zinsschritte „absolut“ an einen Referenzzinssatz, also eins zu eins, gekoppelt haben – und nicht „relativ“, also zum Beispiel 0,8 zu 1. Nach absoluter Methodik sanken die Zinsen schneller, als gemäß BGH-Rechtsprechung zulässig war. Somit sind Zinsnachzahlungen absehbar. Doch ein darüber hinausgehender Fingerzeig, ob „gleitende Durchschnitte“ geboten wären, enthält das Urteil nicht. Diese Methode würde die Zinsnachzahlungen zusätzlich in die Höhe treiben.

Die Verbraucherzentrale Sachsen, der Verein Bürgerbewegung Finanzwende und das Portal Finanztip hatten Ende Oktober in einem offenen Brief die Sparkasse Leipzig aufgefordert, im Streitfall bereits heute eine Zinsnachzahlung an die Kunden vorzunehmen. „Zahlen Sie jetzt den Großteil der ausstehenden Zinsen zügig aus und klären Sie den kleinen Rest, wenn später der konkrete Referenzzins feststeht.“ Die Sparkasse Leipzig hat diese Forderung als „unredlich“ zurückgewiesen. „Der für jegliche Zinszahlungen entscheidende Referenzzins ist in dem BGH-Urteil nicht bestimmt worden.“ Die Verbraucherzentrale hofft nun, dass weitere Klagen gegen die Sparkasse Muldental und Saalesparkasse bereits vor dem anstehenden Urteil aus Dresden mehr Klarheit schaffen.