Cum-ex

Hanno Berger will in Revision gehen

Wenig überraschend zieht der verurteilte Cum-ex-Steueranwalt vor den Bundesgerichtshof. Bei der Urteilsverkündung hatte der Vorsitzende Richter am Landgericht Bonn Berger davon abgeraten.

Hanno Berger will in Revision gehen

dpa-afx/ak

 Nach seiner Verurteilung zu einer achtjährigen Haftstrafe will der Cum-ex-Architekt Hanno Berger vor den Bundesgerichtshof ziehen. Der 72-Jährige habe erklärt, dass er in Revision gehen werde, teilte das Bonner Landgericht am Mittwochmorgen auf Anfrage mit. Nach Zustellung des schriftlichen Urteils habe er einen Monat Zeit, die Revision zu begründen.

In der vergangenen Woche hatte das Landgericht Berger wegen besonders schwerer Steuerhinterziehung in drei Fällen im Zeitraum von 2007 bis 2011 zu der Haftstrafe verurteilt. Den Steuerschaden bezifferte das Gericht auf 276 Mill. Euro. Berger muss 13,7 Mill. Euro an Honoraren zurückzahlen.

Der Steueranwalt war eine treibende Kraft bei den Aktiendeals, bei denen Banken und Broker ein Verwirrspiel rund um den Dividendenstichtag inszenierten und der Fiskus nur einmal gezahlte Steuern doppelt erstattete. In Bonn ging es um Cum-ex-Geschäfte von M.M. Warburg, die Berger der Bank vorgestellt und Investoren vermittelt hatte. Vor dem Wiesbadener Landgericht läuft gegen Berger im Zusammenhang mit dem Cum-ex-Skandal ein weiteres Verfahren.

Bei der Urteilsverkündung in Bonn hatte der Vorsitzende Richter Roland Zickler gesagt, dass der Angeklagte über einen Verzicht auf Rechtsmittel nachdenken könnte. Grundsätzlich könnte ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren auch Folgen für das andere anhängige Verfahren haben. Der Paragraf 154 der Strafprozessordnung sieht vor, dass von der Verfolgung einer Tat abgesehen werden kann, wenn die Strafe neben einer bereits rechtskräftigen Verurteilung nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Diese Beurteilung wäre Aufgabe von Wiesbaden, für das Bonner Landgericht ist das Verfahren abgeschlossen. Bergers Anwalt Richard Beyer hatte nach dem Bonner Urteil gesagt, dass das Urteil in Relation zu den Feststellungen des Gerichts ein Schuldspruch sei, „den man durchaus als schuld- und strafangemessen betrachten muss“.

BZ+
Jetzt weiterlesen mit BZ+
4 Wochen für nur 1 € testen
Zugang zu allen Premium-Artikeln
Flexible Laufzeit, monatlich kündbar.