Christoph Abeln und Marc Repey

D&O-Police beinhaltet eine Rechtsschutz­versicherung

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt muss die Managerhaftpflicht auch die Kosten für die Strafverteidigung des Ex-Wirecard-Chefs Markus Braun übernehmen.

D&O-Police beinhaltet eine Rechtsschutz­versicherung

Herr Abeln, Herr Repey, das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat entschieden, dass die D&O-Versicherung die Verteidigungskosten für den früheren Wirecard-Chef Markus Braun und seinen Chefbuchhalter übernehmen muss. Mit welcher Begründung?

Abeln: Das OLG Frankfurt hat festgehalten, dass Markus Braun und sein Chefbuchhalter Versicherungsschutz genießen, solange nicht rechtskräftig entschieden wurde, dass die entstandenen Schäden vorsätzlich oder wissentlich verursacht wurden.

Repey: Diese Entscheidung ist keineswegs überraschend. Im Gegenteil: Genauso sehen es die Versicherungsbedingungen vor: „Im Zweifel über das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung oder vorsätzlichen Pflichtverletzung wird der Versicherer Verteidigungskosten gewähren. (…)“. Die Kosten für die Strafverteidigung müssen vorläufig erstattet werden. Erst wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen die beiden Wirecard-Mitarbeiter ergangen ist, kann die Versicherung eine Rückerstattung verlangen.

Mit welchen Argumenten hat die Versicherung eine Zahlung abgelehnt?

Abeln: Man hat sich darauf berufen, dass Herr Braun und sein Kollege die Versicherung arglistig über entscheidende Umstände getäuscht beziehungsweise entscheidende Details verschwiegen hätten. Laut der Versicherung sollen beide gewusst haben, dass bestimmte Angaben unzutreffend waren.

Repey: Dem hat jedoch das OLG Frankfurt eine klare Absage erteilt. Letztendlich handelt es sich hierbei um eine Frage, die es gerichtlich zu klären gilt. Die Versicherung konnte nicht nachweisen, dass es tatsächlich zu einer vorsätzlichen Täuschung gekommen ist. Das ist eine Rechtsfrage, welcher die Gerichte nachgehen können und werden. Erst auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung wäre es der Versicherung möglich, die Rückerstattung der vorläufigen Strafverteidigungskosten zu verlangen.

Im Fall Wirecard geht es um einen Milliardenbetrug. Was bedeutet das Urteil für die Deckung von Schäden, die durch die Manipulationen entstanden sind?

Abeln: Das Urteil zielt in eine andere Richtung. Die Entscheidung betrifft nur die Strafverteidigungskosten. Eine Aussage über den potenziellen zivilrechtlichen Gesamtschaden wurde nicht getroffen. Das OLG Frankfurt hat noch einmal festgehalten, was auf der Hand liegt: Die Versicherung muss die Kosten für die Strafverteidigung vorläufig übernehmen. Vor dem Hintergrund der Versicherungspolice war ein solches Urteil zu erwarten. Es ist gerade der Sinn und Zweck einer D&O-Versicherung solche Kosten erst einmal abzudecken. Dass diese Kostenübernahme nicht abschließend ist, steht auf einem anderen Blatt.

Repey: Die zugrundeliegenden Bedingungen sehen eine Zweifelsregelung zugunsten des Versicherungsnehmers vor: Solange kein vorsätzliches oder wissentliches Handeln bewiesen wurde, trifft die Versicherung eine Zahlungspflicht. Eine solche Regelung ist aber natürlich dem Grunde nach auch gut und richtig. Es ist für den Versicherungsnehmer von existenzieller Bedeutung, dass die Kosten für die Strafverteidigung vorläufig übernommen werden. Stellt sich im Nachhinein gerichtlich heraus, dass die Vorwürfe gegenüber dem Versicherungsnehmer haltlos waren, wird dies besonders deutlich: Ohne den Versicherungsschutz wäre es ihm kaum möglich, ein derart kostspieliges Verfahren mit Rechtsbeistand zu bestreiten. Er wäre einer öffentlichen Vorverurteilung ausgeliefert. Die Übernahme der Verteidigungskosten ist eine klare Hauptleistungspflicht des D&O-Versicherers und für den Versicherungsnehmer zudem von zentraler Bedeutung. Er muss sich auf die Rechtsschutzfunktion verlassen können.

In welchen Fällen zahlen D&O-Versicherungen im Regelfalle und wo liegen die Grenzen?

Abeln: D&O-Versicherungen stellen eine besondere Form der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Mitglieder von Leitungs- und Aufsichtsorganen in Unternehmen dar, also zum Beispiel für Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte, die persönlich haften und trotz hoher Gehälter die geforderten Summen im Normalfall nicht aus ihrem Privatvermögen bezahlen könnten. Die Versicherung springt im Moment von Fehlentscheidungen für den Versicherungsnehmer ein und schützt so nicht nur das Management, sondern auch das Unternehmen als Ganzes.

Können Sie Beispiele nennen?

Abeln: Klassische Beispiele für den Versicherungsschutz sind unter anderem der Verkauf von Waren auf Kredit, ohne vorherige Liquiditätsprüfung oder auch die Insolvenzverschleppung. Natürlich nur, sofern sich nicht (gerichtlich) herausstellt, dass die Fehlentscheidungen vorsätzlich oder wissentlich getroffen wurden.

Repey: Der D&O-Police kommt, und das zeigt sich im vorliegenden Fall, noch eine weitere Funktion zu, nämlich die einer Rechtsschutzversicherung. Auf Grundlage der Versicherung können unberechtigte Ansprüche abgewehrt werden. Hier wird auch die Abwehrfunktion des Versicherungsschutzes deutlich. Gerade im Management werden regelmäßig komplexe Entscheidungen getroffen, welche sich im Einzelfall auch einmal als Fehlentscheidungen herausstellen können. Entsprechend komplex sind in einem solchen Fall jedoch auch die Vorwürfe, denen in der Folge nur mit einem angemessenen Rechtsschutz begegnet werden kann. Kommt die Versicherung ihrer (vorläufigen) Zahlungspflicht nicht nach, kann sich der Versicherungsnehmer keiner der Komplexität angemessenen Verteidigung bedienen.

Wo liegt die Grenze?

Repey: Die Grenze des Versicherungsschutzes verläuft dort, wo der Versicherungsnehmer nachweislich vorsätzlich oder wissentlich gehandelt hat. Solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, greift jedoch der volle Schutzumfang. Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass die D&O-Versicherung auch nicht vor üblichen wirtschaftlichen Risiken schützt. Scheitert beispielsweise die Markteinführung eines Produkts, so wird der daraus entstehende Schaden nicht kompensiert. Vielmehr verwirklicht sich an dieser Stelle ein klassisches unternehmerisches Risiko.

Wie weit sind D&O-Versicherungen in der Wirtschaft verbreitet?

Abeln: Bereits 1986 wurde die erste D&O-Versicherung auf den deutschen Markt gebracht. Inzwischen finden wir D&O-Policen vor allem in größeren Unternehmen fast flächendeckend. Der weltweite Markt für D&O-Versicherungen erwirtschaftet ein jährliches Prämienvolumen von rund 15 Mrd. Dollar. In Deutschland wurde das Prämienvolumen bereits 2015 auf 700 Mill. Euro geschätzt. Bei kleineren oder mittelständischen Unternehmen ist der Versicherungsschutz noch nicht derart stark verbreitet. Doch auch hier ist eine absolut steigende Tendenz zu verzeichnen: 2011 verfügten nur 13% der kleinen bis mittelständischen Unternehmer in Deutschland über eine D&O-Versicherung, 2015 waren es bereits 19%.

Führt der Fall Wirecard zu Veränderungen bei den Vertragskonditionen?

Repey: Versicherungen möchten Geld verdienen und möglichst wenig zahlen. Davon losgelöst handelt es sich jedoch vorliegend um ein Standardbeispiel des D&O-Versicherungsschutzes. Es ist dennoch gut möglich, dass der Fall Wirecard dazu führen wird, dass zumindest die Versicherungsprämien steigen oder einzelne Vertragsbedingungen nachgeschärft werden. Außerdem ist damit zu rechnen, dass viele Unternehmen ihrem Management eine eigene, privat finanzierte Managerhaftpflichtversicherung mit Strafrechtsschutz abverlangen werden, um sich abzusichern. Einen stärkeren Einfluss auf die bisherigen Konditionen wird aber wohl die Corona-Pandemie haben.

Warum?

Repey: Insbesondere die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hat hier einige Fragen aufgeworfen. Auch darüber hinaus sind viele (Versicherungs-)Schäden auf Corona zurückzuführen, sodass mit Anpassungen der Policen zu rechnen ist. Die Versicherungsanbieter wollen hier ihr „Risiko“ möglichst geringhalten und vor allem Klarheit schaffen.

Dr. Christoph Abeln und Marc Repey sind Fachanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei Abeln Rechtsanwälte.

Die Fragen stellte Helmut Kipp.