Finanzen persönlich

Das Finanzamt beteiligt sich beim Umzug stärker an den Kosten

Pauschalen am 1. Juli 2009 erhöht - Wechsel muss beruflich bedingt sein

Das Finanzamt beteiligt sich beim Umzug stärker an den Kosten

Von Andreas KunzeWer wegen des Jobs umzieht, kann das Finanzamt an den Kosten jetzt noch mehr beteiligen, ohne genau Nachweise führen zu müssen. Die Pauschalsätze sind zum 1. Juli 2009 erneut angehoben worden. Darüber hinaus kann noch einiges mehr dem Fiskus in Rechnung gestellt werden. Einmal abgebranntZweimal umgezogen ist wie einmal abgebrannt, sagt der Volksmund. Das ist vielleicht etwas übertrieben, aber teuer ist ein Umzug in jedem Fall. Ein Trost: Per Steuererklärung lässt sich ein Teil davon zurückholen, denn beim Finanzamt lassen sich erhebliche Ausgaben rund um den Umzug geltend machen. Wer aus Unkenntnis Posten auslässt, verschenkt bares Geld.Hier eine Auswahl, was sich alles nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) absetzen lässt:- Such-, Reise- und Fahrkosten (etwa für Annoncen und Wohnungsbesichtigungen)- Transportkosten (Möbelspedition, auch Kosten für gemieteten Umzugswagen)- Doppelte Mietzahlungen (maximal sechs Monate)Maklercourtage – Kosten für einen Kochherd (bis zu 230 Euro) und Heizöfen (pro Zimmer bis zu 164 Euro).- Kosten für Schulbücher und Nachhilfe-Unterricht der Kinder – Sonstige Umzugskosten (etwa Renovierungskosten und Ummeldegebühren).Für sonstige Umzugskosten kann statt des Einzelnachweises auch eine Pauschale angesetzt werden. Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschalen per Verwaltungsanweisung (Az: IV C 5 – S 2353/08/ 10007) zum ersten Mal seit 2004 erhöht, und zwar rückwirkend für Umzüge ab 1. Januar 2008 sowie für Umzüge ab 1. Januar 2009 und für Umzüge ab 1. Juli 2009.So beträgt die Pauschale “sonstige Umzugskosten” für Alleinstehende zum Beispiel rückwirkend 585 Euro (ab 1.1.2008), 602 Euro (ab 1.1.2009) sowie 628 Euro (ab 1.7.2009). Die Werte für Verheiratete: 1 171 Euro, 1 204 Euro, 1 256 Euro. Bei weiteren Haushaltsangehörigen erhöhen sich die Pauschalen noch (s. Tabelle). Bei zwei Umzügen innerhalb von fünf Jahren erhöht sich die Pauschale beim zweiten Mal außerdem um 50 %. Mehr Geld für die NachhilfeFür die Kosten des Nachhilfeunterrichts gibt es Höchstbeträge, die ebenfalls heraufgesetzt wurden, und zwar auf 1 473 Euro (ab 1.1.2008), 1 514 Euro (ab 1.1.2009) sowie 1 584 Euro (ab 1.7.2009). Wichtig dabei: Voll anerkannt werden Unterrichtskosten jedoch nur bis zur Hälfte des Höchstbetrags. Von der zweiten Hälfte sind noch 75 % abziehbar, bis der Höchstbetrag erreicht ist. Die Verwaltungsanweisung lässt sich im Wortlaut aus dem Internet herunterladen: www.fintext.de/bmf-umzug.Für die Beantwortung der Frage, wann ein Umzug beruflich veranlasst ist, gibt es klare Kriterien. Wer den Arbeitgeber wechselt oder vom Arbeitgeber versetzt wird, kann immer auf die Steuervorteile pochen. Außerdem gilt ein Umzug als beruflich veranlasst, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird und sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt um mindestens eine Stunde verringert (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.11.1991, Az: VI R 77/89).Auch der Umzug innerhalb derselben Stadt ist steuerbegünstigt, wenn so der Arbeitsweg um mindestens eine Stunde verkürzt wird.Bei einem privaten Umzug werden Handwerkerarbeiten und Ausgaben für die Möbelspedition als haushaltsnahe Dienstleistungen bis 3 000 Euro Arbeitskosten anerkannt.