Urteil

OLG: Kein Schadenersatz für Wirecard-Aktionäre

Aktionäre von Wirecard können die BaFin nicht für ihre Verluste belangen. Das bestätigte das Oberlandesgericht in zweiter Instanz.

OLG: Kein Schadenersatz für Wirecard-Aktionäre

sto Frankfurt

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in zweiter Instanz entschieden, dass Aktionäre von Wirecard keinen Schadenersatzanspruch gegenüber der Finanzaufsicht BaFin haben. Damit bestätigte das Berufungsgericht in einer Mitteilung vom Freitag ein Urteil des Landesgerichts Frankfurt, die Klage eines Anlegers gegen die BaFin abzuweisen. Dieser hatte die Aufsicht wegen angeblicher Versäumnisse bei der Überwachung des bayerischen Zahlungsabwicklers und wegen Amtspflichtverletzung verklagt und wollte Schadenersatz für seine Verluste. Zur Begründung hieß es, die BaFin handele allein im öffentlichen Interesse. Auch sei eine Verletzung der Bilanzkontrollpflichten nicht feststellbar.

Wirecard war 2020 in die Insolvenz gerutscht, nachdem sich herausstellte, dass ein vorgebliches Guthaben von 1,9 Mrd. Euro auf Treuhandkonten nicht existierte. Der Kläger hatte 2019 und 2020 Aktien von Wirecard erworben. Nach der Insolvenz reichte er Klage gegen die BaFin ein mit der Begründung, die BaFin habe Aufsichts- und Informationspflichten vernachlässigt und Amtsmissbrauch betrieben. Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht (OLG) auch keinen Erfolg. Die BaFin sei damals erst in zweiter Linie nach der privaten Prüfstelle DPR für die Kon­trolle der Bilanzen von Wirecard zuständig gewesen, urteilte das OLG. Sie habe das System eingehalten und schließlich angesichts der Vorwürfe gegen Wirecard 2019 eine Sonderprüfung durch die DPR veranlasst.

Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die BaFin diesen Schritt schon früher hätte gehen oder die Angelegenheit ganz hätte an sich ziehen müssen. Die OLG-Entscheidung (AZ 1 U 173/22) ist noch nicht rechtskräftig und würde im Falle einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) landen.