Elektronische Wertpapiere

Rechtssicherheit für Emittenten und Anleger

Mit einer Verordnung will die Bundesregierung das Gesetz über elektronische Wertpapiere konkretisieren. Verbände und Länder sollen Stellung nehmen. Erste Petita sind schon aufgenommen.

Rechtssicherheit für Emittenten und Anleger

wf Berlin

Die Emission elektronischer Wertpapiere will die Bundesregierung genauer durch Anforderungen an das neue Wertpapierregister, an Transaktionen und Beteiligte konkretisieren, aber auch Platz für Erfahrungen auf diesem neuen Feld lassen. Dies geht aus dem Referentenentwurf der „Verordnung über die Anforderung an elektronische Wertpapiere“ hervor. Der Verordnungsentwurf treffe bewusst nicht in allen Bereichen Regelungen, die nach dem Gesetz über elektronische Wertpapiere möglich wären, „sondern lässt Raum für die Entwicklung von Marktpraktiken“. Dies schreiben Justizministerium und Finanzressort. Sie rufen Verbände und Länder zu einer zweiten Konsultation auf.

Die Verordnung legt genauer fest, wie das Gesetz über elektronische Wertpapiere in der Praxis zu handhaben ist. Dies soll die Rechtssicherheit für Marktteilnehmer erhöhen und Anleger schützen. Das Gesetz war am 10.6.2021 in Kraft getreten. Es erlaubt die Begebungen von Schuldverschreibungen und Investmentfondsanteilen ohne Urkunde auf der Blockchain oder über vergleichbare Technologien. An die Stelle der Urkunde tritt ein Registereintrag.

Die Bundesregierung will künftig auch die Begebung von elektronischen Aktien ermöglichen. Dies hatte schon die schwarz-rote Koalition geplant; die Ampel-Regierung hat es im Koalitionsvertrag bekräftigt. Wegen der komplexeren Rechtsverhältnisse bei Aktien – etwa durch Kapitalerhöhungen, Bezugsrechte oder Aktiensplits – hatte sich die alte Bundesregierung im ersten Schritt auf Bonds und Fonds beschränkt.

Konkrete Vorgaben

Elektronische Wertpapierregister können vom Zentralverwahrer oder einer Depotbank zentral geführt werden oder in einem Kryptowertpapierregister. Die registerführenden Stellen müssen dabei die gesetzlichen Anforderungen für elektronische Wertpapiere erfüllen. Sie unterliegen als Finanzdienstleister zugleich dem Kreditwesengesetz samt Verwaltungsvorschriften, den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) und den bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT. Die neue Verordnung regelt die Führung eines elektronischen Wertpapierregisters, die Authentifizierungsinstrumente, die Zugänglichkeit des verwendeten Quellcodes und auch Anforderungen an kryptografische Verfahren und Schnittstellen. Festgelegt werden dafür die Dokumentationspflichten für die registerführenden Stellen, Pflichtangaben und Teilnahmebedingungen im elektronischen Register sowie die Möglichkeiten zur Einsichtnahme. Nähere Bestimmungen gibt es zur Liste der Kryptowertpapiere, die von der Finanzaufsicht BaFin geführt wird. Überdies werden Eintragungsarten der registerführenden Stellen bestimmt.

Erste Petita berücksichtigt

Die Ministerien hatten bereits in einer ersten Anhörungsrunde Stellungnahmen gesammelt. Die Petita anderer Ressorts der Bundesregierung, von Ländern, Verbänden und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wurden in dem nun vorgelegten Entwurf berücksichtigt, heißt es. Die Länder werden zwar einbezogen, müssten aber im Bundesrat nicht zustimmen. Neu aufgenommen wurde bereits die Vorgabe, dass eine Änderung des Zugangs zu den Anlagebedingungen „rechtzeitig und in geeigneter Weise“ bekannt zu machen ist. Da sich der Inhalt der Anlagebedingungen eines Investmentfonds nicht in sinnvoller Weise auf einige wenige relevante Informationen reduzieren lässt, sei bei Anteilscheinen nur die Bezugnahme auf die Anlagebedingungen zulässig, heißt es.

Erleichterung gibt es bei der Bezeichnung des Emittenten, wenn die LEI-Kennung (Legal Entity Identifier) vorliegt. Eingefügt wurde eine eigenständige Begriffsbestimmung, wer Teilnehmer eines elektronischen Wertpapierregisters ist. Dazu gehören Emittenten, Inhaber oder Dritte mit Rechten am Wertpapier. Klarer geregelt wurde auch schon, wie sich diejenigen identifizieren, die Einsicht in das Register nehmen. Die Konsultationsfrist endet am 25. Februar. Befristet wird die Verordnung nicht, soll aber spätestens in fünf Jahren evaluiert werden.