Prämiensparen

Sparkasse Dresden erzielt Teilerfolg im Zinsstreit

Im Zinsstreit rund um Nachzahlungen für Prämiensparer hat die Ostsächsische Sparkasse Dresden vor dem Oberlandesgericht Dresden einen Teilerfolg erzielt. Mehrere Musterfeststellungsklagen sind weiter anhängig. Im Sparkassen-Lager sorgt das Urteil dennoch für Erleichterung.

Sparkasse Dresden erzielt Teilerfolg im Zinsstreit

sp Berlin

Im Streit über Nachzahlungen für Prämiensparer hat die Ostsächsische Sparkasse Dresden einen Teilerfolg erzielt. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden gab der Berufung des Instituts gegen ein Urteil zur Nachzahlung weiterer Zinsen an Prämiensparer teilweise statt (Az. 5U1973/20). Die Sparer sollen zwar weiterhin einen Nachschlag erhalten. Anders als von Verbraucherschützern gefordert, sollen für die Berechnung der Nachzahlungen als Referenzzins aber keine gleitenden Durchschnitte herangezogen werden. Als Referenzzins legte der 5. Zivilsenat des OLG stattdessen die von der Bundesbank veröffentlichte Reihe der Ist-Zinssätze für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8- bis 15-jähriger Restlaufzeit fest. Das gleiche Gericht wird in den nächsten Wochen und Monaten auch im Rahmen von mehreren Musterfeststellungsklagen über die Methode zur Berechnung von Nachzahlungen an Prämiensparer entscheiden.

Die Heranziehung gleitender Durchschnitte „käme einer Abbildung der variablen Basisverzinsung in einer Festzinsposition gleich“, heißt es in einer Mitteilung des OLG zur Begründung des jetzt ergangenen Urteils. Die vom Gericht bestimmte Methode bedeutet im konkreten Fall eine Nachzahlung von 6200 Euro statt gut 14000 Euro, wie Stiftung Warentest vorrechnet. „Das ist ein Urteil von einem OLG“, betonte ein Sprecher des Verbraucherzentrale Bundesverbands und relativierte die Bedeutung der jetzt ergangenen Entscheidung des OLG Dresden. Auf den Ausgang der Musterfeststellungsklagen werde das Urteil wenig Einfluss haben.

Weil die Zinsanpassung in den Sparplänen, die ab 1994 verkauft wurden, nicht geregelt ist, beschäftigt die Berechnung weiterhin die Gerichte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte Anfang Oktober die von den Sparkassen präferierte Methode in einem Urteil abgelehnt (Az. XI ZR 234/20), die zugehörige Musterfeststellungsklage aber wieder an das OLG Dresden zurückverweisen, um Details zum Referenzzins zu klären. Inzwischen hat der BGH weitere Musterfeststellungsklagen gegen an­dere Sparkassen genauso beurteilt. Weitere Musterfeststellungsklagen sind unter anderem auch beim Bayerischen Obersten Landesgericht, beim OLG Naumburg und beim OLG Brandenburg anhängig. Zu den Musterfeststellungsverfahren vor dem OLG Dresden soll Gutachter Prof. Friedrich Thießen von der Technischen Universität Chemnitz noch in diesem Monat einen Vorschlag zur Verzinsung der Verträge vorlegen. Am Ende dürften die Verfahren erneut vor dem Bundesgerichtshof landen.

Im Sparkassenlager sorgte das Urteil aus Dresden hörbar für Erleichterung. „Ich begrüße, dass das OLG Dresden in den beiden entschiedenen Fällen für Klarheit gesorgt hat. Wenn auch die Entscheidung der Musterfeststellungsklage noch aussteht, können unsere Sparkassen jetzt gemeinsam mit den Kunden Lösungen bei der Ausgestaltung der Geldanlagen finden“, sagte Ludger Weskamp, Geschäftsführender Präsident des Ostdeutschen Sparkassenverbands (OSV).

Verband sieht sich bestätigt

Der OSV und seine Mitgliedssparkassen sähen sich durch die aktuellen Urteile des OLG Dresden bestätigt, hieß es in einer Mitteilung. Das Gericht habe überzogenen Forderungen Dritter eine klare Absage erteilt, betonte der Verband in Richtung Verbraucherzentrale.

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