Verjährung

Zwei Streitfragen, die leicht verwechselt werden

Nach dem AGB-Urteil aus Karlsruhe aus dem Jahr 2021 ist unklar, wie mit Preiserhöhungen für das Girokonto aus früheren Jahren umgegangen werden muss. Zwei wesentliche Fragen werden dabei leicht verwechselt.

Zwei Streitfragen, die leicht verwechselt werden

jsc

Wie lange können Kunden zu viel erhobene Kontogebühren zurückfordern? Gerichte und Gelehrte sind sich uneinig. Umstritten ist nämlich, ab wann die übliche Verjährungsfrist von drei vollen Kalenderjahren greift. Denn sofern die Verjährungsuhr aktiviert wurde, als die Bank den Preis für das Konto anhob und das Konto erstmals belastete, ist der Anspruch auf Erstattung von zu viel gezahlten Gebühren aus früheren Jahren bereits verjährt. Aus heutiger Sicht können Kunden demnach nur noch zu viel entrichtete Gebühren aus diesem Turnus sowie aus den Jahren 2022, 2021 und 2020 zurückfordern. Anders sähe es aus, wenn die Verjährung erst nach dem AGB-Urteil des Bundesgerichtshofs im April 2021 gegriffen hätte. Dann können Kunden auch noch Gebühren zurückfordern, die sie in früheren Jahren zu viel bezahlt haben. Für sie gälte nur die Verjährungs­höchstfrist von zehn Jahren.

Doch viele Banken erheben die Einrede der Verjährung gar nicht erst. Sie vertrauen darauf, dass lang zurückliegende Preiserhöhungen mittlerweile ohnehin wirksam sind – ähnlich wie bei Energielieferverträgen wäre die Erhöhung gültig, wenn ein Kunde die Änderung mehr als drei Jahre hinnahm. Diese „Drei-Jahres-Regel“ wird leicht mit der Frage der Verjährung verwechselt. Ob die Regel auf die Kontoführung übertragen werden kann, ist ebenfalls umstritten.

Zur Verjährung legen sich die Ombudsleute von Kreditgenossen und privaten Banken ausdrücklich nicht fest – sie unterbreiten speziell zu dieser Frage also keine Schlichtungsvorschläge. Uneins zeigen sich die Experten, ob wiederum die Drei-Jahres-Regel auch im Bankgeschäft gelten sollte. Diese Meinung vertreten die Sparkassen-Schlichter, während die Ombudsleute der Kreditgenossen dagegen halten.

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