Prämiensparverträge

Später Spruch aus Karlsruhe

Der quälend lange Rechtsstreit über die Zinsberechnung uralter Prämiensparverträge ist eine Zumutung. Der Fehler liegt nicht allein in der Kreditwirtschaft.

Später Spruch aus Karlsruhe

Die Mühlen der Justiz! Mehr als 17 Jahre ist es her, dass der Bundesgerichtshof einseitige Zinsänderungsklauseln in Banksparplänen für unwirksam erklärt hat. Geldhäuser dürfen die Zinsen nicht nach Belieben anpassen, sondern müssen sie an einen Referenzwert koppeln. Doch bis heute sind die genauen Regeln umstritten, Sparer wie Kreditinstitute hängen in der Luft. Endlich also befasst sich der Bundesgerichtshof am Mittwoch mit den Regeln uralter Prämiensparverträge, von denen viele längst gekündigt sind. Je nach Urteil kommen auf viele Sparkassen, die häufig diese Verträge verkauft haben, sowie auf einige Genossenschaftsbanken hohe Zinsnachforderungen zu. Nach dem AGB-Urteil von April droht der Branche also erneut Ungemach aus Karlsruhe, doch die Klärung ist überfällig.

Es sind vermeintlich kleine Details, die eine große Auswirkung haben. Ein Großteil der Nachforderungen hängt allein schon an der Frage, ob die beklagte Sparkasse Leipzig die zugrundeliegende Bundesbank-Zinsreihe mit einem gleitenden Durchschnitt hätte versehen müssen, womit sie auch das bereits zurückliegende Zinsniveau berücksichtigt hätte. Auch die Frage der Verjährung ist wie in vielen anderen Fällen wichtig. Vor allem aber wird entscheidend sein, ob der Bundesgerichtshof seiner bisherigen Rechtsprechung in ähnlichen Fällen folgt und einen „relativen“ statt „absoluten“ Abstand zum Referenzwert einfordert. Käme es so, müssten Sparkassen und Banken die Zinsen im Nachhinein nicht eins zu eins (absolut), sondern lediglich anteilig (relativ) an die Veränderungsschritte des Referenzwertes anpassen. Nach Jahren sinkender Zinsen wären die Sätze im Vertrag somit weniger stark gefallen als nach „absoluter“ Methode. Das Oberlandesgericht Dresden hat in der Vorinstanz die Ansicht vertreten, dass der absolute Abstand aus Kundensicht eher nicht interessengerecht sei. Ein relativer Abstand schütze den Anleger davor, dass der Zins ins Negative rutschen könne, hielt das Gericht fest. Das aber stimmt rechnerisch nicht per se, und es ist nachvollziehbar, dass sich die Sparkasse gegen diese Auffassung wehrt.

Das Beispiel zeigt deutlich: Rechtsgrundsätze sind in der Praxis nicht eindeutig erkennbar und Gerichtsurteile damit nicht vorhersehbar. Daher ist es ein Missstand, dass bis zur Klärung Jahre ins Land ziehen. Die Verträge, die heute für Streit sorgen, sind um die Jahrtausendwende abgeschlossen worden. Da hilft es auch nicht, die Schuld primär in der Kreditwirtschaft zu suchen: Klar, die Sparkassen hätten nach dem Urteil 2004 nicht einfach nur die Regeln anpassen, sondern mit den Anlegern neue Vereinbarungen treffen können – doch der Aufwand wäre womöglich unverhältnismäßig groß gewesen. Die Geldhäuser hätten natürlich auch die bisherige Rechtsprechung in ähnlichen Fällen aufgreifen und brav mit dem „relativen“ Abstand rechnen können – doch damit gäbe ein Kreditinstitut viel Geld aus der Hand, obwohl juristisch der Fall noch nicht endgültig für Prämiensparverträge ge­klärt ist. Die Zinsnachberechnungen der Verbraucherzentralen in diversen Verfahren summieren sich für jeden einzelnen Vertrag typischerweise auf tausende Euro. Es ist legitim, dass die Kreditwirtschaft ein höchstrichterliches Urteil abwartet.

Es ist übrigens nicht der erste Prämiensparstreit, der erst nach Jahren geklärt werden konnte. So hatte Karlsruhe 2019 festgehalten, dass Kreditinstitute Altverträge beim Erreichen der Prämienhöchststufe in der Regel kündigen dürfen, was Sparkassen landauf, landab daraufhin auch getan haben. Falls das Urteil nun zu ihren Ungunsten ausfällt, führt an einer Zinsnachzahlung aber ebenfalls kein Weg vorbei. Die Kreditwirtschaft täte in diesem Fall gut daran, rasch reinen Tisch zu schaffen und die Sparer der Altverträge auszuzahlen. Die Finanzaufsicht BaFin hat bereits Druck aufgebaut und in einer Allgemeinverfügung die Geldhäuser aufgerufen, im Prämiensparstreit auf Kunden zuzugehen. Nach einem Urteilsspruch aus Karlsruhe läge die Verantwortung tatsächlich allein in der Kreditwirtschaft.

Bei allem Verständnis für Anlegerschutz: Die Verbraucherzentralen hätten natürlich kaum Enthusiasmus für die „relative“ Methode entwickelt, wären die Zinsen in den vergangenen Jahren gestiegen und nicht gefallen – denn dann hätten die Sparkassen von dieser Rechenmethode profitiert. Aber welche Rechenregel auch immer angemessen ist: Mehr Klarheit hätten Geldhäuser wie Kunden auch dann gehabt, hätte der Gesetzgeber genauere Vorgaben zur Zins­berechnung gemacht. Mitunter füllt die Recht­sprechung die Lücken, die Berlin nicht geschlossen hat. (Börsen-Zeitung,