RWE

Vereint für den Vorstand

Ein „Acting in Concert“ im Sinne des § 34 Wertpapierhandelsgesetz besteht im Fall einer relevanten Verständigung von potenziell mitteilungspflichtigen Stimmrechtsinhabern über die Ausübung ihrer Stimmrechte in einer Hauptversammlung. Das dürfte auf...

Vereint für den Vorstand

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Ein „Acting in Concert“ im Sinne des § 34 Wertpapierhandelsgesetz besteht im Fall einer relevanten Verständigung von potenziell mitteilungspflichtigen Stimmrechtsinhabern über die Ausübung ihrer Stimmrechte in einer Hauptversammlung. Das dürfte auf die Ruhrgebietskommunen bei RWE zutreffen, die 23% der Anteile halten und ebenso wie der Vorstand eine Abspaltung der Braunkohlesparte ablehnen. Eine schriftliche und verbindliche Stimmrechtsausübungsvereinbarung zwischen den beteiligten Gesellschaftern des Verbands kommunaler RWE-Aktionäre (VkA) ist nicht erforderlich. Ausreichend ist jede Form der Willensübereinstimmung („Gentlemen’s Agreement“), mittels derer über gesellschaftlichen, moralischen oder wirtschaftlichen Druck eine einheitliche Stimmrechtsausübung in der RWE-Hauptversammlung sichergestellt wird. Originalton VkA-Rheinland-Chef Peter Ottmann: „Die Kommunen an Rhein und Ruhr sehen sich als Ankeraktionär.“ Wenn das – ohne offizielle Mitteilung – so ist, sollte RWE die VkA-Stimmen in der Hauptversammlung nicht gelten lassen.

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