Anwaltsverein sieht Deals von US-Kanzleien mit Trump kritisch
Anwaltsverein sieht Deals von
US-Kanzleien mit Trump kritisch
Verletzung der Unabhängigkeitsverpflichtung möglich
sar Frankfurt
Mit seinen „Executive Orders“ ist US-Präsident Donald Trump nach seinem Amtsantritt gegen mehrere große US-Kanzleien vorgegangen. Angedroht wurde beispielsweise, Sicherheitsfreigaben auszusetzen, den Zugang zu Regierungseinrichtungen einzuschränken oder laufende Verträge mit Behörden auf den Prüfstand zu stellen.
Das Vorgehen spaltet die Anwaltschaft und sorgt für lebhafte Debatten in Kanzleien, aber auch für kritische Nachfragen von Mandanten sowie Bewerbern, ist aus der Branche zu hören. Während sich die Kanzleien Perkins Coie, Jenner & Block und Wilmer Hale juristisch gegen die „Executive Orders“ zur Wehr setzen, haben andere Kanzleien Deals geschlossen, um negative Folgen abzuwehren.
DAV sieht Unabhängigkeit als berufliche Kernpflicht
Dem Fachportal Juve zufolge haben sich neun US-Kanzleien dazu verpflichtet, Rechtsdienstleistungen im Wert von 40 bis 125 Mill. Dollar für Interessen der Trump-Administration zu erbringen. Darunter seien sechs Kanzleien, die auch in Deutschland tätig sind: Skadden, Milbank, Willkie Farr & Gallagher, Latham & Watkins, Kirkland & Ellis sowie A&O Shearman.
Man beobachte "diese sehr rasche Entwicklung mit großer Sorge“, kommentiert Ulrich Karpenstein, Vizepräsident des Deutsche Anwaltsvereins DAV. Die Unabhängigkeit der anwaltlichen Berufsausübung gehört laut DAV in Deutschland „zu den beruflichen Kernpflichten“. Die Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) festgeschrieben.
Kanzleien rücken von Diversitätsprogrammen ab
Der DAV bewertet die Deals in einem Positionspapier aus berufsrechtlicher Sicht kritisch. „Eine Verletzung der Unabhängigkeitsverpflichtung durch die Deals erscheint vor diesem Hintergrund möglich, vielleicht sogar wahrscheinlich. Vereinbarungen, durch die sich Rechtsanwälte ihrer Unabhängigkeit vom Staat begeben, dürften sich daher nach deutschem Berufsrecht als rechtswidrig erweisen“, heißt es darin.
Bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen die Unabhängigkeitsverpflichtung kann die Rechtsanwaltskammer ein berufsaufsichtsrechtliches Verfahren einleiten. Allerdings sieht der DAV keine Basis dafür, einer US-Kanzlei deshalb die Zulassung zu entziehen. Selbst dann bliebe die individuelle Zulassung der Berufsträger erhalten.
Der DAV verweist auch darauf, dass die Trump-Administration zudem von einigen Kanzleien Auskunft über ihre Programme für Diversität und Inklusion (Diversity, Equity, and Inclusion, DEI) verlangt hat. „Etliche Kanzleien haben in diesem Umfeld ihre DEI-Programme eingestellt, unkenntlich gemacht oder in anderer Weise so modifiziert, dass sie keine oder geringere Angriffsfläche für die Trump-Administration bieten“, bilanziert der DAV. Dies dürfte aus berufsrechtlicher Sicht jedoch nicht als Verletzung der Unabhängigkeitsverpflichtung gelten, schlussfolgern die Autoren. Das deutsche Berufsrecht verpflichte die Anwaltschaft nicht zur Förderung von Diversität und Inklusion.