EU tariert Aufgaben in der Bankenaufsicht aus

EZB nur im Notfall für kleine Häuser zuständig

EU tariert Aufgaben in der Bankenaufsicht aus

fed Brüssel – Die künftige Aufgabenteilung in der Aufsichtspraxis gewinnt an Konturen – und die Rolle der Europäischen Zentralbank (EZB) wird limitiert. Denn der aktuelle Entwurf der EU-Präsidentschaft für eine Neuordnung der Bankenaufsicht unter dem Dach der EZB beschreibt die Zusammenarbeit von nationalen Behörden und EZB wesentlich präziser als die ursprüngliche Vorlage der EU-Kommission. Das führt dazu, dass die Zugriffsmöglichkeiten und die Entscheidungsgewalt der EZB rechtlich eingezäunt werden.In dem Entwurf der zyprischen Ratspräsidentschaft, der der Börsen-Zeitung vorliegt, wird detailliert beschrieben, welche Institute im Normalfall von nationalen Behörden beaufsichtigt werden sollen. “Die EZB soll auf die zuständigen nationalen Behörden zurückgreifen können, wenn es um Kreditinstitute geht, die von geringerer finanzieller, wirtschaftlicher und aufsichtsrechtlicher Bedeutung sind, deren Aktiva also auf jeden Fall nicht die Hälfte der Aktiva aller Banken in dem jeweiligen EU-Staat übersteigen – und die finanzielle Hilfen von EFSF, ESM oder anderen öffentlichen Kapitalgebern weder beantragt noch erhalten haben.”Mit dieser Definition stellt die EU-Ratspräsidentschaft – in ihrer Aufgabe als Vermittlerin unter den Regierungen – die bisherige Systematik auf den Kopf. Denn bislang sollte die EU-Verordnung genau andersherum jene Banken beschreiben, die direkt der EZB-Aufsicht unterstellt werden sollen – nämlich alle Nutznießer der Euro-Schirme und alle Institute “von systemischer Bedeutung”, wie es ein mittlerweile überholter Ratsentwurf formulierte. Doch die Juristen der EU-Kommission haben schon seit Monaten gewarnt, dass eine Kategorie “systemrelevanter” Häuser zwangsläufig in Rechtsstreitigkeiten führen dürfte. Insofern wird diesem Problem nun durch eine völlig veränderte Abgrenzung vorgebeugt.Der aktuelle EU-Entwurf wird auch in Fragen der praktischen Zusammenarbeit zwischen der – letztverantwortlichen – EZB und den im Tagesgeschäft bedeutsamen nationalen Behörden konkreter. So werden die nationalen Ämter zu zeitnaher Information verpflichtet. Zugleich wird ihre Rolle gestärkt, indem sie der EZB aufsichtsrechtliche Entscheidungen vorschlagen sollen, “die als angenommen gelten, insofern die EZB sie nicht innerhalb einer Frist mit einer schriftlichen Begründung zurückweist”. Diese Pflicht zur Erklärung taucht noch einmal in Zusammenhang mit Entscheidungen der EZB auf, die sie aus eigenem Antrieb und Ermessen fasst.Die nationalen Behörden, die im ursprünglichen Vorschlag der EU-Kommission zu weisungsgebundenen Einheiten herabgestuft worden waren, werden im jüngsten EU-Entwurf immerhin zum “integralen Teil des einheitlichen Aufsichtsmechanismus” erklärt. Dass der EU-Rat in seinem Entwurf eine andere Perspektive als die EU-Kommission einnimmt und nationalen Behörden mehr Bedeutung zumisst, wird auch daran deutlich, dass in einer Fußnote erwogen wird, den Oberbegriff “Einheitlicher Aufsichtsmechanismus” gegen “Europäisches System der Bankaufsicht” auszutauschen.