EuG schmettert Klage gegen EZB ab
op Luxemburg – Das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg (EuG) hat die Klage verschiedener Einzelpersonen, einer Genossenschaftsbank und eines Consulting-Unternehmens gegen die Europäische Zentralbank (EZB) abgewiesen, weil sie keinen Nachweis für eine Rechtsverletzung der EZB erbracht habe (Az. T-107/17). Im Rahmen der Umstrukturierung seiner Staatsschulden sollten die privaten Gläubiger Griechenlands einen Beitrag zur Senkung der Schuldenlast leisten. Im Februar 2012 forderte Griechenland die EZB zu einer Stellungnahme über die Modalitäten der Verringerung der griechischen Staatsschuld auf. Die Wirkung einer eventuellen Vereinbarung über einen Umtausch von Staatsanleihen sollte auf Gläubiger ausgeweitet werden, die dieser Vereinbarung nicht zustimmen. Tatsächlich stimmten Gläubiger Griechenlands, die 85,8 % der Schuldtitel hielten, dem vorgeschlagenen Tausch zu, was zur Folge hatte, dass die Anleihen der anderen Gläubiger zwangsweise umgetauscht wurden.Für den durch diesen Zwangsumtausch entstandenen finanziellen Verlust in Höhe von knapp 3,8 Mill. Euro wollten die Kläger Schadenersatz von der EZB, deren Stellungnahme nicht darauf hingewiesen habe, dass das griechische Vorgehen ihr Eigentumsrecht verletze. In seinem Urteil betont das EuG, dass die EZB ihre Stellungnahme im Rahmen ihrer Aufgaben im Bereich der Geldpolitik abzugeben und nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien der Schuldtitel zu beurteilen hat. Deshalb musste sich die EZB nicht dazu äußern, ob Griechenland seine Verpflichtungen aus den fraglichen Verträgen eingehalten hatte.Nach Ansicht des Gerichts hat die Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld auch nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen geführt, denn, so wörtlich: “Jeder Gläubiger trägt das Risiko der Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners – auch wenn dieser ein Staat ist.” Griechische StaatsschuldenDie EZB ist allerdings verpflichtet, auf einen Verstoß gegen das Eigentumsrecht hinzuweisen. Das Eigentumsrecht darf aber beschränkt werden, um dem Gemeinwohl dienende Ziele zu erreichen. Zwar hat die Umstrukturierung der griechischen Staatsschulden zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht der Gläubiger geführt, es handele sich aber um keinen unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff. Deshalb wird die Schadenersatzklage abgewiesen.