Infektionsschutz

Impf-Auskunftspflicht sorgt für Diskussionen

Die Arbeitgeber fordern eine Auskunftspflicht für Beschäftigte über ihren Impfstatus. In Berlin sind rechtliche Lage und Zuständigkeiten noch nicht geklärt. Vom Bundesdatenschutzbeauftragten kommt ein vorsichtiger Kompromissvorschlag.

Impf-Auskunftspflicht sorgt für Diskussionen

ast Frankfurt

Die Bundesregierung prüft eine Auskunftspflicht von Beschäftigten zu ihrem Impfstatus. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängerte das Kabinett am Mittwoch allerdings ohne diese Änderung, da die rechtliche Lage noch unklar ist. Der Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI), Ulrich Kelber, machte Kompromissvorschläge. So solle in jedem Fall eine bundeseinheitliche Regelung getroffen werden.  Doch die Kommunikation zwischen den zuständigen Bundesministerien stockt bislang. Neu ist laut der veränderten Corona-Arbeitsschutzverordnung, dass die Arbeitgeber ihre Mitarbeiter künftig während der Arbeitszeit freistellen müssen, wenn diese einen Impftermin haben. Arbeitgeber müssten ihre Angestellten zudem auch über die Risiken einer Corona-Erkrankung und Möglichkeiten zur Impfung informieren.

Das geht den Arbeitgebern aber nicht weit genug. Diese hatten zu Beginn der Woche eine Auskunftspflicht gefordert, um die Abläufe in ihren Betrieben möglichst reibungs- und pandemiefrei planen zu können. Es sei logisch, dass Arbeitnehmer alles tun müssten, auch ihrerseits die Gefahr einer Corona-Ansteckung zu minimieren, heißt es etwa vom Maschinenbauverband VDMA. „Dazu gehört mindestens eine Auskunftspflicht, ob sie geimpft sind oder nicht“, so VDMA-Geschäftsführer Thilo Brodtmann. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) schloss eine solche jedoch erst am Mittwoch aus: „Das Arbeitsrecht gibt das nicht her.“ Heil verwies auf die Grenzen des Infektionsschutzgesetzes, das allerdings in den Zuständigkeitsbereich von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) fällt. In Berlin erwartet man erst gegen Ende der Woche eine Einigung. Denn die rechtliche Lage ist kompliziert. Denn sowohl das Recht auf körperliche Unversehrtheit als auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind unveräußerliche Grundrechte. Der Bundesdatenschutzbeauftragte steht nach Angaben seines Sprechers in engem Austausch mit beiden Ministerien. „Datenschutz und Gesundheitsschutz sind gemeinsam möglich. Natürlich findet immer eine Abwägung zwischen Grundrechten statt, aber der BfDI ist überzeugt, dass sich hier Lösungen finden lassen, die beiden Ansprüchen gerecht werden können.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) hält ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers etwa nur in Ausnahmefällen für vertretbar. „Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Auskunft“, sagte auch Regierungssprecher Steffen Seibert. Es gebe Argumente dafür und dagegen. „Wir sind jetzt in der Prüfung.“

Aus dem Büro des Bundesdatenschutzbeauftragten hieß es: „Es sollte eine datenschutzfreundliche Lösung bevorzugt werden, bei der nicht zwischen den verschiedenen Zuständen (geimpft, getestet, genesen) unterschieden wird, sondern lediglich das Vorliegen eines Status ausreicht.“ Arbeitnehmer müssten dann zwar nicht ihren genauen Status mitteilen, der Arbeitgeber hätte dann aber zumindest das Recht, zu erfragen, ob eines der „3G“ vorliegt.

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