RECHT UND KAPITALMARKT - IM INTERVIEW: FLORIAN LECHNER

Deutschen Spezialfonds droht höhere Besteuerung

Referentenentwurf wirft Probleme auf - Strafbehandlung für "schwarze" Vehikel

Deutschen Spezialfonds droht höhere Besteuerung

– Herr Lechner, das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf für das steuerliche Anpassungsgesetz zum AIFM-Umsetzungsgesetz vorgelegt. Was sind die wesentlichen Ziele?Die AIFM-Richtlinie stellt erstmals europaweit einheitliche Regelungen für die Verwaltung alternativer Investmentfonds auf. Hauptziele sind der Anleger- und der Marktschutz. In Deutschland wird die Richtlinie mit dem AIFM-Umsetzungsgesetz, voraussichtlich ab dem 22. Juli 2013, in einem einheitlichen Kapitalanlagegesetzbuch umgesetzt. Einher geht eine erhebliche Erweiterung des Fondsbegriffs.- Das heißt?Grundsätzlich fällt darunter künftig jedes Vehikel für gemeinsame Anlagen, das Kapital von einer Anzahl von Anlegern einsammelt und zum Nutzen der Anleger mit Anlagestrategie investiert. Der Referentenentwurf trägt der Ausweitung des Fondsbegriffs dadurch Rechnung, dass er den Anwendungsbereich des Investmentsteuerrechts entsprechend ausdehnt. Allerdings sollen die bisherigen Grundsätze der regelmäßig vorteilhaften, transparenten Fondsbesteuerung künftig nur noch für als besonders sicher angesehene “klassische” Investmentfonds gelten. Für viele alternative Investments sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen hingegen verschärft werden.- Die deutsche Fondsbranche hat die Steuerpläne begrüßt – zu Recht?Es ist richtig, dass sich steuerlich für die am Markt angebotenen offenen Fonds und viele typische geschlossene Fonds, die als GmbH & Co. KG aufgelegt sind, keine wesentlichen Änderungen ergeben. Bei Spezialfonds muss man allerdings aufpassen. Diese können nach dem Referentenentwurf in Zukunft deutlich ungünstiger besteuert werden, sofern sie nicht strenge Anlage- und Fremdfinanzierungsgrenzen beachten. Hier muss der Gesetzgeber dringend nachbessern. Der deutsche Spezialfonds, den das Kapitalanlagegesetzbuch umfassend regelt, darf nicht durch das Steuerrecht unattraktiv gemacht werden.- Für eine Vielzahl von alternativen Investmentstrukturen ist eine “Strafbesteuerung” vorgesehen, was bedeutet das?Das ist eines der Hauptprobleme des Referentenentwurfs. Schon nach heutigem Recht unterliegen die Anleger in “schwarze” Fonds, die keine detaillierten Informationen über ihre Erträge veröffentlichen, einer Strafbesteuerung. Danach sind jährlich mindestens 6 % des Werts der Fondsanteile, unabhängig von der tatsächlichen Performance, steuerpflichtig. Künftig soll diese Strafbesteuerung für alle Investmentvehikel gelten, die sich nicht als “klassischer” Investmentfonds qualifizieren und nicht als Personengesellschaft aufgesetzt sind.- Für wen würde das gelten?Betroffen wären beispielsweise neben marktüblichen Luxemburger Fondsvehikeln, die alternative Investments tätigen, eben auch deutsche Spezialfonds, die sich nicht an die Anlage- und Fremdfinanzierungsgrenzen halten. Insoweit soll sich die Strafbesteuerung auch nicht durch Vorlage detaillierter Erträgnisaufstellungen vermeiden lassen. Verfassungs- und unionsrechtlich ist das kritisch.- Wie ist die Reichweite der neuen Regeln?Die neuen Regeln werden alle Fondsanlagen betreffen, also insbesondere OGAW-Fonds und alternative Investmentfonds. Nicht betroffen sind Investitionen in operative Gesellschaften, Holdinggesellschaften, Family Offices und Verbriefungszweckgesellschaften. Die Abgrenzung ist aber in vielen Fällen schwierig. Der Gesetzgeber sollte beispielsweise klarstellen, dass Zertifikate- und andere Wertpapieremissionen, auch wenn sie über Zweckgesellschaften erfolgen, weiterhin nicht nach den Fondsregeln besteuert werden.- Es gibt keinen umfassenden Bestandsschutz für bestehende Investitionen – mit welchen Folgen?Die gute Nachricht: Fonds, die schon heute dem Investmentsteuergesetz unterliegen, genießen Bestandsschutz und werden auch künftig nach den aktuellen Regeln besteuert. Für andere Anlagen gilt dagegen kein Bestandsschutz. Sie unterfallen voraussichtlich ab 22. Juli 2013 dem neuen Recht – und somit möglicherweise auch der Strafbesteuerung. Hier kann sich erheblicher Restrukturierungsbedarf ergeben.—-Florian Lechner ist Partner im Frankfurter Büro von Linklaters. Die Fragen stellte Sabine Wadewitz.