Immobilienkredite

Bausparkassen begrüßen Vorfälligkeitsurteil

Der EU-Gerichtshof hält es für mit europäischem Recht vereinbar, dass kreditgebende Banken bei vorzeitiger Kündigung eines privaten Immobilienkredits eine Entschädigung für entgangene Zinsen verlangen dürfen.

Bausparkassen begrüßen Vorfälligkeitsurteil

Bausparkassen begrüßen Vorfälligkeitsurteil

Deutsche Entschädigungsregelung mit EU-Recht konform

fed Frankfurt

Der Verband der privaten Bausparkassen sieht sich durch ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Sachen vorzeitige Kündigung von Immobilien-Verbraucherkrediten bestätigt. Durch die Entscheidung werde „gewährleistet, dass deutsche Kreditinstitute weiterhin günstige und zinssichere Immobilienkredite an Verbraucher vergeben können“, erklärte Verbands-Hauptgeschäftsführer Christian König.

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar einen Immobiliar-Verbraucherkreditvertrag mit zehnjähriger Zinsbindung über eine Summe von 236.000 Euro abgeschlossen, um damit eine Eigentumswohnung zu erwerben. Die Eheleute verkauften die vermietete Wohnung bereits nach einem Jahr und kündigten das Darlehen. Die beteiligte Volksbank stellte eine Vorfälligkeitsentschädigung von knapp 28.000 Euro in Rechnung. Das Ehepaar zahlte, forderte das Geld aber vor dem Landgericht Ravensburg wieder zurück.

Die Richter in Luxemburg mussten beurteilen, ob ein EU-Staat eine nationale Regelung erlassen darf, wonach die kreditgebende Bank bei der Kalkulation der Vorfälligkeitsentschädigung entgangene Zinsen mit einbeziehen darf, oder ob das EU-Recht widerspreche. Die Antwort des EU-Gerichtshofs fällt klar aus: Ja, das ist erlaubt. Die EU-Wohnimmobilienkredit-Richtlinie fordere schließlich nicht nur ein hohes Maß an Verbraucherschutz, sondern umfasse „auch die Schaffung eines wirksamen und von Wettbewerb geprägten Binnenmarkts für Wohnimmobilienkreditverträge“. Würde Kreditgebern keine Entschädigung für entgangene Vertragszinsen zugestanden, seien potenziell unerwünschte Auswirkungen denkbar – wie etwa die Einschränkung des Angebots an Kreditprodukten oder die Forderung höherer Zinssätze von allen Verbrauchern. Das EU-Gericht stellt zudem fest, dass die hierzulande übliche Aktiv-Passiv-Methode zur Berechnung mit europäischem Recht vereinbar sei. Die EU-Richtlinie beschränke sich auf die Vorgabe, dass die Berechnung der Entschädigung „angemessen“ und „objektiv“ sein müsse.

Bausparkassen-Vertreter König erkennt im Urteil auch eine Botschaft an die Bundesregierung. „Nach der Entscheidung des EuGH dürfte klar sein, dass für den deutschen Gesetzgeber kein Handlungsbedarf zur Begrenzung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen besteht.“ Entsprechende Überlegungen im Koalitionsvertrag „dürften sich damit erledigt haben“, lautet Königs Einschätzung.

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