Beschwerde

Finanzwende mobilisiert in Sachen Cum-cum

Um zu verhindern, dass zu Unrecht erfolgte Steuererstattungen an Banken verjähren, bemüht die Nichtregierungsorganisation Finanzwende das EU-Beihilferecht. Es geht um mehr als 28 Mrd. Euro.

Finanzwende mobilisiert in Sachen Cum-cum

lee Frankfurt

Um eine Rückforderung der mit sogenannten Cum-cum-Geschäften erzielten Steuererstattungen zu erzwingen, hat die Nichtregierungsorganisation Finanzwende eine Beihilfebeschwerde bei der EU-Kommission eingelegt. „Der Staat muss Cum-cum-Geschäfte ahnden und illegale Profite zu Lasten der Staatskasse zurückholen. Andernfalls sendet er ein völlig falsches Signal und benachteiligt die Banken, die sich an Recht und Gesetz halten“, lässt sich Gerhard Schick, Vorstand von Finanzwende, in der am Dienstag veröffentlichten Mitteilung zitieren. Nach Berechnungen der Organisation summiert sich der Steuer­schaden aus der von zahlreichen Banken betriebenen Praxis auf mehr als 28 Mrd. Euro, die teilweise jedoch bereits der Verjährung anheimgefallen seien.

Banken und andere Markt­teilnehmer machen sich bei Cum-cum-Geschäften den Umstand zunutze, dass deutsche Unternehmen im Gegensatz zu ausländischen Unternehmen dazu berechtigt sind, sich die komplette Kapitalertragsteuer zurückerstatten zu lassen, die bei der Auszahlung von Dividenden anfällt. Ausländische Marktteilnehmer übertragen die von ihnen gehaltenen deutschen Dividendentitel kurz vor dem Dividendenstichtag an deutsche Institute, die sich daraufhin die Kapitalertragsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Im Anschluss geben die Banken die Aktien samt Steuererstattung abzüglich einer Gebühr zurück. Auf diese Weise erhalten die ausländischen Institute die Dividenden nahezu steuerfrei in voller Höhe, während gesetzlich lediglich eine besteuerte Ausschüttung in Höhe von 85 % für Institute aus Staaten mit Doppel­besteuerungs­abkommen an­gefallen wäre und bei Marktteilnehmern aus Staaten ohne Abkommen sogar nur von 75 %.

Im Gegensatz zu den Cum-ex-Geschäften, die seit geraumer Zeit die Landgerichte Bonn, Frankfurt und Wiesbaden beschäftigen, werden Cum-cum-Geschäfte nicht als strafbar eingestuft. Wie Finanzwende herausstellt, sind sie jedoch gemäß § 42 der Abgabenordnung illegal, da ihr einziger Zweck die Erlangung eines Steuervorteils ist. Gleichwohl wurden Erstattungen nur teilweise und lange auch nur für die Jahre nach 2013 zurückgefordert. Ein im Juli 2021 veröffentlichtes Schreiben des Bundesfinanzministeriums signalisierte jedoch, dass auch frühere Geschäfte betroffen sein könnten.

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