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Oberlandesgericht Frankfurt verneint Haftung für "unkörperliches" Kryptogeld

Kryptogeld sei "virtuell", "unkörperlich" und "von keiner Zentralbank" emittiert, hebt ein Gerichtsurteil hervor. Ein Mann fuhr mit einem Gefälligkeitshandel zeitweilig einen Verlust für einen Freund ein – und muss nicht haften.

Oberlandesgericht Frankfurt verneint Haftung für "unkörperliches" Kryptogeld

Keine Haftung für Kryptoverlust

jsc Frankfurt

Krytogeld wie Bitcoin oder Ethereum sind aus Sicht des Oberlandesgerichts Frankfurt "virtuelle, das heißt unkörperliche Gegenstände" – mit der Folge, dass ein Mann für einen zeitweilig verlustreichen Gefälligkeitshandel nicht haften muss. In einem Streitfall setzte der beklagte Händler auf der Plattform Kraken ursprünglich knapp 85.000 Euro eines Bekannten ein. Ein Wechsel von Ethereum zu Bitcoin und erneut zu Ethereum führte zu einem Verlust von annähernd 117 Ethereum-Anteilen. Der Kläger pocht auf den entgangenen Gewinn. Nach aktuellen Kurs wären die Einheiten mehr als 200.000 Euro wert, vor wenigen Jahren war der Wert jedoch viel geringer.

Das Gericht verneint eine Haftung (Az. 13 U 82/22, nicht rechtskräftig). Eine "Übertragung nach sachenrechtlichen Vorschriften" liege nicht vor. Kryptotoken seien lediglich eine "digitale Darstellung eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert werde". Auch habe der Kläger dem Händler "freie Hand" gelassen.

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