Laufzeit von 99 Jahren

Sparkassen unterliegen im Streit um Prämiensparverträge

Auch nach Ablauf des Prämiensparvertrags kann eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Sparkassen unterliegen im Streit um Prämiensparverträge

dpa-afx Karlsruhe

Sparkassen unterliegen
im Streit um Prämiensparverträge

BGH bestätigt Urteil zugunsten der Kunden

In einem Rechtsstreit um Prämiensparverträge, bei dem die Prämien auf Sparbeiträge stufenweise bis zu einem festgelegten Sparjahr steigen, hat der Bundesgerichtshofs (BGH) ein Urteil zugunsten der Kunden der Sparkassen bestätigt. Das Recht der Sparkasse zu einer ordentlichen Kündigung kann nach einem am Dienstag veröffentlichten Urteil auch nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen sein, wenn die Vertragsurkunde eine darüber hinausgehende Vertragslaufzeit bestimmt und die Parteien hier nicht übereinstimmend etwas anderes gewollt haben. (Az. XI ZR 88/23)

Im konkreten Fall aus Bayern ging es um zwei Verträge, bei denen die jährliche Prämie nach dem dritten Sparjahr bis zum Ablauf des 15. Sparjahres fortlaufend bis auf 50% der geleisteten Sparbeiträge anstieg. „Den dadurch gesetzten besonderen Sparanreiz darf die Beklagte nicht enttäuschen, indem sie der Klägerin den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien vor Erreichen der Höchststufe durch eine ordentliche Kündigung entzieht“, heißt es in dem Urteil. Auch nach Erreichen der höchsten Stufe könne das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen sein, wenn die Parteien eine darüber hinausgehende Vertragslaufzeit vereinbart hätten.

In den strittigen Fällen waren die Verträge 1994 und 1996 auf unbestimmte Zeit geschlossen worden. Die Klägerin hatte sie nach dem Tod ihres Vaters zunächst auf ihre Mutter und nach deren Tod auf sich umschreiben lassen. In dem Zuge wurde – wohl aus technischen Gründen – eine Laufzeit von 1188 Monaten, also 99 Jahren, eingetragen.

„Der rechtlich nicht gebildete Durchschnittskunde entnimmt dem ohne Weiteres die Bestimmung einer festen (Mindest-)Laufzeit“, befand der 11. Zivilsenat in Karlsruhe. Bestärkt werde dieses Verständnis dadurch, dass die Klausel mit „Vertragsdauer“ überschrieben sei und an einen Passus anschließe, wonach die Prämienstaffel „für die gesamte Laufzeit des Vertrags“ fest vereinbart sei. Das Amtsgericht Nürnberg und das Landgericht Nürnberg-Fürth waren in den Vorinstanzen zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen, welches Verständnis die Parteien hinsichtlich Laufzeit und Kündigung hatten. Weil das Landgericht weder die Klägerin selbst angehört noch die Zeugen vernommen hatte, verwies der BGH den Fall zurück.