Bausparkassen

BGH urteilt zu Servicepauschale

Darf eine Bausparkasse nachträglich eine Servicepauschale erheben? Verbraucherschützer hatten dagegen geklagt, nun entscheidet der Bundesgerichtshof.

BGH urteilt zu Servicepauschale

spe

Dienstag, 6.7.:

Mit Spannung erwarten die Bausparkassen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (Aktenzeichen XI ZR 4/20). Es geht dabei um eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Debeka Bausparkasse AG, die für zwei ihrer Bauspartarife zum 1. Januar 2017 nachträglich eine sogenannte jährliche Servicepauschale in Höhe von 12 bzw. 24 Euro eingeführt hatte. Die Debeka vertritt dabei den Standpunkt, die Pauschale sei rechtens, weil in ihren allgemeinen Bausparbedingungen die Erhebung solcher Pauschalen vorgesehen ist. Darüber hinaus dient die Pauschale laut Debeka zur Deckelung gestiegener Kosten für Steuerungs- und Verwaltungsaufwand.

In den ersten beiden Instanzen hatten das Landgericht und im Berufungsverfahren das Oberlandesgericht Koblenz zugunsten der Verbraucherschützer entschieden. Die Gerichte waren übereinstimmend der Meinung, dass es sich bei den Klauseln um Geschäftsbedingungen handelt, die die Bausparer unangemessen benachteiligen würden. Ein Abwälzen der erhöhten Kosten für den Steuerungs- und Verwaltungsaufwand eines Bausparvertrages dürfe nicht erfolgen. Die entsprechenden Klauseln seien mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar und deshalb unwirksam.

Weil beide Gerichte übereinstimmend urteilten, spekulieren Beobachter bereits darauf, dass die Debeka die Revision kurz vor dem Verhandlungstermin noch zurückziehen wird. In diesem Fall würde es zu keiner mündlichen Verhandlung und auch zu keiner Entscheidung des BGH kommen und die Entscheidung des Landgerichts Koblenz wäre rechtskräftig.

Der Ausgang des Verfahrens ist für die gesamte Branche relevant, weil auch Bausparkassen wie Schwäbisch Hall, Wüstenrot, LBS Bayern und Signal Iduna für einzelne Tarife eine Form von Pauschalentgelt eingeführt haben. Allerdings wäre aufgrund individueller Ausgestaltung eine Übertragbarkeit des BGH-Urteils nicht automatisch gegeben.