Kritische Infrastruktur

Cosco kann beim Hamburger Hafen einsteigen

Chinas Staatsreederei Cosco kann nur mit einem Anteil von bis zu 24,9% bei einem Terminal des Hamburger Hafens einsteigen. Zudem schränkt die Bundesregierung Eigentümerrechte ein. Kritik kam gleichwohl von der Opposition, aber auch aus der Bundesregierung selbst.

Cosco kann beim Hamburger Hafen einsteigen

Das Bundeskabinett hat mit einer Teiluntersagung im Investitionsprüfverfahren den Weg für ein Minderheitsbeteiligung der chinesischen Staatsreederei Cosco an einem Containerterminal des Hamburger Hafens frei gemacht. Die Beteiligung darf nur unterhalb der Sperrminorität von 25,0 % liegen. Dies teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit. Cosco wollte ursprünglich 35 % an der HHLA Container Terminal Tollerort GmbH (HHLA CTT) erwerben.

Hamburg befürwortete nach jahrzehntelanger Erfahrung mit der chinesischen Reederei den Einstieg. Oppositionsführer Friedrich Merz (CDU) kritisierte Kanzler Olaf Scholz (SPD) im ARD-Morgenmagazin. „Diese Genehmigung zu erteilen ist falsch. Zum jetzigen Zeitpunkt allemal“, sagte Merz. Es stünden nicht in erster Linie finanzielle Aspekte im Vordergrund, sondern politisch-strategische, machte Merz mit Blick auf den Zugang für ein chinesisches Staatsunternehmen zu kritischer Infrastruktur hierzulande deutlich.

Auch innerhalb der Bundesregierung ist die Entscheidung umstritten. Das Kanzleramt war für die Beteiligung, die Fachressorts dagegen. Das Kabinett billigt den Einstieg schließlich unter beschränkenden Bedingungen. Das Auswärtige Amt protestierte in einer Protokollnotiz. Dieser schlossen sich die FDP-geführten Ressorts an. Die Beteiligung erweitere „den strategischen Einfluss Chinas auf die deutsche und europäische Transportinfrastruktur sowie die deutsche Abhängigkeit von China unverhältnismäßig“, heißt es in der Notiz. Zudem werde der Erfolg des Projekts des Transeuropäischen Verkehrsnetzes TEN-V, in dem gerade der Hafen Hamburg eine besondere Rolle einnehme, gefährdet. Finanzstaatssekretär Steffen Saebisch schlug Kanzleramtschef Wolfgang Schmidt in einem Schreiben eine Novellierung des Außenwirtschaftsrechts vor. Außerdem solle die Bundesregierung im Angesicht der Zeitenwende eine gemeinsame Haltung mit Blick auf sämtliche Beteiligungsinvestitionen Chinas entwickeln, schrieb Saebisch. Scholz reist Anfang November nach China. Eine Wirtschaftsdelegation wird ihn begleiten.

Die HHLA-Konzernchefin Angela Titzrath begrüßte die „sachlich Lösung“. Mit dem Einstieg von Cosco werde der Tollerort zu einem bevorzugten Hub für Asien-Verkehre, erklärte sie. Die HHLA behalte dabei die alleinige Kontrolle über alle wesentlichen Entscheidungen. Die Wettbewerbsfähigkeit des Hafens werde gestärkt und Arbeitsplätze würden gesichert, sagte Titzrath. Die chinesische Staatsreederei Cosco reagierten zurückhaltend auf die Einschränkungen Berlins, berichtet die Nachrichtenagentur Reuters aus Shanghai. Man habe die Entscheidung und die Auflagen noch nicht erhalten und müsse sie prüfen, heißt es in einer Erklärung. „Es gibt keine Garantie, dass die Transaktion stattfinden wird oder wann sie stattfinden kann“, werden Anleger gewarnt.

Zahlreiche Beschränkungen

Konkret kann Cosco nach dem Kabinettsbeschluss nun „einen Anteil unterhalb von 25%“ an HHLA CTT erwerben. „Ein weitergehender Erwerb oberhalb dieses Schwellenwerts wird untersagt“, teilte das Wirtschaftsministerium mit. Untersagt werden auch Sonderrechte. Damit verhindere die Bundesregierung eine strategische Beteiligung. Der Einstieg werde auf eine „reine Finanzbeteiligung“ reduziert, heißt es. Nach dem Investitionsprüfverfahren im Außenwirtschaftsrecht können Beteiligungen untersagt werden, wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Gefahr ist.

Zugleich will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Schwelle von 25% auch künftig nicht ohne ̈ weiteres ̈überschritten werden kann. Weitere Anteilserwerbe ̈lösten beim Überschreiten der Schwelle von 25% eine neue Investitionsprüfung aus. Auch über Sonderrechte darf Cosco nicht zu einem atypischem Kontrollerwerb kommen. Ebenso wenig sind vertraglich vereinbarte Vetorechte bei strategischen Geschäfts- oder Personalentscheidungen möglich. Es sei auch untersagt, Mitglieder der ̈ Geschäftsführung oder Personen in operativen Führungspositionen zur selbstständigen Entscheidung zu benennen.