Bundesfinanzhof

Soli-Schicksal könnte in Karlsruhe landen

Die Entscheidung über den Solidaritätszuschlag für Spitzenverdiener, Kapitalanleger und Unternehmen könnte beim Bundesverfassungsgericht fallen. Der Bundesfinanzhof legt Ende des Monats seine Entscheidung vor.

Soli-Schicksal könnte in Karlsruhe landen

wf Berlin

Über das Schicksal des Solidaritätszuschlags urteilt womöglich das Bundesverfassungsgericht. Der Bundesfinanzhof (BFH) wird am 30. Januar bekannt geben, ob er den Fall den höchsten Richtern in Karlsruhe vorlegen wird. Dies gab BFH-Präsident Hans-Josef Thesling zum Abschluss der mündlichen Verhandlung in München bekannt. Eine Tendenz ließ das Gericht Beobachtern zufolge nicht erkennen. Geklagt hat ein Ehepaar aus Aschaffenburg mit Unterstützung des Bunds der Steuerzahler. Sie führten an, die Aufbauhilfe für die Bundesländer im Osten sei 2019 ausgelaufen. Der Länderfinanzausgleich wurde neu geordnet. Der Soli war nach der Wiedervereinigung 1991 zur Finanzierung von Sonderlasten eingeführt worden.

Der Solidaritätszuschlag ist eine Abgabe von 5,5% auf Einkommensteuer, Abgeltungsteuer und Körperschaftsteuer. Seit 2021 wird sie nur noch von Spitzenverdienern, Unternehmen und Kapitalanlegern gezahlte. Die unteren 90% der Steuerzahler wurden von der Abgabe befreit. Das Aufkommen halbierte sich aber nur knapp von 19 Mrd. Euro auf 11 Mrd. Euro. In diesem Jahr erwarten die Steuerschätzer ein Aufkommen von 12,5 Mrd. Euro. Die Einnahmen stehen allein dem Bund zu.

Konkret wird der Solidaritätszuschlag derzeit erhoben, wenn die Einkommensteuer bei Einzelveranlagten mehr als 16956 Euro im Jahr (bei Zusammenveranlagten mehr als 33912 Euro) beträgt. Dies entspricht Jahreseinkommen von 62603 (125206) Euro. Danach folgt eine Gleitzone an. Der volle Solidaritätszuschlag gilt von 96280 (193641) Euro Jahreseinkommen an. Kapitalanleger und Kapitalgesellschaften profitieren nicht. Der Solidaritätszuschlag auf Abgeltungsteuer und Körperschaftsteuer hat keine Freigrenze. Zur Begründung, dass Spitzenverdiener, Kapitalanleger und Unternehmen den Soli noch zahlen, führt der Gesetzgeber die anhaltende „wiedervereinigungsbedingte Finanzlast des Bundes“ an. Dies betreffe etwa Rentenversicherung, Arbeitsmarkt oder besondere Leistungen für den Osten.

Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) hatte davon abgesehen, vor Gericht die aktuelle Regelung für den Bund zu verteidigen, die sein Amtsvorgänger Olaf Scholz (SPD) konzipiert und eingeführt hatte. Für den finanzpolitischen Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Markus Herbrand, ist der Fall klar: Die rechtliche Grundlage für den Solidaritätszuschlag sei mit Auslaufen des Solidarpaktes 2019 weggefallen. „Der Solidaritätszuschlag sollte daher so zügig wie möglich für alle Betroffenen enden“, erklärte Her­brand in Berlin. Zudem müsse geklärt werden, wie mit den in den vergangenen drei Jahren eingezogenen Geldern aus dem Solidaritätszuschlag umgegangen werden soll.