Corporate Governance

Aktionärsrechte für Investoren unantastbar

Der Fondsverband BVI unterstützt die überarbeiteten Gesetzespläne zur virtuellen Hauptversammlung und pocht auf die Wahrung der Aktionärsrechte. Es zeichnet sich ein hartes Ringen mit Emittentenvertretern ab.

Aktionärsrechte für Investoren unantastbar

swa Frankfurt

 Der mit Blick auf Aktionärsrechte nachjustierte Ge­setzentwurf zur virtuellen Hauptversammlung (HV) geht nach Einschätzung des BVI in die richtige Richtung. Das Regelwerk sei im Ergebnis eine konsequente Lösung, heißt es in der Stellungnahme des Fondsverbands zum Regierungsentwurf. Die Gesetzespläne brächten „in begrüßenswerter Weise“ zum Ausdruck, „dass die Aktionärsrechte das Hauptversammlungsformat bestimmen müssen und es im virtuellen Format daran keine Abstriche gibt“.

Den Gesetzentwurf hält der BVI für geeignet, ein neues, rein virtuelles HV-Format weitgehend „wettbewerbsneutral“ zur Präsenzversammlung zu gestalten. „Hiermit wird vermieden, dass ein virtuelles Hauptversammlungsformat allein deshalb genutzt wird, weil es – wie in den vergangenen drei Jahren – für Emittenten bequemer zu handhaben ist.“

Die Investorenvertreter lehnen jegliche Einschränkung von Aktionärsrechten ab. Für die Anleger sei es als Eigentümer der Unternehmen bei dem Gesetzesvorhaben zur virtuellen HV von entscheidender Bedeutung, dass ihnen die heute im Aktiengesetz verbrieften Aktionärsrechte in sämtlichen Hauptversammlungsformaten gleichermaßen zur Verfügung stünden. Der BVI erinnert daran, dass dies auch im Koalitionsvertrag so festgeschrieben ist.

Den Interessenausgleich zwischen Emittenten und Investoren hält der BVI im Gesetzentwurf für gewährleistet. Es gebe keine Dopplung von Aktionärsrechten – dies hatten Unternehmensverbände und das Deutsche Aktieninstitut moniert. Der BVI unterstützt die Vorgabe, Teile der Hauptversammlung vor das Aktionärstreffen zu verlagern.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Fragen vorher eingereicht und auch beantwortet werden können. Auf diese Punkte muss der Vorstand in der Versammlung nicht noch einmal eingehen. Aktionäre können Stellungnahmen vor der HV einreichen, auch der Vorstand muss seinen Bericht vorab veröffentlichen. Das Recht der Aktionäre, während der Online-HV zu reden, Nachfragen und Fragen zu stellen, soll analog zur Präsenz-HV erhalten bleiben. Aus Sicht des BVI tragen diese Vorgaben der Forderung der Emittenten Rechnung, das Vorfeld nutzen zu können, um die HV „inhaltlich zu verschlanken“, die Zahl der Redebeiträge und Fragen „überschaubar zu halten“ und sie auch im virtuellen Format „handhabbar“ zu machen. Die Unternehmensverbände­ befürchten dagegen, dass die Aktiengesellschaften in der HV mit Fragen „überflutet“ werden könnten. Sie fordern vom Gesetzgeber klare Vorgaben, um die Anzahl von Fragen und Wortmeldungen begrenzen zu können (vgl. BZ vom 11. Mai).

Der BVI schlägt als Ergänzung des Gesetzes vor, die Emittenten zu verpflichten, virtuelle HVs aufzuzeichnen und diese Aufzeichnung allen Aktionären für eine gewisse Zeit zugänglich zu machen.

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