Umstrittenes Steuersparmodell

DekaBank hält Cum-cum-Geschäfte für rechtmäßig

Wegen Cum-cum-Geschäften hat die DekaBank rund 500 Mill. Euro an den Fiskus zurückgezahlt. An ihrer Rechtsauffassung hält sie jedoch fest.

DekaBank hält Cum-cum-Geschäfte für rechtmäßig

DekaBank hält Cum-cum-Geschäfte für rechtmäßig

Wertpapierhaus der Sparkassen bestätigt Steuernachforderung in Höhe von 500 Mill. Euro – Einspruch gegen alle Bescheide eingelegt

Die DekaBank hat wegen umstrittener Steuersparmodelle rund eine halbe Milliarden Euro an den Fiskus zurückgezahlt. Für berechtigt hält sie die Forderungen jedoch nicht, weshalb sie gegen alle Bescheide Einspruch eingelegt hat. Das lässt einen Rechtsstreit durch alle gerichtlichen Instanzen erwarten.

tl Frankfurt

Die DekaBank hat einen Bericht des Branchenportals „Finanz-Szene“ über hohe Steuerrückzahlungen wegen sogenannten Cum-cum-Geschäften bestätigt. Zwar hat das Wertpapierhaus der Sparkassen die Forderungen einschließlich Zinsen von rund 500 Mill. Euro schnell beglichen, an seiner Rechtsauffassung hält das Institut jedoch fest. Deshalb hat es gegen die beiden Steuerbescheide Einspruch eingelegt – und will notfalls bis in die letzte Instanz gehen.

Im Gegensatz zur ApoBank, die kürzlich umfangreiche Steuernachforderungen publik gemacht hatte, hielt sich die DekaBank dazu bedeckt. Auf die Schliche gekommen waren ihr die Journalisten durch eine Analyse der Geschäftsberichte aus den Jahren 2023 und 2024. Demnach ging es um einen Betrag zwischen 478 Mill. Euro und 574 Mill. Euro.

Ungleiche Behandlung

Möglich sind Cum-cum-Geschäfte, weil in Deutschland ansässige Inhaber deutscher Aktien steuerlich anders behandelt werden als ausländische Investoren. Zwar müssen beide Kapitalertragssteuer auf Dividenden zahlen. Im Gegensatz zu ausländischen Investoren können sich Banken mit Sitz im Inland diese aber durch die Verrechnung mit Verlusten und Kosten aus anderen Wertpapiergeschäften erstatten lassen.

Um diese Belastung zu vermeiden, haben ausländische Investoren ihre Aktien vor dem Dividendenstichtag an Banken oder andere Finanzdienstleister mit Sitz in Deutschland verliehen. In der Regel gegen eine Gebühr in Höhe von rund 95% der Dividende. Die Bank kassierte die volle Dividende und führte darauf Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% ab. Anschließend gab sie die Dividende an den ausländischen Investor zurück. Dieser erhält die Dividende somit quasi steuerfrei, während die Bank die einbehaltenen 5% verdient.

Wirtschaftliches Eigentum

Entscheidend bei diesen Geschäften ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei der Übertragung der Aktien. In dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 9. Juli 2021, IV C 1 - S 2252/19/10035 :014 wird dieser wirtschaftliche Übergang verneint. Die mit Cum-cum-Gestaltungen bezweckte Umgehung der Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer sei missbräuchlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Abgabenordnung, heißt es darin. Entsprechend hat das Finanzamt die der DekaBank erstatteten Kapitalertragsteuern zurückgefordert und obendrein Zinsen berechnet.

Allerdings war dies nicht das erste BMF-Rundschreiben in Sachen Cum-cum. Laut eines früheren Schreibens vom 17. Juli 2017 ging bei Cum-cum-Transaktionen mit der Einbuchung der Wertpapiere in das Depot des Entleihers bzw. Erwerbers vor dem Dividendenstichtag das zivilrechtliche und grundsätzlich auch das wirtschaftliche Eigentum über, heißt es in einer Information von Deloitte.

Einspruch eingelegt

Vor diesem Hintergrund sieht sich die DekaBank veranlasst, an ihrer Rechtsauffassung festzuhalten, sprich dass die gesamte Kapitalertragsteuer bei den Aktienhandelsgeschäften angerechnet werden darf. Sie hat deshalb gegen die im Dezember 2023 (für die Jahre 2013 bis 2017) und November 2024 (für das Jahr 2018) ergangenen Steuerbescheide Einspruch erhoben. „Da die DekaBank weiterhin davon ausgeht, dass ihre Rechtsauffassung in einem finanzgerichtlichen Verfahren letztinstanzlich bestätigt werden wird, sind in diesem Zusammenhang im IFRS-Konzernabschluss Erstattungsansprüche in Höhe von 478 Mill. Euro aktiviert“, teilt die DekaBank dazu mit. „Finanz-Szene“ weist zudem auf eine deutliche Erhöhung der risikobasierten Aktiva (RWA) durch diese Rückzahlungen hin. Diese seien aus dem operationellen Risiko 2023 um 1,6 Mrd. Euro auf 4,1 Mrd. Euro und 2024 um 242 Mill. Euro auf 6,09 Mrd. Euro gestiegen, explizit aufgrund von steuerrechtlichen Risiken infolge der geänderten Steuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2017 bzw. 2018.

Ins Wanken könnte die Gewissheit der DekaBank allerdings, wenn sich die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt durchsetzt. In seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2024 (Az 3 Ws 231/24) betont das Gericht, dass der Steuerpflichtige die gesamten Umstände der Transaktion gegenüber dem Finanzamt offenlegen müsse und nicht nur einen Teil. Es müssten eben alle Einzelheiten, die für eine steuerliche Beurteilung eines Vorgangs bedeutsam sind, genannt werden. Dabei bezog sich das OLG auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 1999 und auf Urteile des Bundesfinanzhofs von 1992 und 1997). Mit seinem Beschluss hat das OLG Frankfurt das Landgericht Wiesbaden gezwungen, das erste Cum-cum-Verfahren zu eröffnen.

In einem Fachbeitrag in dieser Zeitung haben die Rechtsanwälte Heiko Gemmel und Olaf Schneider allerdings betont, dass der Beschluss des OLG nach ihrer Auffassung keine Rückschlüsse darauf zulässt, dass sog. Cum-cum-Geschäfte generell strafrechtlich relevant seien. Unabhängig davon hätten sich die Offenlegungspflichten aber ausgeweitet.

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