FOKUSESG-Transparenz

Neue Anforderungen für Kleinbanken

Während Großbanken bei ihren ESG-Transparenzpflichten auf Entlastung hoffen dürfen, kommen auf kleine Institute im Zuge der Ausweitung des Anwendungsbereichs durch die Kapitalverordnung CRR neue Anforderungen zu.

Neue Anforderungen für Kleinbanken

Neue Anforderungen für Kleinbanken

Von Michael Marray, Frankfurt

Während Großbanken bei ihren ESG-Transparenzpflichten auf Entlastung hoffen dürfen, kommen auf kleine Institute im Zuge der Ausweitung des Anwendungsbereichs durch die Kapitalverordnung CRR neue Anforderungen zu.

Vorige Woche veranstaltete die Europäische Bankenaufsichtsbehörde eine öffentliche Online-Anhörung, in der sie die wichtigsten Bereiche darlegte, in denen sie im Zusammenhang mit bankaufsichtlichen Aufgaben Rückmeldungen zu ihrem Entwurf technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung im Rahmen der Säule 3 begrüßen würde. Die Konsultation, die bis zum 22. August läuft, befasst sich auch mit den geänderten Anforderungen für Beteiligungspositionen und das Gesamtengagement gegenüber Schattenbanken. Der Hauptstreitpunkt sind aber Themen im Zusammenhang mit ESG-Transparenzpflichten.

Eines der Hauptthemen ist die Verhältnismäßigkeit. Für große (börsennotierte und nicht börsennotierte) Institute, die bereits unter die Offenlegungsvorschriften fallen, wird es keine neuen Anforderungen geben. Es werden sogar einige Vereinfachungen vorgenommen.  Drei andere Gruppen von Banken werden jedoch zum ersten Mal in den Anwendungsbereich einbezogen: andere börsennotierte Institute, große Tochtergesellschaften und kleine und nicht komplexe Institute (Small and Non-Complex Institutions), egal ob sie börsennotiert sind oder nicht, sowie andere nicht börsennotierte Institute.

Das Konsultationsdokument stellt fest, dass die EU-Kapitalverordnung CRR3 die Offenlegung von ESG-Risiken im Rahmen der Säule 3 auf alle Institute ausweitet, über die großen börsennotierten Institute hinaus, die bisher zur Offenlegung verpflichtet sind, und dass die CRR3 von der EU-Bankenaufsicht verlangt, diese Offenlegung auf verhältnismäßige Weise umzusetzen.

Bei der Erfüllung dieses Mandats hat die EBA zwei Optionen in Betracht gezogen. Option 5a besteht darin, zwei Sätze von Vorlagen zu definieren: einen umfassenden Satz, der für alle großen Institute, einschließlich großer Tochtergesellschaften, gilt. Und einen vereinfachten Satz, der für andere Institute und kleine und nicht-komplexe Banken gilt. Option 5b besteht darin, drei Sätze von Vorlagen zu definieren: einen umfassenden Satz für große Institute, einen zweiten vereinfachten Satz für andere börsennotierte Institute und große Tochtergesellschaften und einen dritten sehr grundlegenden Satz für andere nicht börsennotierte Institute und SNCI. Die EBA hat sich für die Option 5b entschieden, um einen verhältnismäßigen Ansatz für alle Arten von Instituten zu gewährleisten.

Halbjährlich oder jährlich

Die EBA bittet auch um Rückmeldungen zu der Frage, ob einige Offenlegungsvorlagen für große börsennotierte Institute von halbjährlich auf jährlich reduziert werden könnten, sowie zur Aufnahme von Informationen über gedeckte Schuldverschreibungen (von denen viele durch Gewerbe- und Wohnimmobilien mit Energieeffizienz-Ratings unterlegt sind).

Die größten EU-Banken legen bereits seit mehreren Jahren ESG-Informationen im Rahmen der Säule 3 offen, darunter beispielsweise eine Liste der zwanzig kohlenstoffintensivsten Unternehmen, mit denen ihr Kreditbuch verbunden ist. Sie dürfen sich auf eine gewisse Vereinfachung im Rahmen des neuen Regelungsentwurfs einstellen. Aber für die Tausenden von kleinen Banken in der EU wird die regulatorische Belastung durch die sehr detaillierten Vorlagen erheblich sein.