Vorschriften

Neue Initiative gegen Geldwäsche

Die Europäische Union schafft eine zentrale Behörde für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Hat der Wildwuchs damit ein Ende?

Neue Initiative gegen Geldwäsche

Von Anahita Thoms und

Subatra Thiruchittampalam *)

Zumeist sind bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung grenzüberschreitende Sachverhalte betroffen. Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz werden zukünftig von einer Aufsichtsbehörde der Europäischen Union (Anti-Money Laundering Authority; AMLA) reguliert werden und von einer stärker harmonisierten Aufsicht und Vorschriften profitieren.

Die Europäische Kommission hat einen Aktionsplan zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelegt. Die EU-Strategie für eine Sicherheitsunion für den Zeitraum von 2020 bis 2025 erfasst als eines der Ziele die Verbesserung des EU-Rahmens für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, damit die Bürgerinnen und Bürger vor Terrorismus und organisiertem Verbrechen geschützt werden können.

Zentrale Behörde

Derzeit wird die Einhaltung der Geldwäschepräventionsvorschriften durch die Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten kontrolliert. Die Aufsicht ist zudem zersplittert, weil für jede Branche eine eigene Behörde zuständig ist. Mit der Anti-Money Laundering Authority soll eine zen­trale EU-Behörde für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geschaffen werden.

Die AMLA ist nach Ansicht der EU-Kommission von entscheidender Bedeutung, um dieser Zersplitterung entgegenzuwirken und ein integriertes Aufsichtssystem in der Europäischen Union zu schaffen. Die AMLA soll die nationalen Aufsichtsbehörden koordinieren.

Die AMLA soll insbesondere die folgenden Aufgaben wahrnehmen: Eine einheitliche EU-Aufsicht der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und eine direkte Aufsicht von einigen der riskantesten grenzüberschreitend tätigen Verpflichteten des Finanzsektors sicherstellen.

Insbesondere sollen zwei Kategorien in Betracht gezogen werden: grenzüberschreitend tätige Kredit- und Finanzinstitute mit hohem Risiko, die in einer erheblichen Zahl von Mitgliedstaaten tätig sind und die in regelmäßigen Abständen ausgewählt werden, und in Ausnahmefällen jedes Unternehmen, dessen wesentliche Verstöße gegen geltende Anforderungen von der nationalen Aufsichtsbehörde nicht ausreichend oder nicht zeitnah angegangen werden. Diese Unternehmen würden in die Kategorie der „ausgewählten Verpflichteten“ fallen.

Frankfurt im Rennen

Die AMLA soll die Durchführung regelmäßiger Überprüfungen hinsichtlich angemessener Ressourcen und Befugnisse der Finanzaufsichtsbehörden und nichtfinanziellen Aufsichtsbehörden vornehmen und die Gewährleistung eines einheitlichen Aufsichtsstandards sicherstellen. Die AMLA soll die Förderung und Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen zentralen Meldestellen gewährleisten, gemeinsame Analysen durchführen und technische Regelungs- und Durchführungsstandards erlassen.

Die AMLA soll bis 2024 weitestgehend ihre Tätigkeit aufgenommen haben, Frankfurt am Main bewirbt sich als möglicher Standort. Das Ministerium für Finanzen möchte auf Bundesebene ein Bundesfinanzkriminalamt und eine Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht für den Nichtfinanzsektor einrichten.

Harmonisierung

Einheitliche Vorschriften für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollen für eine EU-weite Harmonisierung sorgen. Bisher galt für die Geldwäscheprävention eine Richtlinie, die über nationale Gesetze sehr unterschiedlich umgesetzt wurde. Um ein Beispiel zu nennen: Es gibt keinen einheitlichen Standard für die Fernidentifizierung von Kunden. In einigen Ländern gibt es aufwendige Videoprozeduren, und in anderen Ländern genügt die Vorlage einer Passkopie und einer Strom- oder Telefonrechnung als Identitätsnachweise. Für Fintechs und andere Finanzdienstleister sind diese heterogenen Vorgaben eine große Herausforderung, wenn sie ihr Geschäftsmodell über die Grenze ausdehnen.

Eine weitere Neuerung ergibt sich hinsichtlich des Tauschs von Fiat-Geld in Kryptowährungen und des am Bankensystem vorbeigehenden anonymen Handels mit diesen Währungen, der Kriminellen ein weites Spielfeld für das Waschen von Geld, das aus Straftaten stammt, eröffnet. Die 5. Geldwäscherichtlinie hat bei den Kryptodienstleistern angesetzt, die Kryptowährungen in Fiat-Geld (oder umgekehrt) umtauschen oder die Kryptowährungen verwahren und damit die Eingangstore für potenzielle Geldwäschetransaktionen darstellen.

Diese sind seit 2020 registrierungspflichtig und müssen ihre Kunden identifizieren. Deutschland ist über diese Vorgaben hinausgegangen und hat Kryptohändler und Kryptoverwahrer einer Erlaubnispflicht unterstellt, und ähnliche Regelungen existieren auch in Frankreich. Um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollen nunmehr alle Arten von Anbietern von Kryptodienstleistungen (Crypto-Asset Service Provider; CASP) in die Liste der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz aufgenommen werden. Damit werden die EU-Rechtsvorschriften an die einschlägigen öffentlichen Feststellungen der Financial Action Task Force (FATF) angeglichen.

Travel Rule

Eine weitere Änderung bringt die Erweiterung der EU-Geldtransferverordnung auf den Transfer von Kryptowährungen. Aktuell werden bei Geldtransfers zwischen Banken die Daten des Zahlers mittransportiert. Zukünftig sollen diese Daten auch bei Transfers von Kryptowährungen übermittelt werden (sogenannte Travel Rule). Deutschland hat mit der Kryptowertetransferverordnung vom 24. September 2021 die Travel Rule bereits implementiert, und diese Änderung setzt Vorgaben der FATF um. Freilich kann die Travel Rule nicht gänzlich verhindern, dass Geldwäsche mithilfe von Kryptotransfers stattfindet. Das Stichwort ist hier das sogenannte Unhosted Wallet – also ein privates Wallet, das nicht bei einem Dienstleister geführt wird. Inwieweit diese von der Travel Rule erfasst werden, ist noch Gegenstand von weiteren Diskussionen.

Die Europäische Kommission unterscheidet zwischen zwei Kategorien von Drittländern: (1) Drittländer, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung signifikante strategische Mängel aufweisen und die als Drittländer mit hohem Risiko eingestuft werden. Sie unterliegen sämtlichen verstärkten Sorgfaltspflichten sowie länderspezifischen Gegenmaßnahmen. (2) Drittländer, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Mängel in Bezug auf die Einhaltung aufweisen, unterliegen länderspezifischen verstärkten Sorgfaltspflichten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen.

Die Europäische Kommission kann außerdem Drittländer ermitteln, die nicht in der Liste der FATF beschrieben sind. Die AMLA gibt Leitlinien aus, aus denen hervorgeht, mit welchen Trends, Risiken und Methoden bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verpflichtete im Zusammenhang mit geografischen Gebieten außerhalb der Union konfrontiert sind.

Identifikationsverfahren

Zur Identifikation von Kunden und zur Überprüfung ihrer Identität werden detailliertere und ausführlichere Bestimmungen festgelegt. Die elek­tronischen Identifizierungsmittel werden näher beschrieben. Das ist sehr zu begrüßen, um Fintech-Dienstleistern die Ausdehnung ihrer Geschäftsmodelle im EU-Raum zu erleichtern. Den Strafverfolgungsbehörden soll Zugang zu diesem System verschafft werden, um Ermittlungen zu fördern.

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs verstößt der freie Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten in nationalen Transparenzregistern gegen EU-Grundrechte.

*) Anahita Thoms ist Partnerin, Su­batra Thiruchittampalam Associate bei der Kanzlei Baker McKenzie.

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