BFH

Steuer­gericht urteilt zu Krypto-Gewinnen

Gewinne, die innerhalb eines Jahres aus dem Erwerb und Tausch oder Verkauf von Bitcoin, Ethereum oder Monero erzielt werden, unterliegen der Einkommensteuerpflicht. Das hat der BFH entschieden.

Steuer­gericht urteilt zu Krypto-Gewinnen

Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Monero werden wie private Veräußerungsgeschäfte versteuert. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 14. Februar entschieden (Az.: IX R 3/22). Wie aus der Mitteilung des BFH hervorgeht, hatte der Kläger verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert und auf diese Weise im Jahr 2017 einen Gewinn von insgesamt 3,4 Mill. Euro erzielt. Mit dem Finanzamt sei es daraufhin zum Streit gekommen, ob der Gewinn aus diesen Geschäften der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen eingereichte Klage sei überwiegend erfolglos gewesen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es sich bei virtuellen Währungen, sogenannten Currency oder Payment Token, ohne Ansehen der technischen Details um „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne von §23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes handelt. Erfolgen Anschaffungen und Veräußerungen oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, müssen die daraus erzielten Gewinne oder Verluste versteuert werden. Dies ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da kein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege.