Bonuszahlungen

BGH hebt Freisprüche für VW-Personal­manager auf

Das Landgericht Braunschweig hatte mehrere Personalverantwortliche bei Volkswagen im Jahr 2021 von dem Vorwurf der Untreue durch Gehalts- und Bonuszahlungen für Betriebsräte freigesprochen. Der Bundesgerichtshof hält das Urteil allerdings für lückenhaft.

BGH hebt Freisprüche für VW-Personal­manager auf

dpa-afx – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Freisprüche für vier VW-Personalmanager im Streit über die Höhe von Gehältern und Boni für einflussreiche Betriebsräte aufgehoben. Der 6. Strafsenat stufte am Dienstag in Leipzig ein Urteil des Landgerichts Braunschweig als lückenhaft ein. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach Braunschweig zurückverwiesen.

Hintergrund des Verfahrens sind Bezüge, die mehrere leitende Volkswagen-Betriebsräte zwischen 2011 und 2016 bekamen. Die gezahlten Boni für die Arbeitnehmervertreter bewegten sich nach den Feststellungen der Justiz zwischen 80000 und 560000 Euro im Jahr. Der langjährige Betriebsratschef Bernd Osterloh erhielt etwa in bonusstarken Jahren einschließlich seines Gehalts bis zu 750000 Euro. Die angeklagten Manager gaben die Gehälter und Boni frei.

Das Gericht in Braunschweig hatte die Manager 2021 vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Den Personalverantwortlichen sei kein Vorsatz nachzuweisen. Die Angeklagten seien irrtümlich davon ausgegangen, mit ihren Entscheidungen zu den Betriebsratsgehältern keine Pflichten zu verletzen. Sie hätten ein Vergütungssystem vorgefunden und sich zudem auf die rechtliche Bewertung interner und externer Berater verlassen, die das System als zulässig eingestuft hätten. Die Staatsanwaltschaft bewertete die Bewilligung dieser Gehälter dagegen als Untreue, weil VW Gewinn entgangen und so auch die Zahlung von Steuern vermindert worden sei. Sie legte Revision gegen das Braunschweiger Urteil ein, über die nun in Leipzig entschieden wurde.

Aus Sicht des BGH war das Landgericht von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen. Wenn Vorstände Betriebsräten überhöhte Be­züge gewährten, könne der Un­treue-Tatbestand erfüllt sein, erklärte der Senat. Das Betriebsverfassungsgesetz schreibe ein Begünstigungsverbot für Betriebsräte vor.

„Wir vermissen aber im Urteil die Antwort auf die Frage, an welchen Maßstäben sich die Bewilligungsentscheidungen ausgerichtet haben“, sagte der Vorsitzende Richter Günther Sander. Es fehlten demnach etwa Feststellungen dazu, wann für VW-Mitarbeiter ein Aufstieg vorgesehen war, welche Regeln für die Aufnahme in bestimmte Managementkreise galten oder welche Maßstäbe zugrundegelegt wurden, um Boni zu gewähren. Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Vorsatz der Angeklagten sei lückenhaft, weil die hohen Boni außer Betracht gelassen worden seien.

Nun wird sich eine andere Wirtschaftsstrafkammer erneut mit dem Fall beschäftigen müssen.

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