Wettbewerb

Kartellamt knöpft sich Google vor

Seit der Novellierung des Wettbewerbsrechts geht es Schlag auf Schlag: Das Bundeskartellamt macht regen Gebrauch von dem neuen schnellen Eingriffsinstrument nach Paragraf 19a. Jetzt wird das dritte Verfahren gegen Google eingeleitet. Es geht um Machtmissbrauch bei der Killer-App Maps.

Kartellamt knöpft sich Google vor

hei Frankfurt

Das Bundeskartellamt hat ein neuerliches Verfahren gegen Google Deutschland und deren Mutter Alphabet gestartet. Ermittelt wird den Angaben zufolge wegen des Verdachts der Wettbewerbsbeschränkung auf Google Maps zu Lasten alternativer Kartendienste. Die Maps-Plattform gehört zu den am stärksten genutzten Apps weltweit und wird von Google mit hohem Aufwand stetig weiterent­wickelt. Sie hat eine Schlüsselfunktion für zahlreiche lokale Dienste wie Restaurants, Einkäufe und Unterhaltung und erstreckt sich auch über die Integration der Plattform in andere Märkte wie beispielsweise Infotainment-Systeme in Fahrzeugen.

Hier argwöhnt das Kartellamt ebenfalls, dass Google den Wettbewerb durch eine starke Reglementierung der Verwendung von „Google Automotive Services“ einschränkt. Die Behörde geht daher Hinweisen nach, ob die Kombination von Maps mit den Diensten Dritter eingeschränkt wird, und schaut sich parallel auch die Lizenzbedingungen von Google Automotive an, wie Kartellamtspräsident Andreas Mundt betont.

Dritter Fall

Es handelt sich um das dritte Verfahren des Kartellamts gegen den US-Technologiekonzern­. Auch dessen Konditionen zur Datenverarbeitung sowie das Nachrichtenangebot Google News Showcase nehmen die Wettbewerbshüter bereits unter die Lupe. Das Unternehmen war vom Bundeskartellamt im Rahmen der Befugnisse des neuen Paragrafen 19a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bereits Ende letzten Jahres als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung qualifiziert worden. Diese Designierung, die die Behörde auch schon bei Meta, Amazon und Apple vorgenommen hat, erlaubt eine verschärfte Missbrauchsaufsicht. Dabei ermöglicht das neue Ins­trument auch ein frühes effektives Eingreifen gegen bestimmte Verhaltensweisen, die in einem Fallkatalog niedergelegt sind. Dazu zählt die Selbstbevorzugung von eigenen Diensten oder das „Aufrollen“ noch nicht beherrschter Märkte mit „nicht leistungswettbewerblichen Mitteln“, etwa Kopplungs- oder Bündelangebote.

In Anwendung des neuen Paragrafen laufen bei der Bonner Behörde auch weitere Verfahren, unter anderem wegen Apples neuer Tracking-Regeln für Dritt-Apps. Diese Regeln „zum Schutz der Privatsphäre“ von Apple-Kunden hatten in der Branche für Aufregung gesorgt. Die Daten sind für Werbetreibende und App-Publisher eine wichtige Informationsquelle und haben möglicherweise eine „hohe Relevanz“ für deren Geschäftsmodelle, wie das Kartellamt dazu anmerkte. Auch wenn datenschonende Geschäftsmodelle zu begrüßen seien, befürchtet der Kartellamtschef dennoch, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird und Apple selbst sich Dinge erlaubt, die anderen verboten sind.

Ein Sprecher der Behörde zeigte sich auf Anfrage zuversichtlich, dass die Wettbewerbshüter mit dem neuen Instrument des GWB „schlagkräftiger und schneller“ werden. Durch den Katalog bestimmter Fallgruppen, auf den die Aufseher zurückgreifen können, sei in gewisser Weise“ eine „Beweislastumkehr“ vorgenommen worden oder doch zumindest die Anforderungen an die Beweis­lage gemindert worden. Zur voraussichtlichen Dauer der Verfahren wollte er sich dennoch nicht äußern.

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