Aktionärstreffen

Wie sollte die „Hauptversammlung der Zukunft“ aussehen?

Mit dem absehbaren Ende der zweiten Saison sogenannter „virtueller“ Hauptversammlungen ist Zwischenbilanz zu ziehen. Der Blick geht zurück, muss aber vor allem zukunftsgerichtet sein. Dass eine Weiterentwicklung des Hauptversammlungsformats...

Wie sollte die „Hauptversammlung der Zukunft“ aussehen?

Mit dem absehbaren Ende der zweiten Saison sogenannter „virtueller“ Hauptversammlungen ist Zwischenbilanz zu ziehen. Der Blick geht zurück, muss aber vor allem zukunftsgerichtet sein. Dass eine Weiterentwicklung des Hauptversammlungsformats weitestgehend als notwendig erachtet wird, lässt sich schon anhand zahlreicher Äußerungen vonseiten der Emittenten, aber auch der Investorenvertreter belegen.

Wie genau eine solche Revitalisierung der Hauptversammlung zukünftig ausgestaltet sein sollte oder könnte, wird dagegen unterschiedlich beurteilt. Es ist davon auszugehen ist, dass die kommende HV-Saison 2022 wieder nach den regulären Vorgaben des Aktiengesetzes stattfinden wird. Diese (vorübergehende) Rückkehr zum Status quo ante kann den betroffenen Parteien die Zeit verschaffen, die notwendig ist, um eine zukunftsorientierte Anpassung dieses zentralen Elements unserer Governance-Verfassung zu erreichen. Es soll allerdings nicht nur um die Frage „virtuell oder Präsenz“ gehen, sondern wie Hauptversammlungen künftig effizient, rechtssicher und die Aktionärsrechte wahrend aufgesetzt und durchgeführt werden sollten.

Blick zurück

Der Blick zurück zeigt, dass das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht unter hohem Zeitdruck Ende März 2020 beraten, beschlossen und verkündet wurde. Die Einbeziehung der üblicherweise anzuhörenden Stakeholdergruppen erscheint im Nachhinein aufgrund der Notlage gerechtfertigt und auch verfassungsrechtlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend.

Allerdings hätte spätestens im Zuge der Überlegungen zur Verlängerung des Gesetzes im Spätsommer 2020 eine inhaltlich breitere Einbeziehung erfolgen müssen – allen voran hätten die durch die massive Einschränkung ihrer Rechte betroffenen Aktionäre zu diesem Zeitpunkt gehört werden müssen. Der Eindruck bleibt, dass die Interessensabwägung sehr einseitig zugunsten der Unternehmen ausfiel und neben den zahlreichen Erleichterungen zur Durchführung (z.B. Einreichungsfrist für Fragen bis zwei Tage vor der HV, Ermessen der Verwaltung in der Beantwortung, keine Möglichkeit zur Stellung von Rückfragen oder Anträgen) außerdem die Möglichkeiten zur Anfechtung von Beschlüssen de facto ausgeschlossen wurde.

Diese Rechtssicherheit hätte Ansporn für die Emittenten sein können und müssen, anhand innovativer Konzepte auszuprobieren, welche Möglichkeiten die Durchführung einer präsenzlosen HV dem Unternehmen und seinen Stakeholdern bietet. Ende 2020 wurden im Zuge der Verlängerung noch einige Anpassungen vorgenommen, die für die HV-Saison 2021 die Frist zur Einreichung auf einen Tag vor der HV verkürzte, aus der Fragemöglichkeit ein Fragerecht machte und den Aktionären ein Widerspruchsrecht einräumte. Die Möglichkeit, Rückfragen zuzulassen, wurde in das Ermessen der Unternehmen gestellt. Insgesamt haben diese Veränderungen die grundsätzlichen Probleme der präsenzlosen HV nicht lösen können.

Die Wahrung der verfassungsmäßig gewährleisteten Aktionärsrechte (vor allem das Auskunftsrecht und das Antragsrecht) bleibt Prämisse für die nachfolgenden Überlegungen und stellt keinen Widerspruch zu auch zeitlich effizienten Modellen der Beteiligung von Aktionären dar. Es sei an die beiden zentralen Funktionen der HV erinnert: zum einen die Information der Eigentümer, zum anderen die Beschlussfassung. Die Beschlusskompetenz erstreckt sich sowohl auf rechtlich bindende Abstimmungen (z.B. zu Kapitalmaßnahmen, Wahlen von Aufsichtsratskandidaten und -kandidatinnen), als auch auf konsultative Voten (z.B. zum Vergütungssystem) oder Tagesordnungspunkte, deren Ablehnung keine rechtlichen Konsequenzen mit sich bringt (z.B. zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat).

Einzige Gelegenheit

Für nichtinstitutionelle Aktionäre ist die HV die einzige Gelegenheit, mit Vorstand und Aufsichtsrat in den Austausch zu treten. Die Generaldebatte dient vor der Abstimmung auch dazu, die Informationsfunktion der HV zu erfüllen. Allerdings zeigen der Ablauf der Generaldebatte und die tatsächliche Beteiligung der Aktionäre in Form des Auskunfts- sowie des Antragsrechts die Grenzen der bisher erprobten Möglichkeiten auf.

Positiv hervorzuheben ist die verstärkte Nutzung digitaler Möglichkeiten zur Präsentation der Unternehmen und die zumindest bei den großen Börsengesellschaften vorhandene Bereitschaft, Aktionäre mithilfe von Videostatements tatsächlich zu Wort kommen zu lassen. Diese Einbindung einzelner Aktionäre hat im Vergleich zum Vorjahr die Dynamik von diesjährigen HVs zumindest verbessert.

Allerdings haben nicht alle Unternehmen die vorab eingereichten Redebeiträge während der HV gezeigt. Sie blieben den registrierten Aktionären im Aktionärsportal vorbehalten. Der „echte“ Dialog zwischen Eigentümern und Verwaltung wird dadurch weiterhin verhindert. Sehr regelmäßig wird auch auf die gesteigerte Antwortqualität zu vorab eingereichten Fragen verwiesen. Diese kann in der Praxis nicht grundsätzlich bestätigt werden und bestätigt die Notwendigkeit, zumindest Rückfragen zuzulassen.

Drei Formate denkbar

Doch wie sollte eine „HV der Zukunft“ aussehen? Drei Formate sind denkbar: die klassische Präsenz-, die hybride und die rein „virtuelle“ HV. In allen drei Szenarien ist die Mitwirkung der Aktionäre derart sicherzustellen, dass kein Wettbewerb über ein überlegenes Format stattfindet. Die notwendige Änderung der Rechtsgrundlage (§§118, 131 AktG) setzt auf vier Punkten auf:

• Zunächst sollte die Entscheidung, welches HV-Format gewählt wird, in regelmäßigen Abständen den Aktionären vorbehalten sein. Damit wird sichergestellt, dass Vorstand und Aufsichtsrat ihr Ermessen nicht zum Nachteil der Eigentümer ausnutzen. Im Rahmen von hybriden Formaten ist eine mögliche Begrenzung des Teilnehmerkreises, z.B. Eigenschaft als institutioneller Investor, Vertreter anerkannter Aktionärsvereinigungen, Bindung an Mindestanteilsbesitz bzw. -stimmrecht, überlegenswert.

• Die Wiederherstellung des Auskunftsrechts nach §131 AktG wird in allen Formaten vorausgesetzt, die bisherige Regelung, Fragen vorzeitig einzureichen, kann zu Organisationszwecken dienlich sein, muss aber um Rückfragerechte für registrierte Aktionäre ergänzt werden. Dem Versammlungsleiter sind analog zur Präsenz-HV auch in den anderen Formaten entsprechende Instrumente zur Verfügung zu stellen, einen effiziente(re)n Ablauf der HV sicherzustellen (z.B. Verkürzung der Redezeit, Ermessen bei Nachfragen, die sich nicht auf die Tagesordnung oder bereits gestellte Fragen, beziehen, deren Beantwortung im Aktionärsportal nachträglich zur HV zur Verfügung zu stellen). Dabei würde die Zurverfügungstellung der ordnungsgemäß eingereichten Fragen im Aktionärsportal sowie deren Antworten einen echten Informationsmehrwert und Fortschritt für die Anteilseigner bedeuten.

• Die Mitwirkung der Aktionäre durch das Stellen von Anträgen (Ergänzungsverlangen, Gegenanträge, Anträge auf Sonderprüfung etc.) wird auch durch das von der OECD und der EU-Kommission angenommene Wesen des „verantwortlichen Aktionärs“ bestätigt. Die jüngsten Abstimmungen über Vergütungssysteme sowie der im europäischen Umfeld vermehrten Aktionärsanträge Klimastrategien und andere Nachhaltigkeitsaspekte betreffend, haben deutlich gemacht, dass diese Verantwortung erkannt und auch genutzt wird.

Innovative Konzepte gesucht

Insgesamt dürften alle Beteiligten ein Interesse daran haben, das Format der HV zeitgemäßer und effizienter im Sinne guter Corporate Governance zu gestalten. Hierbei ist die gewandelte Rolle des „passiven“ Aktionärs zu berücksichtigen und entsprechend zu würdigen. Im gleichen Zuge muss der Rechtsrahmen so belastbar für die Emittenten sein, dass innovative Konzepte zur Einbindung von und Interaktion mit den Aktionären nicht aufgrund von formaljuristischen Bedenken verhindert werden.

2020 und 2021 haben erneut gezeigt, dass unser Corporate-Governance-Rahmen dynamisch auf Veränderungen der Rahmenbedingungen reagieren können muss. Wünschenswert ist, dass die bisherigen Erfahrungen zu einer umfassenden Diskussion zur Weiterentwicklung der HV 2022 beitragen und dies auch mit Blick auf die HV-Saison 2023 vom Gesetzgeber gehört und umgesetzt würde.