Ulrich Göres

SDG II als neuer Anlauf gegen die Finanz­kriminalität

Geldwäsche-Experte Ul­rich Göres begrüßt das zweite Sanktionsdurchsetzungsgesetz. Insbesondere werde der für Geldwäsche anfällige Immobiliensektor stärker in die Pflicht genommen, Verschleierung von Eigentum erschwert.

SDG II als neuer Anlauf gegen die Finanz­kriminalität

Von Tobias Fischer, Frankfurt

Für Finanzkriminalität-Experte Ul­rich Göres ist das zweite Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SDG II) ein weiterer Schritt, um Geldwäsche in Deutschland effizienter zu bekämpfen. Der Frankfurter Rechtsanwalt ist Vorsitzender des beratenden Expertenstabs der Anti Financial Crime Alliance (AFCA), einer Public-Private Partnership von Behörden, Banken und Unternehmen gegen Geldwäsche. Er begrüßt, dass Schwierigkeiten in der Durchsetzung von EU-Sanktionen angegangen werden sollen. Denn oft genug sind Behörden nicht in der Lage, Luxuskarossen, Jachten, Immobilien und Konten von sanktionierten Personen ausfindig zu machen, weil ihnen die nötigen Informationen fehlen.

Die zweite Auflage des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes soll derlei Datenlücken und Sanktionsschlupflöcher schließen, Barzahlungen für Immobilien verbieten und ist Grundlage einer neu zu errichtenden Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die zunächst beim Zoll und perspektivisch bei der geplanten Bundes­ober­behörde zur Bekämpfung von Finanz­kriminalität angesiedelt werden wird (vgl. BZ vom 24. August).

Risiko Immobiliensektor

Mit mehr Transparenz und einem Verbot von Bar- und Kryptozahlungen versuche die Bundesregierung, dem im Immobiliensektor besonders ausgeprägten Geldwäscherisiko zu begegnen, sagt Göres. Auch würden in Immobilientransaktionen eingebundene Berufsgruppen wie Notare, Makler und Rechtsanwälte viel stärker in die Pflicht genommen als bisher. Sie sind Göres zufolge künftig zu umfangreicheren Identifizierungs- und Dokumentationspflichten nach dem Geldwäschegesetz angehalten, um die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten identifizieren zu können – also die natürlichen Personen, die hinter Transaktionen stecken. Die Pflichten gälten auch für Bestandsfälle, die nachträglich dokumentiert werden müssten.

Das Barzahlungsverbot für Immobilien und die Dokumentationspflichten seien lange diskutiert worden und bewirken laut Göres im Falle der Durchsetzung echte Änderungen. „Diese Angaben werden es ermöglichen, dass das Eigentum an Immobilien künftig weitaus schwieriger zu verschleiern sein wird, sodass Vermögenswerte sanktionierter Personen zukünftig schneller identifiziert und beschlagnahmt werden können“, nennt Göres als Vorteil. „Damit soll für einen sehr großen Sektor Transparenz hergestellt werden. Inwieweit sich das verwirklichen lässt, bleibt jedoch abzuwarten.“ Helfen dürfte seines Erachtens jedoch, dass die neuen Vorschriften bußgeldbewehrt sind.

„Auch dürfte infolge des SDG II die Anzahl der Verdachtsmeldungen durch Notare, Rechtsanwälte und Makler im kommenden Jahr erneut deutlich ansteigen“, schätzt Göres. Die bei der Anti-Geldwäsche-Einheit Financial Intelligence Unit (FIU) eingehenden Verdachtsmeldungen lagen im vergangenen Jahr mit fast 300000 auf Rekordniveau. Nur 3% stammten dabei aus dem Nichtfinanzsektor, vor allem von Notaren (siehe Grafik).

Bisher sei es möglich, mittels juristischer Personen in Deutschland Eigentum an Immobilien und Grundstücken zu erwerben. Schachtelkonstruktionen wie beispielsweise eine auf den britischen Virgin Islands registrierte Gesellschaft, die im Eigentum anderer juristischer Personen von den Kanalinseln ist, ergeben so ein Geflecht juristischer Personen, das verstecken soll, wer als Eigentümer wirklich dahintersteckt.

Oligarchen auf der Spur

Das ist Göres zufolge auch der Grund, weshalb mehrere Villen, die dem russischen Oligarchen Alisher Usmanow zugeschrieben werden, noch nicht beschlagnahmt werden konnten. Den Behörden sei es bislang nicht gelungen, einwandfrei nachzuweisen, dass er wahrer Eigentümer sei. Der auf der Sanktionsliste der EU stehende Usmanow gilt als Freund des russischen Präsidenten Wladimir Putin und zählt mit einem geschätzten Vermögen von rund 15 Mrd. Dollar zu den reichsten Menschen der Welt. Das internationale Recherchenetzwerk OCCRP ordnet ihm drei ­Villen in Rottach-Egern am Südufer des Tegernsees im Gesamtwert von fast 26 Mill. Dollar und europaweit Vermögenswerte von mindestens 3,5 Mrd. Dollar zu. Dazu gehören demnach unter anderem ein auf den Isle of Man registrierter Airbus A340-300 mit geschätztem Wert von 350 Mill. Dollar und eine Superjacht in Hamburg für 600 Mill. Dollar.

Solche Versteckspiele mit den Eigentumsverhältnissen könnten im besten Fall mit dem SDG II erschwert oder gar unterbunden werden. Vom Immobilienmakler über die finanzierende Bank bis hin zum Notar müssten bei einer beabsichtigten Transaktion alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden, andernfalls werde sie gestoppt. „Wenn jemand nicht kooperiert, besteht eine zwingende Ablehnungspflicht der Transaktion“, sagt Göres. „Das ist ein enormer Fortschritt, denn bisher gibt es das nicht.“

Zudem kämen vor allem auf Notare Erhebungspflichten in Bezug auf den wirtschaftlich Berechtigten und Mitteilungspflichten an das Transparenzregister zu, in dem die wirtschaftlich Berechtigten geführt werden. So würden die erhobenen Immobiliendaten mit dem Transparenzregister verknüpft.

Mit einer künftigen Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auf Bundesebene unter dem Dach einer zu gründenden Behörde gegen Finanzkriminalität soll eine bessere Koordination mit anderen Behörden und höhere Schlagkraft erreicht werden. Der Zentralstelle sind laut Referentenentwurf zum SDG II rund 180 Mitarbeiter zugedacht. Demnach soll sie im Geschäftsbereich des Bundesfinanzministeriums angesiedelt sein, „um Synergieeffekte vor allem zwischen der Sanktionsdurchsetzung und der Geldwäschebekämpfung zu erzielen“. Aus Zeit- und Effizienzgründen sei angedacht, die Zentralstelle zunächst einer bestehenden Behörde anzugliedern und sie später zu der neu zu schaffenden Bundesbehörde zur Bekämpfung der Finanzkriminalität zu transferieren.

„Die neue Zentralstelle erhält weitreichende Aufgaben und Befugnisse, insbesondere die Möglichkeit der Sicherstellung und als Ultima Ratio auch die Verwertung der sichergestellten Vermögenswerte, wie beispielsweise die Versteigerung“, verdeutlicht Göres. Sie soll darüber hinaus Menschen vorladen und befragen und die Vorlage von Unterlagen verlangen können. Vorgesehen ist auch, bei der Zentralstelle eine Hinweisgeberstelle zu installieren, die sanktionsbezogene Informationen entgegennimmt. Auch soll sie ein Register für Vermögenswerte sanktionierter Personen und -gesellschaften sowie ein Register für Vermögen unklarer Herkunft führen.

„Das ist ein enormer Schritt nach vorn“, bewertet Göres die geplanten Befugnisse der neuen Zentralstelle. Abzuwarten bleibe jedoch, wie sich das Zusammenspiel der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Deutschen Bundesbank gestalten werde, die beide bereits mit Sanktionsüberwachung betraut sind und dies laut SDG II auch weiterhin sein werden. Das gelte auch für die Bekämpfung der Finanzkriminalität, der sich etwa bislang auch das Bundeskriminalamt oder das Zollkriminalamt widmeten. „Ob es hier künftig zu einer zentralen Bündelung der Zuständigkeiten auf Bundesebene, wie von vielen gefordert, kommen wird, bleibt abzuwarten“, sagt Göres.

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